Im Jahr 2024 stehen PV-Anlagenbesitzer vor neuen steuerlichen Herausforderungen und Chancen. Mit dem Schwerpunkt „PV-Anlage Steuer 2024“ beleuchten wir die wichtigsten steuerlichen Aspekte und Neuerungen für Photovoltaikanlagen. Es ist essenziell, sich rechtzeitig über die aktuellen Steuervorschriften zu informieren, um das volle Potenzial Ihrer PV-Anlage steuerlich auszuschöpfen.

  • Nullsteuersatz für Bestandsanlagen: Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung und Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und gemeinnützig genutzten Gebäuden, die für den privaten Eigenverbrauch und zur Überschusseinspeisung genutzt werden, fallen grundsätzlich unter den Nullsteuersatz. Das bedeutet, es wird keine Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom erhoben, und Betreiber können die bis dahin gezahlte Umsatzsteuer auf eigenverbrauchten Strom nachträglich erstatten lassen.
  • Anwendung des Verfahrens: Dieses Verfahren ist anwendbar, wenn die Photovoltaikanlage den Bedingungen des Nullsteuersatzes entspricht. Dazu gehören Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung und Anlagen auf bestimmten Gebäudetypen, die einen umsatzsteuerpflichtigen Stromverbrauch aufweisen.

  • Rückwirkende Entnahme ins Privatvermögen: Betreiber können die Entnahme der Anlage ins Privatvermögen auf den 1. Januar 2023 vorziehen. Die Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch ist dann erst mit der Jahressteuererklärung 2023 der Umsatzsteuer fällig. Bereits geleistete Vorauszahlungen können in der Jahreserklärung verrechnet und erstattet werden.

Was ändert sich bei der Einkommensteuer für Solaranlagen 2024?

  1. Steuerfreie Einnahmen: Für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kWp besteht vollständige Steuerfreiheit für die Einnahmen aus der Anlage. Dies gilt sowohl für Anlagen auf Einfamilienhäusern als auch auf anderen Gebäudetypen, wie landwirtschaftliche Maschinenhallen oder Gewerbeimmobilien, solange diese 30 kWp nicht überschreiten.

  2. Besondere Regelungen für größere Gebäude: Für größere Wohngebäude (mehr als zwei Parteien) und Mischgebäude gilt eine maximale Größe von 15 kWp pro Wohneinheit. Beispielsweise, wenn eine PV-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt vier Wohneinheiten installiert wird und die Gesamtleistung 60 kWp (4x 15 kWp) nicht übersteigt, sind die Einnahmen aus dieser Anlage von der Besteuerung ausgenommen.

  3. Gesamtleistungsgrenze: Mehrere Anlagen eines Steuerpflichtigen müssen die Voraussetzungen einzeln erfüllen und dürfen zusätzlich in Summe die Grenze von maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigen nicht übersteigen.

  4. Keine Gewinnermittlung erforderlich: Liegen diese Voraussetzungen vor, ist rückwirkend ab 2022 keine Gewinnermittlung für Zwecke der Einkommensteuer mehr zu erstellen, und die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage sind komplett steuerfrei.

Photovoltaik Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) 2024

Viele verwenden im Alltag die Begriffe „Umsatzsteuer“ und „Mehrwertsteuer“ synonym. Allerdings umfasst die Umsatzsteuer tatsächlich verschiedene Steuerarten, darunter auch die Mehrwertsteuer. Diese spezielle Steuer erfasst den zusätzlichen Wert, der bei der Produktion oder beim Verkauf eines Artikels oder einer Dienstleistung entsteht.

Änderungen bezüglich der Photovoltaik Mehrwertsteuer 2024:

Für Photovoltaikanlagen bleibt auch im Jahr 2024 die Null-Prozent-Umsatzsteuerregelung bestehen. Das bedeutet, dass beim Kauf und der Installation von Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer anfällt. Diese Regelung, die seit dem 1. Januar 2023 gilt, wurde verlängert und soll auch in Zukunft beibehalten werden. Sie gilt speziell für private Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von maximal 30 Kilowatt-Peak (kWp). Diese Maßnahme der deutschen Bundesregierung zielt darauf ab, die Installation und den Betrieb von Photovoltaikanlagen, besonders auf Privathäusern, zu erleichtern und zu fördern.

Die Umsatzsteuerbefreiung ist Teil eines breiteren Ansatzes, um steuerliche und bürokratische Hürden im Bereich der erneuerbaren Energien zu reduzieren. Neben der Umsatzsteuerbefreiung gibt es auch eine Befreiung von der Ertragsteuer für Einnahmen aus Photovoltaikanlagen bis zu einer bestimmten Leistungsgrenze. Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt und Anlagen in Wohn- oder Gewerbeeinheiten von Mehrfamilienhäusern sowie gemischt genutzten Gebäuden mit bis zu 15 Kilowatt pro Einheit sind von der Ertragsteuer befreit.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Kleinunternehmerregelung für Solaranlagen 2024

Die Kleinunternehmerregelung für Photovoltaikanlagen in Deutschland im Jahr 2024 lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Umsatzgrenzen: Die Regelung gilt für Anlagenbesitzer mit einem Vorjahresumsatz bis zu 22.000 € und einem laufenden Jahresumsatz bis zu 50.000 €.
  • Keine Umsatzsteuerpflicht: Betroffene müssen keine Umsatzsteuer für ihre PV-Einnahmen ans Finanzamt abführen.
  • Kein Vorsteuerabzug: Die Regelung erlaubt keinen Vorsteuerabzug, was bedeutet, dass die beim Kauf oder der Wartung der Anlage anfallende Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt erstattet wird.
  • Vereinfachte Buchhaltung: Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht eine einfachere Einnahme-Überschuss-Rechnung ohne Steuerberater.
  • Bindungsdauer: Die Entscheidung für diese Regelung ist für fünf Jahre bindend.
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PV-Anlage Steuer 2024: Abschreibungen

  1. Lineare Abschreibung: Die lineare Abschreibung verteilt die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage gleichmäßig über einen Zeitraum von 20 Jahren. Das bedeutet, dass jedes Jahr 5 % der Anschaffungskosten steuerlich abgeschrieben werden können. Bei Anlagen, die im Laufe des Jahres in Betrieb genommen werden, erfolgt die Abschreibung monatsgenau im Verhältnis zum Inbetriebnahmezeitpunkt.

  2. Investitionsabzugsbetrag: Vor dem Kauf der Anlage können bis zu 50 % des Nettokaufpreises steuerlich geltend gemacht werden, unter der Voraussetzung, dass die Anlage überwiegend betrieblich genutzt wird. Auch wenn der private Verbrauch von erzeugtem Strom nicht in die Berechnung der betrieblichen Nutzung einbezogen wird, kann der Investitionsabzugsbetrag für Anlagen über 30 kWp, die ausschließlich selbst verbrauchten oder ins Netz eingespeisten Strom erzeugen, genutzt werden.

  3. Sonderabschreibungen: Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen 20 % der Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage über einen Zeitraum von 5 Jahren steuerlich geltend machen. Diese Abschreibung darf flexibel auf die 5 Jahre aufgeteilt werden, wobei die Anlage gewerblich genutzt und der erzeugte Strom ins öffentliche Netz eingespeist werden muss.

  4. Degressive Abschreibung: Bis 2022 war es möglich, eine degressive Abschreibung vorzunehmen, die es erlaubte, die Steuerlast zu Beginn der Nutzungsdauer stärker zu mindern. Diese Methode ist jedoch aktuell nicht verfügbar und wurde durch die lineare Abschreibung ersetzt.

Was ändert sich bei Gewerbesteuer für Photovoltaikanlagen 2024?

Auch im Jahre 2024 sind Solaranlagen bis zu einer Kapazität von 30 kWp von der Gewerbesteuer ausgenommen. Dank dieser rückwirkenden steuerlichen Erleichterung erlebt der Ausbau von Photovoltaik-Anlagen auf Wohnhäusern einen Aufschwung.

Vor allem private Hausbesitzer und Unternehmer kleiner Betriebe ziehen Nutzen aus dieser Neuregelung, da sie in erneuerbare Energien investieren können, ohne dabei steuerlich belastet zu werden.

Fazit

Im Jahr 2024 gibt es bedeutende steuerliche Änderungen für Besitzer von Photovoltaikanlagen in Deutschland. Kleinere Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden profitieren von einem Nullsteuersatz, wodurch keine Umsatzsteuer für den verbrauchten oder eingespeisten Strom anfällt.

Diese Regelung erleichtert die finanzielle Belastung und fördert Investitionen in Solarenergie. Zudem sind Einkommen aus diesen Anlagen von der Einkommensteuer befreit, was die steuerliche Abwicklung vereinfacht. Die Möglichkeit der linearen Abschreibung der Anschaffungskosten über 20 Jahre verteilt die Steuerlast und macht die Investition attraktiver.

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PV-Anlage Steuer 2024: FAQ

  1. Nullsteuersatz: Die Umsatzsteuerbefreiung für neue Photovoltaikanlagen, eingeführt im Jahr 2023, bleibt auch 2024 bestehen. Das bedeutet, dass keine Umsatzsteuer auf die Anschaffung einer Photovoltaikanlage erhoben wird. Dieser Null-Prozent-Steuersatz gilt laut Aussage des Bundesfinanzministeriums auf unbestimmte Zeit.

  2. Kleinunternehmerregelung: Betreiber von privaten Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 Kilowatt-Peak (kWp) werden als Kleinunternehmer eingestuft und sind somit von der Umsatzsteuer befreit.

Photovoltaikanlagen bis 30 kWp genießen eine besondere steuerliche Behandlung dank einer Vereinfachungsregel. Das Finanzamt unterstellt automatisch eine Gewinnerzielungsabsicht. Das bedeutet für Betreiber: Sie müssen nicht extra belegen, dass sie Profit anstreben. Diese Vorteilsregelung bleibt 20 Jahre lang ab dem Startdatum der Anlage plus dem Inbetriebnahmejahr bestehen. In dieser Zeit bleibt die Anlage von der Liebhabereiprüfung verschont. Aber Achtung: Eine regelmäßige Wartung und der laufende Betrieb sind Pflicht, um diesen Vorteil nicht zu verlieren. Bei Anlagen über 30 kWp oder solchen, die nicht durchgängig laufen, behält sich das Finanzamt eine Überprüfung vor.

  1. Einkommensteuererklärung: Hier geben Sie Einkünfte aus dem Betrieb der PV-Anlage an.
  2. Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung): Diese dient zur Erfassung der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der PV-Anlage.
  3. Umsatzsteuererklärung: Falls Sie als Unternehmer gelten und vorsteuerabzugsberechtigt sind, müssen Sie diese Erklärung abgeben.
  4. Antrag auf Dauerfristverlängerung: Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn Sie mehr Zeit für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung benötigen.
  5. Antrag auf Steuerbefreiung für Kleinunternehmer: Falls Ihre Einnahmen unter dem Kleinunternehmergrenzbetrag liegen, können Sie diesen Antrag stellen, um von der Umsatzsteuer befreit zu werden.
  1. Photovoltaikanlagen gelten als selbstständige Wirtschaftsgüter.
  2. Einnahmen aus dem Verkauf von Strom an das öffentliche Netz sind steuerpflichtig.
  3. Vermieter können die Kosten für die Installation der Anlage als Werbungskosten absetzen.
  4. Es besteht die Möglichkeit, die Umsatzsteuer für die Anschaffung und Installation der Anlage vom Finanzamt zurückzufordern.
  5. Bei Vermietung des Gebäudes können die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt werden.


Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) eröffnet für Photovoltaikanlagen bedeutende steuerliche Chancen. Durch ihn lassen sich bis zu 40% der erwarteten Kosten einer Anlage schon vor deren Kauf oder Bau steuermindernd geltend machen. Dies führt zu einem niedrigeren zu versteuernden Gewinn und somit zu Steuerersparnissen. Weiterhin stärkt der IAB die Liquidität von Unternehmen, da weniger Steuern infolge des reduzierten Gewinns anfallen. Er motiviert zudem zu Investitionen und erleichtert Betrieben die Finanzierung wichtiger Anschaffungen. Allerdings ist es entscheidend, die tatsächliche Investition innerhalb von drei Jahren nach Beanspruchung des IAB zu tätigen, um steuerliche Rückschläge zu verhindern.

Ja, es gibt Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen unter und über 10 kWp. Für Anlagen bis 10 kWp gilt in der Regel eine vereinfachte Besteuerung. Diese Anlagen werden als "Liebhaberei" betrachtet, wodurch keine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt wird. Daher müssen Betreiber solcher Anlagen keine Einkommensteuererklärung abgeben. Im Gegensatz dazu müssen Betreiber von Anlagen über 10 kWp ihre Einnahmen aus dem Stromverkauf versteuern. Sie sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben und die Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu deklarieren. Zudem können sie die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten der Anlage beim Finanzamt geltend machen.