- Volleinspeisung bedeutet: Der gesamte Solarstrom einer PV-Anlage fließt ins öffentliche Netz – kein Eigenverbrauch.
- Vergütung Feb.–Juli 2026: 12,34 ct/kWh (bis 10 kWp), 10,35 ct/kWh (10–40 kWp), 10,35 ct/kWh (40–100 kWp).
- Halbjährliche Degression: Ab August 2026 sinken die Sätze um 1 % auf 12,23 ct/kWh (bis 10 kWp).
- Überschusseinspeisung vergütet nur den nicht selbst verbrauchten Strom – mit niedrigeren Sätzen (7,78 ct/kWh bis 10 kWp).
- Eigenverbrauch ist wirtschaftlicher: Netzstrom kostet 30–40 ct/kWh – jede selbst genutzte kWh spart mehr als die Volleinspeisung einbringt.
- Jährlicher Wechsel möglich: Betreiber können bis 30. November dem Netzbetreiber den Wechsel für das Folgejahr mitteilen.
- Geplante Reform 2027: Es gibt Bestrebungen, die feste Einspeisevergütung für neue kleine Anlagen durch Direktvermarktung zu ersetzen – noch nicht beschlossen.
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Was ist Volleinspeisung bei Photovoltaik?
Volleinspeisung beschreibt ein Betriebsmodell für Solaranlagen. Der gesamte erzeugte Strom wird direkt ins öffentliche Stromnetz eingespeist. Der Anlagenbetreiber nutzt keinen Teil des Solarstroms für den eigenen Haushalt.
Das Modell stammt aus der Anfangszeit der Photovoltaik. Als die Einspeisevergütung im Jahr 2000 bei über 50 ct/kWh lag, war die Volleinspeisung hochattraktiv. Betreiber verdienten deutlich mehr als sie durch Eigenverbrauch sparen konnten.
Heute ist das Verhältnis umgekehrt. Die Vergütung liegt bei 12,34 ct/kWh (bis 10 kWp), während Netzstrom 30–40 ct/kWh kostet. Deshalb wählen die meisten Privathaushalte die Überschusseinspeisung mit Eigenverbrauch.
Wie unterscheidet sich Volleinspeisung von Überschusseinspeisung?
Der Kernunterschied liegt im Stromfluss. Bei der Volleinspeisung geht jede erzeugte Kilowattstunde direkt ins Netz. Bei der Überschusseinspeisung (auch: Teileinspeisung) versorgt die Anlage zuerst den Haushalt – nur der Rest fließt ins Netz.
| Merkmal | Volleinspeisung | Überschusseinspeisung |
|---|---|---|
| Eigenverbrauch | 0 % – kein Strom für den Haushalt | 20–80 % je nach Verbrauchsprofil |
| Vergütung (bis 10 kWp) | 12,34 ct/kWh | 7,78 ct/kWh |
| Vergütung (10–40 kWp) | 10,35 ct/kWh | 6,73 ct/kWh |
| Stromkosteneinsparung | Keine | 30–40 ct/kWh pro selbst verbrauchter kWh |
| Netzunabhängigkeit | Keine – voller Netzbezug | Teilweise – mit Stromspeicher bis 80 % |
| Meldung Netzbetreiber | Vor Inbetriebnahme + jährlich bis 30.11. | Einmalig bei Inbetriebnahme |
Seit dem EEG 2023 ist auch eine Kombination beider Modelle auf einem Dach möglich. Sie können eine Anlage als Volleinspeiser und eine zweite als Überschusseinspeiser betreiben – jeweils mit eigenem Wechselrichter und separatem Zähler.
Welche Vergütungssätze gelten 2026 bei Volleinspeisung?
Die Vergütungssätze werden halbjährlich um 1 % gesenkt. Der aktuelle Zeitraum läuft vom 1. Februar bis 31. Juli 2026. Für jede neu in Betrieb genommene Anlage wird der Satz 20 Jahre lang festgeschrieben.
Volleinspeisung: Vergütungstabelle Feb. 2026 – Jan. 2027
| Anlagenleistung | Feb.–Jul. 2026 | Aug. 2026–Jan. 2027 |
|---|---|---|
| ≤ 10 kWp | 12,34 ct/kWh | 12,23 ct/kWh |
| 10–40 kWp | 10,35 ct/kWh | 10,25 ct/kWh |
| 40–100 kWp | 10,35 ct/kWh | 10,25 ct/kWh |
Beispielrechnung: Anteilige Vergütung bei 15 kWp
Bei Anlagen über 10 kWp wird anteilig berechnet. Die ersten 10 kWp erhalten den höheren Satz, der Rest den Satz der nächsten Leistungsstufe (§ 23c EEG 2023).
Berechnung: (10 kWp × 12,34 ct + 5 kWp × 10,35 ct) ÷ 15 kWp = 11,68 ct/kWh gewichteter Durchschnitt.
Bei 950 kWh/kWp Jahresertrag: 15 kWp × 950 kWh × 11,68 ct = rund 1.664 € Jahreseinnahmen (brutto).
Volleinspeisung oder Eigenverbrauch – was lohnt sich mehr?
Eigenverbrauch schlägt Volleinspeisung in fast allen Fällen. Der Grund ist simpel: Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde spart Ihnen den vollen Netzstrombezugspreis von rund 30–40 ct/kWh. Die Volleinspeisevergütung bringt dagegen nur 12,34 ct/kWh.
Die Differenz beträgt rund 20 ct pro kWh. Bei einer 10-kWp-Anlage mit 3.000 kWh Eigenverbrauch bedeutet das: ca. 600 € mehr Ersparnis pro Jahr im Vergleich zur Volleinspeisung. Der Eigenverbrauch wird durch einen Stromspeicher weiter optimiert.
✅ Volleinspeisung – Vorteile
- Höhere Vergütung: 12,34 statt 7,78 ct/kWh (bis 10 kWp)
- Einfache Anlagenplanung: Kein Abgleich mit Verbrauchsprofil nötig
- Ideal bei Leerstand: Zweitwohnungen, unbewohnte Gebäude, reine Gewerbedächer
- Steuerlich unkompliziert: Keine Eigenverbrauchserfassung erforderlich
❌ Volleinspeisung – Nachteile
- Keine Stromkostenersparnis: Voller Netzbezug zu 30–40 ct/kWh
- Sinkende Vergütung: Halbjährlich −1 %, Tendenz abwärts
- Keine Netzunabhängigkeit: Kein Puffer bei Stromausfällen
- Jährliche Meldepflicht: Bis 30.11. an den Netzbetreiber
Für ein typisches Einfamilienhaus mit 5.000 kWh Jahresverbrauch und einer 10-kWp-Anlage bringt die Überschusseinspeisung mit Eigenverbrauch ca. 700–900 € mehr pro Jahr als die reine Volleinspeisung – vorausgesetzt, 30–40 % des Solarstroms werden direkt verbraucht. Über 20 Jahre summiert sich das auf einen fünfstelligen Betrag. Ein Stromspeicher erhöht den Eigenverbrauchsanteil zusätzlich auf 60–80 %.
Kann ich zwischen Voll- und Überschusseinspeisung wechseln?
Ja, der Wechsel ist jährlich möglich. Gemäß § 48 Abs. 2a EEG 2023 können Sie Ihrem Netzbetreiber bis zum 30. November mitteilen, dass Sie im Folgejahr das Einspeisemodell ändern möchten.
Bei einem Wechsel ändert sich der Vergütungssatz. Sie erhalten dann den Satz, der zum Zeitpunkt Ihrer ursprünglichen Inbetriebnahme für das gewählte Modell galt. Ein Wechsel von Volleinspeisung zu Überschusseinspeisung bedeutet also in der Regel eine niedrigere Vergütung für den eingespeisten Reststrom – dafür profitieren Sie vom Eigenverbrauch.
Technische Voraussetzungen beachten. Für den Wechsel auf Überschusseinspeisung muss Ihre Anlage mit der Hausinstallation verbunden werden. In manchen Fällen ist ein Umbau durch eine Elektrofachkraft nötig. Außerdem benötigen Sie einen Zweirichtungszähler, der sowohl Bezug als auch Einspeisung erfasst.
Viele Betreiber älterer PV-Anlagen – besonders solche mit auslaufender EEG-Vergütung nach 20 Jahren – profitieren vom Wechsel auf Eigenverbrauch. Die Vergütung für ausgeförderte Anlagen richtet sich nach dem Jahresmarktwert Solar (historisch zwischen 4 und 6 ct/kWh, stark schwankend). Ein Stromspeicher macht den Umstieg besonders attraktiv.
Was passiert bei negativen Strompreisen?
Seit dem Solarspitzengesetz (Februar 2025) gilt eine Nullvergütung bei negativen Börsenstrompreisen. Wenn der Strompreis an der Börse unter null fällt, erhalten Betreiber neuer PV-Anlagen für diese Zeiträume keine Einspeisevergütung – weder bei Voll- noch bei Überschusseinspeisung.
Ein Kompensationsmechanismus federt den Verlust ab. Der 20-jährige Vergütungszeitraum verlängert sich um die Phasen ohne Vergütung (§ 51a EEG 2023). Langfristig sollen Betreibern damit keine finanziellen Nachteile entstehen.
Für Volleinspeiser ist das Risiko höher. Da der gesamte Strom ins Netz fließt, sind sie stärker von Börsenphasen mit negativen Preisen betroffen als Betreiber mit hohem Eigenverbrauchsanteil. Ein Batteriespeicher kann hier helfen: In Stunden mit negativen Preisen wird der Strom gespeichert und später selbst verbraucht.
Geplante Reform: Wird die Einspeisevergütung abgeschafft?
Es gibt konkrete politische Bestrebungen, die Einspeisevergütung ab 2027 grundlegend zu reformieren. Laut geleakten EEG-Entwürfen soll die feste Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen bis 25 kWp schrittweise durch eine verpflichtende Direktvermarktung ersetzt werden. Ob und in welcher Form diese Reform kommt, ist jedoch noch nicht abschließend beschlossen.
Bestandsschutz gilt weiterhin. Wer seine Anlage bis Ende 2026 in Betrieb nimmt, sichert sich den zum Inbetriebnahmezeitpunkt gültigen Vergütungssatz für volle 20 Jahre. Spätere gesetzliche Änderungen betreffen bestehende Anlagen nicht.
Direktvermarktung ist komplizierter. Betreiber müssten ihren Strom über einen Direktvermarkter an der Börse verkaufen und erhalten eine schwankende Marktprämie statt eines festen Satzes. Für kleine Anlagen bedeutet das mehr Aufwand und weniger Planungssicherheit. Die Grenze für die Direktvermarktungspflicht liegt aktuell bei 25 kWp.
Wer noch von der festen Einspeisevergütung für 20 Jahre profitieren möchte, sollte die Inbetriebnahme bis Ende 2026 anstreben. Holen Sie rechtzeitig Angebote ein und planen Sie Installationszeiten ein – erfahrungsgemäß sind Solarteure besonders im Frühjahr und Herbst gut ausgelastet.
Häufige Fragen zur Volleinspeisung
Bei der Volleinspeisung wird der gesamte erzeugte Solarstrom ins öffentliche Netz eingespeist – ohne Eigenverbrauch. Die Überschusseinspeisung nutzt den Strom zuerst im eigenen Haushalt und speist nur den Überschuss ein. Die Volleinspeisung bietet höhere Vergütungssätze (12,34 ct/kWh vs. 7,78 ct/kWh bis 10 kWp), doch der Eigenverbrauch spart bei aktuellen Strompreisen von 30–40 ct/kWh deutlich mehr.
Für den Zeitraum Februar bis Juli 2026 beträgt die Vergütung bei Volleinspeisung: bis 10 kWp 12,34 ct/kWh, 10–40 kWp 10,35 ct/kWh und 40–100 kWp 10,35 ct/kWh. Ab August 2026 sinken die Sätze durch die halbjährliche Degression um 1 % auf 12,23 ct/kWh (bis 10 kWp). Die Vergütung wird zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme für 20 Jahre festgeschrieben.
Ja, ein Wechsel ist jedes Jahr möglich. Teilen Sie Ihrem Netzbetreiber bis zum 30. November mit, dass Sie im Folgejahr wechseln möchten (§ 48 Abs. 2a EEG 2023). Bei einem Wechsel gilt der Vergütungssatz, der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Inbetriebnahme für das gewählte Modell galt.
Es gibt konkrete politische Bestrebungen, die feste Einspeisevergütung ab 2027 auch für kleinere Neuanlagen (bis 25 kWp) durch Direktvermarktung zu ersetzen. Ob und in welcher Form diese Reform kommt, ist noch nicht abschließend beschlossen. Für bereits in Betrieb genommene Anlagen bleiben die zugesagten Vergütungssätze 20 Jahre lang bestehen. Wer sich die feste Vergütung sichern will, sollte die Inbetriebnahme bis Ende 2026 planen.
Die Volleinspeisung kann sich bei sehr geringem Eigenverbrauch lohnen – etwa bei Zweitwohnungen, unbewohnten Gebäuden oder reinen Gewerbedächern ohne nennenswerten Tagesverbrauch. Auch bei besonders großen Anlagen auf Gewerbeflächen mit optimaler Ausrichtung kann die Volleinspeisung sinnvoll sein. Für die meisten Privathaushalte ist der Eigenverbrauch wirtschaftlich deutlich attraktiver.
Für viele kleine PV-Anlagen gelten seit 2023 steuerliche Erleichterungen (§ 3 Nr. 72 EStG). Ob die Einkommensteuerbefreiung greift, hängt von den konkreten Voraussetzungen ab – insbesondere Gebäudetyp, maßgebliche Leistung pro Wohn-/Gewerbeeinheit und einer Gesamtgrenze von 100 kWp. Zusätzlich entfällt seit 2023 die Umsatzsteuer beim Kauf und der Installation von PV-Anlagen (Nullsteuersatz). Eine steuerliche Beratung ist bei größeren oder gewerblichen Anlagen sinnvoll.
Für die Volleinspeisung benötigen Sie: eine PV-Anlage mit Wechselrichter, einen Einspeisezähler, die Anmeldung im Marktstammdatenregister und beim Netzbetreiber. Seit den Änderungen durch das Solarspitzengesetz (Februar 2025) gelten neue Vorgaben zum Smart-Meter-Rollout, insbesondere für Anlagen mit mehr als 7 kW installierter Leistung. Für neue PV-Anlagen ohne die erforderliche Mess- und Steuerungstechnik (intelligentes Messsystem mit Steuerbox) kann die Einspeiseleistung auf 60 % der installierten Leistung begrenzt werden.
Fazit
Die Volleinspeisung hat ihre wirtschaftliche Attraktivität für Privathaushalte weitgehend eingebüßt. Mit 12,34 ct/kWh (bis 10 kWp) liegt die Vergütung weit unter dem aktuellen Netzstrompreis von 30–40 ct/kWh. Wer Solarstrom selbst verbraucht, spart deutlich mehr als die Volleinspeisung einbringt.
Sinnvoll bleibt die Volleinspeisung in Nischenfällen: bei Zweitwohnungen, unbewohnten Gebäuden oder reinen Gewerbedächern mit minimalem Tagesverbrauch. Auch die Kombination aus zwei Anlagen – eine in Voll-, eine in Überschusseinspeisung – kann in bestimmten Konstellationen vorteilhaft sein.
Die diskutierte Reform ab 2027 erhöht den Zeitdruck. Wer die feste 20-Jahres-Vergütung noch mitnehmen will, sollte die Inbetriebnahme bis Ende 2026 anstreben. Die halbjährliche Degression von 1 % macht jeden Monat Wartezeit teurer.
Unsere Empfehlung: Holen Sie mindestens drei Angebote ein. Berechnen Sie vorab Ihren Bedarf mit unserem Solarrechner.
Hinweis: Alle Angaben zu Vergütungssätzen und gesetzlichen Regelungen basieren auf dem EEG 2023 in der Fassung des Solarspitzengesetzes und öffentlich zugänglichen Informationen der Bundesnetzagentur (Stand: März 2026). Vergütungssätze können sich durch gesetzliche Änderungen verschieben. Für verbindliche Beratung wenden Sie sich an einen zertifizierten Solarteur oder Energieberater. Dieser Artikel dient ausschließlich der unabhängigen Information.
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