Von D. Volbracht
Einspeisevergütung berechnen
Der Rechner zeigt den Vergütungssatz für Ihre Solaranlage auf einem Gebäude und die Einnahmen pro Jahr. Bei Anlagen über 10 kW mischt er die Sätze der Leistungsstufen anteilig.
Bei 10 kW und Teileinspeisung gelten 7,70 Cent pro Kilowattstunde.
Sätze für Solaranlagen auf Gebäuden bis 100 kW. Der Wert für Inbetriebnahmen vom 01.08. bis 31.12.2026 ist der veröffentlichte Fördersatz der Bundesnetzagentur, frühere Zeiträume sind eigene Rechnung mit 1 % Absenkung je Halbjahr. Stunden ohne Vergütung bei negativen Strompreisen sind nicht berücksichtigt. Alle Angaben ohne Gewähr.
Das Wichtigste in Kürze
Die Einspeisevergütung für neue Solaranlagen bis 10 kW beträgt bei Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 laut Bundesnetzagentur 7,70 Cent pro Kilowattstunde bei Teileinspeisung und 12,22 Cent bei Volleinspeisung. Für Anlagen ab 2027 plant die Bundesregierung, die feste Vergütung abzuschaffen. Der Bundestag hat darüber noch nicht entschieden.
- Teileinspeisung: 7,70 ct/kWh bis 10 kW, 6,66 ct/kWh bis 40 kW, 5,44 ct/kWh bis 100 kW (Bundesnetzagentur, Inbetriebnahme 01.08. bis 31.12.2026)
- Volleinspeisung: 12,22 ct/kWh bis 10 kW, 10,24 ct/kWh bis 100 kW (Bundesnetzagentur, gleicher Zeitraum)
- Dauer: 20 Jahre, die Höhe richtet sich nach dem Datum der Inbetriebnahme
- Geltung: Das EEG 2023 ist laut Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar, die Nachfolgeregelung ist in der parlamentarischen Beratung
- EEG 2027 (Entwurf): keine feste Einspeisevergütung mehr für Neuanlagen, für kleine Anlagen übergangsweise höchstens 36 Monate eine niedrigere Zahlung (Bundestagsdrucksache 21/7867)
- Negative Strompreise: Neue Anlagen seit dem 25. Februar 2025 erhalten in diesen Zeiten keine Vergütung, die Zeiten werden an die Förderdauer angehängt (Bundeswirtschaftsministerium)
- Eigenverbrauch: Haushaltsstrom kostete im 1. Halbjahr 2026 im Schnitt 37,97 ct/kWh (Statistisches Bundesamt), selbst verbrauchter Solarstrom ist damit rund fünfmal so viel wert wie eingespeister
Wie hoch ist die Einspeisevergütung aktuell?
Die Einspeisevergütung für Solaranlagen auf Gebäuden beträgt bei Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 laut Bundesnetzagentur 7,70 Cent pro Kilowattstunde bis 10 kW, 6,66 Cent bis 40 kW und 5,44 Cent bis 100 kW bei Teileinspeisung. Bei Volleinspeisung sind es 12,22 Cent bis 10 kW und 10,24 Cent bis 100 kW.
Fördersätze der Bundesnetzagentur für Solaranlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden, abgerufen am 11. Oktober 2026.
| Anlage | Leistung | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|---|
| Gebäude, Lärmschutzwand | bis 10 kW | 7,70 | 12,22 |
| Gebäude, Lärmschutzwand | bis 40 kW | 6,66 | 10,24 |
| Gebäude, Lärmschutzwand | bis 100 kW | 5,44 | 10,24 |
| Sonstige Anlagen | bis 100 kW | 6,19 | 6,19 |
Die Sätze gelten jeweils für den Leistungsanteil der Anlage. Wer eine Photovoltaikanlage mit mehr als 10 kW baut, erhält also einen Mischsatz. Wie groß die Anlage sein sollte, zeigt der Beitrag PV-Anlage Größe berechnen.
Für die ersten 10 kW gelten 7,70 Cent, für die übrigen 5 kW gelten 6,66 Cent. Nach eigener Rechnung ergibt das im Mittel 7,35 Cent pro Kilowattstunde. Speist die Anlage 6.000 Kilowattstunden im Jahr ein, sind das rund 441 € pro Jahr.
Für Anlagen zwischen 40 und 100 kW sah das Solarpaket I eine Erhöhung um 1,5 Cent pro Kilowattstunde vor. Die veröffentlichten Werte enthalten sie nicht, weil die Europäische Kommission die nötige beihilferechtliche Genehmigung laut Bundesnetzagentur nicht erteilt hat.
Einspeisevergütung Tabelle 2022 bis 2026
Die Einspeisevergütung sinkt seit Februar 2024 alle sechs Monate um 1 %, von 8,20 Cent im Jahr 2023 auf 7,70 Cent seit August 2026 für Anlagen bis 10 kW mit Teileinspeisung. Der Satz, der am Tag der Inbetriebnahme gilt, bleibt für die Anlage über die gesamte Förderdauer bestehen.
Teileinspeisung
| Inbetriebnahme | bis 10 kW | bis 40 kW | bis 100 kW |
|---|---|---|---|
| 30.07.2022 bis 31.01.2024 | 8,20 | 7,10 | 5,80 |
| 01.02.2024 bis 31.07.2024 | 8,11 | 7,03 | 5,74 |
| 01.08.2024 bis 31.01.2025 | 8,03 | 6,95 | 5,68 |
| 01.02.2025 bis 31.07.2025 | 7,94 | 6,88 | 5,62 |
| 01.08.2025 bis 31.01.2026 | 7,86 | 6,80 | 5,56 |
| 01.02.2026 bis 31.07.2026 | 7,78 | 6,73 | 5,50 |
| 01.08.2026 bis 31.12.2026 | 7,70 | 6,66 | 5,44 |
Volleinspeisung
| Inbetriebnahme | bis 10 kW | bis 40 kW | bis 100 kW |
|---|---|---|---|
| 30.07.2022 bis 31.01.2024 | 13,00 | 10,90 | 10,90 |
| 01.02.2024 bis 31.07.2024 | 12,87 | 10,79 | 10,79 |
| 01.08.2024 bis 31.01.2025 | 12,73 | 10,68 | 10,68 |
| 01.02.2025 bis 31.07.2025 | 12,60 | 10,56 | 10,56 |
| 01.08.2025 bis 31.01.2026 | 12,47 | 10,45 | 10,45 |
| 01.02.2026 bis 31.07.2026 | 12,34 | 10,35 | 10,35 |
| 01.08.2026 bis 31.12.2026 | 12,22 | 10,24 | 10,24 |
Die Bundesnetzagentur bestimmt die Fördersätze nach eigenen Angaben seit 2024 halbjährlich mit einem festen Degressionssatz, davor richteten sie sich quartalsweise nach dem Zubau. Die Zeilen vor August 2026 sind aus den Ausgangswerten zurückgerechnet. Die Rechnung trifft die veröffentlichten Werte für August 2026 auf den Cent genau. Verbindlich sind die archivierten Tabellen der Behörde. Mehr dazu steht im Beitrag zur Degression der Einspeisevergütung.
Parallel zur Vergütung sind die Anlagenpreise gefallen. Was eine Anlage heute kostet, zeigt der Beitrag Was kostet eine Solaranlage pro m².
Was ist die Einspeisevergütung?
Die Einspeisevergütung ist ein fester Betrag pro Kilowattstunde, den Betreiber einer Solaranlage bis 100 kW nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Strom erhalten, den sie dem Netzbetreiber überlassen. Sie wird 20 Jahre lang gezahlt. Die Höhe richtet sich laut Bundesnetzagentur nach dem Datum der Inbetriebnahme und der installierten Leistung.
Die Alternative zur Einspeisevergütung ist die Marktprämie. Dabei verkauft der Betreiber den Strom an einen Direktvermarkter seiner Wahl und erhält zusätzlich eine Förderung. Grundlage ist der sogenannte anzulegende Wert, der bei kleinen Anlagen 0,4 Cent über der festen Einspeisevergütung liegt. Für Anlagen bis 10 kW sind das 8,10 Cent bei Teileinspeisung (Bundesnetzagentur, Inbetriebnahme 01.08. bis 31.12.2026).
Wer keine Förderung beansprucht, kann den Strom dem Netzbetreiber auch unentgeltlich überlassen. Diese unentgeltliche Abnahme gibt es laut Bundesnetzagentur für Anlagen unter 200 kW. Trifft der Betreiber keine andere Zuordnung, wird die Anlage ihr automatisch zugeordnet. Die rechtlichen Grundlagen erklärt der Beitrag zum Erneuerbare-Energien-Gesetz.
Photovoltaikanlagen bis 30 kW peak auf Einfamilienhäusern sind laut Finanzministerium Baden-Württemberg von der Einkommensteuer befreit, auch für eingespeisten Strom. Für Kauf und Installation gilt seit 2023 ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Details stehen im Beitrag PV-Anlage und Steuer.
Teileinspeisung oder Volleinspeisung?
Bei Teileinspeisung verbrauchen Sie den Solarstrom zuerst selbst und speisen nur den Überschuss ein, bei Volleinspeisung fließt der gesamte Strom ins Netz. Für die Volleinspeisung gibt es einen erhöhten Fördersatz: 12,22 statt 7,70 Cent pro Kilowattstunde bis 10 kW (Bundesnetzagentur, Inbetriebnahme 01.08. bis 31.12.2026).
Teileinspeisung passt, wenn
- im Haus tagsüber Strom verbraucht wird
- ein Speicher, eine Wärmepumpe oder ein Elektroauto vorhanden oder geplant ist
- Sie unabhängiger vom Strompreis werden wollen
Volleinspeisung passt, wenn
- im Gebäude kaum Strom verbraucht wird, etwa auf Scheunen oder Hallen
- die Dachfläche viel größer ist als der eigene Bedarf
- Sie den Strom im Haus nicht selbst nutzen können
Für ein bewohntes Einfamilienhaus rechnet sich fast immer die Teileinspeisung, weil selbst verbrauchter Strom den teuren Netzbezug ersetzt. Welche Fristen und Meldungen für den höheren Satz gelten, steht im Beitrag zur Volleinspeisung.
Eigenverbrauch oder Einspeisung: Was lohnt sich mehr?
Eigenverbrauch lohnt sich deutlich mehr als die Einspeisevergütung. Haushaltsstrom kostete im 1. Halbjahr 2026 laut Statistischem Bundesamt durchschnittlich 37,97 Cent pro Kilowattstunde, die Einspeisung bringt 7,70 Cent. Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ist damit nach eigener Rechnung 30,27 Cent mehr wert als eine eingespeiste.
Die Einspeisevergütung bleibt trotzdem wichtig, denn ohne Speicher lässt sich nur ein Teil des Solarstroms im Haus nutzen. Den Rest vergütet der Netzbetreiber. Wie Sie den Eigenverbrauch berechnen und steigern, zeigt ein eigener Beitrag.
Ein Stromspeicher verschiebt Solarstrom vom Mittag in den Abend und erhöht so den Anteil, den Sie selbst nutzen. Welche Größe passt, zeigt der Beitrag PV-Speicher mit 5 und 10 kWh. Für bestehende Anlagen gibt es den Ratgeber PV-Speicher nachrüsten. Was unter dem Strich bleibt, rechnet der Beitrag zur Rendite einer PV-Anlage vor.
Was passiert mit der Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen?
Bei negativen Börsenstrompreisen erhalten Solaranlagen, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb gegangen sind, keine Einspeisevergütung. Für Anlagen von 2 bis unter 100 kW greift die Regel laut Bundeswirtschaftsministerium erst ab dem Jahr nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems. Die ausgefallenen Zeiten werden an die Förderdauer von 20 Jahren angehängt, Bestandsanlagen sind ausgenommen.
Die Regel stammt aus der Energierechtsnovelle zur Vermeidung von Stromspitzen, die oft Solarspitzengesetz genannt wird. Negative Preise entstehen, wenn mehr Strom erzeugt als gebraucht wird. Laut Bundesnetzagentur traten negative Großhandelspreise im Jahr 2025 in 573 von 8.760 Stunden auf, im Jahr 2024 waren es 457 Stunden.
| Leistung der Anlage | Vergütung bei negativen Preisen | Begrenzung der Einspeisung |
|---|---|---|
| Steckersolargerät bis 2 kW und 800 VA | zunächst nicht erfasst | keine |
| Über 2 kW bis unter 100 kW | entfällt ab dem Jahr nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems | 60 % der Leistung, bis intelligentes Messsystem und Steuerung eingebaut und getestet sind |
| Ab 100 kW | entfällt immer | Anlagen in der Direktvermarktung sind bereits regelbar |
| Bestandsanlagen | bleibt | keine neue Pflicht |
Die Begrenzung auf 60 % betrifft die Einspeisung ins Netz, nicht die Erzeugung. Strom, den Sie in dieser Zeit selbst verbrauchen oder in einen Speicher laden, geht nicht verloren. Die angehängten Zeiten werden bei Solaranlagen nach einer durchschnittlichen Ertragsverteilung auf die Monate verteilt, im Winter, Frühjahr und Herbst werden längere Zeiträume angehängt als im Sommer. Wie Netzbetreiber Anlagen steuern, erklärt der Beitrag zum Einspeisemanagement.
Planen Sie die Anlage so, dass der Mittagsstrom im Haus bleibt: mit Speicher, Wärmepumpe oder Wallbox. Fragen Sie den Fachbetrieb, wann das intelligente Messsystem und die Steuerung eingebaut werden, denn bis dahin gilt die Grenze von 60 %.
Betreiber älterer Anlagen können freiwillig in die neuen Regeln wechseln. Der anzulegende Wert soll dann um 0,6 Cent pro Kilowattstunde steigen. Laut Bundeswirtschaftsministerium steht dafür die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission noch aus.
Wird die Einspeisevergütung 2027 abgeschafft?
Abgeschafft ist die Einspeisevergütung nicht, für neue Anlagen ab 2027 ist das aber geplant. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zum EEG 2027 in den Bundestag eingebracht (Drucksache 21/7867 vom 7. September 2026). Er streicht die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen und sieht für kleine Anlagen nur noch eine befristete, niedrigere Zahlung vor. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht (Stand 11. Oktober 2026).
Das Bundeskabinett hat die Novelle am 29. Juli 2026 beschlossen. Das Gesetz soll laut Bundestag 2027 in Kraft treten, neben dem Parlament muss auch die Europäische Kommission zustimmen. Bis dahin können sich Zahlen und Fristen noch ändern.
| Punkt | Geplante Regelung |
|---|---|
| Feste Einspeisevergütung | Wird für Neuanlagen abgeschafft, neue Anlagen sollen ihren Strom grundsätzlich direkt vermarkten |
| Übergangszahlung | Höchstens bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach der Inbetriebnahme. Laut Meldung des Bundestags 5,2 Cent pro Kilowattstunde |
| Wer die Übergangszahlung erhält | Anlagen unter 50 kW bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2028, unter 25 kW vor dem 01.01.2029, unter 7 kW vor dem 01.01.2031 |
| Marktprämie | Nur noch für Anlagen ab 25 kW |
| Direktvermarktungsbonus | Für kleine Anlagen vier Jahre lang nach dem ersten Eintritt in die Direktvermarktung |
| Einspeisespitzen | Kleine und mittlere Dachanlagen sollen dauerhaft höchstens 50 % ihrer installierten Leistung einspeisen |
Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, gelten die heutigen Fördersätze der Bundesnetzagentur nach dem EEG 2023. Die Begründung des Entwurfs geht davon aus, dass Bestandsanlagen ihren Anspruch auf Einspeisevergütung nach früheren Fassungen des Gesetzes behalten.
Entscheidend ist der Tag der Inbetriebnahme, nicht der Tag des Auftrags. Wer die heutige Einspeisevergütung nutzen will, sollte mit dem Fachbetrieb einen Termin vereinbaren, der die Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 sicher erlaubt. Ob sich die Anlage auch unter den geplanten Regeln rechnet, hängt vor allem vom Eigenverbrauch ab. Dazu passt der Beitrag Lohnt sich Photovoltaik?
Einspeisevergütung beantragen: So gehen Sie vor
Die Einspeisevergütung beantragen Sie beim Netzbetreiber, an dessen Netz die Solaranlage angeschlossen wird. Er ist laut Bundesnetzagentur der erste Ansprechpartner, und der Zahlungsanspruch besteht ihm gegenüber. Zusätzlich muss jede Anlage innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registriert werden.
- NetzanschlussVor dem Bau stellt der Fachbetrieb das Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber.
- InbetriebnahmeIhr Datum legt den Fördersatz fest.
- RegisterInnerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister eintragen.
- AuszahlungDer Netzbetreiber zahlt monatliche Abschläge.
In der Praxis übernimmt der Installateur die Anmeldung beim Netzbetreiber. Die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ist Sache des Betreibers. Ohne Registrierung zahlt der Netzbetreiber die Förderung nicht aus. Was als Inbetriebnahme zählt, erklärt der Beitrag zum Inbetriebnahmezeitpunkt.
Planen Sie genug Vorlauf ein. Wie lange Montage und Anschluss dauern, steht im Beitrag Wie lange dauert die Installation einer Photovoltaikanlage. Einen passenden Betrieb finden Sie über die Seite Solarteur finden.
Wer zahlt die Einspeisevergütung aus?
Der Netzbetreiber zahlt die Einspeisevergütung aus, nicht der Stromanbieter. Er muss laut Bundesnetzagentur monatlich bis zum 15. Kalendertag angemessene Abschläge überweisen und gleicht Abweichungen mit der Endabrechnung aus. Voraussetzung ist, dass die Solaranlage im Marktstammdatenregister registriert ist, denn eine fehlende Registrierung hemmt die Auszahlung der Förderung.
Die Abschläge beruhen auf einer Schätzung der eingespeisten Menge. Für die Endabrechnung zählt der Zählerstand. Wird neben der fehlenden Registrierung auch die Jahresmeldung bis zum 28. Februar des Folgejahres versäumt, drohen laut Bundesnetzagentur Sanktionszahlungen von 10 € je kW installierter Leistung und Monat. Wer den Verstoß nachträglich behebt, zahlt 2 €.
Was passiert nach 20 Jahren Einspeisevergütung?
Nach 20 Jahren läuft die feste Einspeisevergütung aus, die Solaranlage darf aber weiter Strom einspeisen. Für solche ausgeförderten Anlagen sieht der Gesetzentwurf zum EEG 2027 eine Abnahme durch den Netzbetreiber zum Jahresmarktwert vor, begrenzt auf höchstens 10 Cent pro Kilowattstunde und auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2032.
Der Jahresmarktwert ist der durchschnittliche Börsenwert von Solarstrom in einem Kalenderjahr. Nach dem Entwurf bleiben ausgeförderten Anlagen zwei Wege: die Abnahme durch den Netzbetreiber oder die sonstige Direktvermarktung ohne Förderung. Weil die Anlage abbezahlt ist, lohnt es sich oft, sie auf Eigenverbrauch umzustellen und einen Speicher zu ergänzen.
Direktvermarktung und große Anlagen
Die feste Einspeisevergütung gibt es nur für Anlagen bis 100 kW. Bis zu dieser Grenze kann der Betreiber laut Bundesnetzagentur zwischen Einspeisevergütung und Marktprämie wählen, größere Anlagen fallen unter die Direktvermarktungspflicht. Der Betreiber verkauft den Strom dann an einen Direktvermarkter und regelt die Einzelheiten mit ihm im Vertrag.
Solaranlagen über 1.000 kW müssen an den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur teilnehmen. Für Inbetriebnahmen im Jahr 2026 lag der Durchschnitt der höchsten bezuschlagten Gebote aus 2025 laut Bundesnetzagentur bei 5,48 Cent pro Kilowattstunde für Freiflächen und bei 10,16 Cent für Anlagen auf Gebäuden. Mehr dazu steht im Beitrag zu Photovoltaik-Großanlagen.
Häufige Fragen zur Einspeisevergütung
Wie hoch ist die Einspeisevergütung ab August 2026?
Für Solaranlagen auf Gebäuden, die vom 1. August bis 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, beträgt die Einspeisevergütung laut Bundesnetzagentur bei Teileinspeisung 7,70 Cent pro Kilowattstunde bis 10 kW, 6,66 Cent bis 40 kW und 5,44 Cent bis 100 kW. Bei Volleinspeisung sind es 12,22 Cent bis 10 kW und 10,24 Cent bis 100 kW.
Fällt die Einspeisevergütung 2027 weg?
Für neue Anlagen ist das geplant, beschlossen ist es noch nicht. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EEG 2027 (Bundestagsdrucksache 21/7867 vom 7. September 2026) schafft die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen ab. Kleine Anlagen sollen übergangsweise höchstens 36 Monate lang eine niedrigere Zahlung erhalten. Der Bundestag berät den Entwurf noch (Stand 11. Oktober 2026).
Wie lange wird die Einspeisevergütung gezahlt?
Die Einspeisevergütung wird nach dem EEG 2023 für 20 Jahre gezahlt. Die Höhe richtet sich laut Bundesnetzagentur nach dem Datum der Inbetriebnahme und nach der installierten Leistung. Für Anlagen, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb gehen, werden Zeiten mit negativen Strompreisen laut Bundeswirtschaftsministerium an den Förderzeitraum angehängt.
Gibt es bei negativen Strompreisen noch Einspeisevergütung?
Neue Solaranlagen erhalten seit dem 25. Februar 2025 für Zeiten mit negativen Börsenstrompreisen keine Einspeisevergütung. Bei Anlagen von 2 bis unter 100 kW gilt das laut Bundeswirtschaftsministerium erst ab dem Jahr nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems. Die entgangenen Zeiten werden an die 20 Jahre Förderung angehängt. Ältere Anlagen sind nicht betroffen.
Bekommt ein Balkonkraftwerk Einspeisevergütung?
In der Regel nicht. Die vereinfachten Regeln für Steckersolargeräte setzen laut Bundesnetzagentur zwingend voraus, dass die Anlage der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet ist. Der Netzbetreiber nimmt den Überschuss dann ab, zahlt aber keine Förderung. Die Begrenzung der Einspeisung auf 60 % gilt für Steckersolargeräte bis 2 kW und 800 VA Wechselrichterleistung laut Bundeswirtschaftsministerium nicht.
Ist die Einspeisevergütung steuerfrei?
Bei vielen privaten Anlagen ja. Laut Finanzministerium Baden-Württemberg sind Photovoltaikanlagen bis 30 kW peak auf Einfamilienhäusern und bis 30 kW peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit auf anderen Gebäuden von der Einkommensteuer befreit, zusammen höchstens 100 kW peak. Das gilt auch für eingespeisten Strom. Für Kauf und Installation gilt seit 2023 ein Umsatzsteuersatz von 0 %.
Wann wird die Einspeisevergütung ausgezahlt?
Die Einspeisevergütung zahlt der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Laut Bundesnetzagentur besteht der Zahlungsanspruch ihm gegenüber, und er muss monatlich bis zum 15. Kalendertag angemessene Abschläge leisten. Zu hohe oder zu niedrige Abschläge werden mit der Endabrechnung ausgeglichen. Ohne Registrierung im Marktstammdatenregister wird die Förderung nicht ausgezahlt.
Welches Datum zählt für die Höhe der Einspeisevergütung?
Für die Höhe der Einspeisevergütung zählt das Datum der Inbetriebnahme der Solaranlage, nicht das Datum des Kaufvertrags oder der Anmeldung. Das bestätigt die Bundesnetzagentur. Die heute veröffentlichten Sätze gelten für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen. Die Registrierung im Marktstammdatenregister muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme folgen.
Wie hoch ist die Einspeisevergütung über 10 kWp?
Bei Anlagen über 10 kW wird die Einspeisevergütung anteilig berechnet. Eine Anlage mit 15 kW und Teileinspeisung erhält bei Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2026 für zwei Drittel des Stroms 7,70 Cent und für ein Drittel 6,66 Cent pro Kilowattstunde. Das ergibt nach eigener Rechnung im Mittel 7,35 Cent pro Kilowattstunde.
Was passiert, wenn die Einspeisevergütung nach 20 Jahren ausläuft?
Nach 20 Jahren endet die feste Einspeisevergütung, die Anlage gilt dann als ausgefördert. Der Gesetzentwurf zum EEG 2027 sieht für ausgeförderte Anlagen eine Abnahme durch den Netzbetreiber zum Jahresmarktwert vor, höchstens 10 Cent pro Kilowattstunde und befristet bis zum 31. Dezember 2032. Wirtschaftlich wichtiger ist dann meist ein hoher Eigenverbrauch.
Fazit: Lohnt sich die Einspeisevergütung noch?
Ja, als sichere Einnahme für den Überschuss lohnt sich die Einspeisevergütung weiterhin, den größeren Teil der Ersparnis bringt aber der Eigenverbrauch. Bei 7,70 Cent Vergütung und 37,97 Cent Strompreis zählt jede Kilowattstunde, die im Haus bleibt.
Mein Tipp: Rechnen Sie Ihre Anlage mit dem Rechner oben einmal mit dem heutigen Satz durch und einmal ohne jede Vergütung. Trägt sie sich in beiden Fällen, sind Sie von der Entscheidung des Bundestags zum EEG 2027 unabhängig. Wer die 20 Jahre feste Vergütung mitnehmen will, klärt mit dem Fachbetrieb schriftlich, bis wann die Anlage in Betrieb geht.
Quellen und Methodik
Die Fördersätze für Inbetriebnahmen vom 1. August bis 31. Dezember 2026 stammen von der Bundesnetzagentur, die Regeln zu negativen Strompreisen vom Bundeswirtschaftsministerium, die geplanten Änderungen aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung und einer Meldung des Bundestags, der Strompreis vom Statistischen Bundesamt, die Steuerregeln vom Finanzministerium Baden-Württemberg. Die Tabellenzeilen vor August 2026, die Mischsätze, die Beispiele in Euro und die Ergebnisse des Rechners sind eigene Rechnungen. Alle Quellen wurden am 11. Oktober 2026 abgerufen.
- Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und -Fördersätze - Fördersätze für Solaranlagen und Geltung des EEG 2023
- Bundesnetzagentur: Solaranlagen und andere EE-Anlagen - Registrierung, Abschläge, unentgeltliche Abnahme und Direktvermarktung
- Bundeswirtschaftsministerium: FAQ zur Energierechtsnovelle zur Vermeidung von Stromspitzen - negative Preise, Begrenzung auf 60 % und Bestandsanlagen
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/7867, Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EEG 2027 - geplante Regeln für Neuanlagen und ausgeförderte Anlagen
- Statistisches Bundesamt: Strom- und Gaspreise für Haushalte im 1. Halbjahr 2026 - durchschnittlicher Strompreis für Haushalte
Hinweis: Fördersätze und Fristen können sich ändern, maßgeblich sind das Erneuerbare-Energien-Gesetz und die veröffentlichten Fördersätze der Bundesnetzagentur zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Der Entwurf des EEG 2027 ist noch nicht beschlossen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.
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