Von D. Volbracht
Das Wichtigste in Kürze
Bei der PV-Anlage ist die Steuer für die meisten Hausbesitzer kein Thema mehr: Der Kauf läuft mit 0 Prozent Umsatzsteuer, und die Einnahmen aus dem Stromverkauf sind bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit von der Einkommensteuer befreit. Entscheidend ist die Leistung, die im Marktstammdatenregister eingetragen ist.
- Einkommensteuer: steuerfrei bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem (§ 3 Nr. 72 EStG, Stand 19.10.2026)
- Seit wann: Die 30 kW je Einheit gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden (§ 52 Abs. 4 EStG)
- Umsatzsteuer beim Kauf: 0 Prozent auf Module, wesentliche Komponenten, Speicher und Installation (§ 12 Abs. 3 UStG)
- 30-kW-Vereinfachung: Bis 30 kW (peak) laut Marktstammdatenregister gelten die Voraussetzungen des Nullsteuersatzes als erfüllt (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG)
- Kleinunternehmer: Umsätze steuerfrei bis 25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr (§ 19 Abs. 1 UStG)
- Gewerbesteuer: befreit bis 30 Kilowatt installierter Leistung, wenn der Betrieb ausschließlich Solarstrom erzeugt und vermarktet (§ 3 Nr. 32 GewStG)
- Finanzamt: keine Anmeldung nötig, wenn die Anlage einkommensteuerfrei ist, mit 0 Prozent gekauft wurde, Sie Kleinunternehmer sind und keine andere unternehmerische Tätigkeit ausüben (Finanzverwaltung NRW nach BMF-Schreiben vom 12.06.2023)
- Absetzen: Betriebsausgaben sind bei steuerfreien Anlagen nicht abziehbar (§ 3c Abs. 1 EStG), die Arbeitskosten der Installation aber als Handwerkerleistung: 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG)
PV-Anlage Steuer 2026 im Überblick
Für eine Photovoltaikanlage auf dem eigenen Haus spielen vier Steuern eine Rolle: die Einkommensteuer auf den Gewinn, die Umsatzsteuer beim Kauf und beim Stromverkauf, die Gewerbesteuer und die Pflichten gegenüber dem Finanzamt. Für jede dieser Steuern gibt es eine eigene Vorschrift mit einer eigenen Grenze. Die Zahl 30 taucht dabei dreimal auf, bedeutet aber jedes Mal etwas anderes.
| Steuer | Regel | Grenze | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Einkommensteuer | Einnahmen und Entnahmen steuerfrei | 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt 100 kW (peak) | § 3 Nr. 72 EStG |
| Umsatzsteuer beim Kauf | Steuersatz 0 Prozent | keine feste Grenze, bis 30 kW (peak) gelten die Voraussetzungen als erfüllt | § 12 Abs. 3 UStG |
| Umsatzsteuer auf den Stromverkauf | steuerfrei für Kleinunternehmer | 25.000 Euro Vorjahr, 100.000 Euro laufendes Jahr | § 19 Abs. 1 UStG |
| Gewerbesteuer | Betrieb befreit | 30 Kilowatt installierte Leistung | § 3 Nr. 32 GewStG |
Alle vier Werte stammen aus dem Gesetzestext, Stand 19.10.2026.
Ist eine PV-Anlage steuerfrei?
Ja, eine PV-Anlage auf einem Wohnhaus ist in der Regel steuerfrei. Nach § 3 Nr. 72 EStG fällt keine Einkommensteuer an, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem beträgt. Beim Kauf gilt nach § 12 Abs. 3 UStG ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent.
Steuerfrei sind nach dem Wortlaut des Gesetzes die Einnahmen und die Entnahmen. Einnahmen sind vor allem die Einspeisevergütung und Erlöse aus dem Verkauf von Strom. Entnahme heißt im Steuerrecht der Strom, den Sie selbst im Haushalt verbrauchen. Auch dieser Eigenverbrauch bleibt damit ohne Einkommensteuer.
Die Befreiung gilt für Anlagen, die auf, an oder in einem Gebäude vorhanden sind. Nebengebäude wie Garage, Carport oder Schuppen zählt § 3 Nr. 72 EStG ausdrücklich dazu. Eine Anlage auf einer freien Fläche im Garten nennt die Vorschrift nicht.
Einkommensteuer: die Grenzen im Detail
Die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG hängt an zwei Grenzen, die beide eingehalten sein müssen: 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Mitunternehmerschaft ist zum Beispiel eine GbR mehrerer Betreiber.
Welche Leistung zählt?
Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister, also die Summe der Nennleistung aller Module in Kilowatt-Peak. Das Marktstammdatenregister ist das amtliche Verzeichnis der Bundesnetzagentur für alle Stromerzeugungsanlagen. Wie die Eintragung abläuft, steht im Beitrag zur Anmeldung der PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur. Die Leistung des Wechselrichters spielt für die Grenze keine Rolle.
Seit wann gilt die Grenze von 30 kW je Einheit?
Die aktuelle Fassung des § 3 Nr. 72 EStG gilt nach § 52 Abs. 4 EStG erstmals für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Sie stammt aus dem Gesetz vom 2. Dezember 2024. Für ältere Anlagen bleibt die Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 maßgeblich, die die Leistungsgrenzen je nach Gebäudeart anders regelt.
Was passiert oberhalb der Grenze?
§ 3 Nr. 72 EStG knüpft die Befreiung an eine Bedingung: Sie gilt, wenn die Leistung die genannten Werte nicht überschreitet. Ist die Bedingung nicht erfüllt, greift die Befreiung nach dem Wortlaut nicht. Es bleibt dann nicht ein Teil der Anlage steuerfrei. Der Gewinn aus der Anlage ist in diesem Fall zu ermitteln und zu versteuern.
Wer eine bestehende Anlage erweitert, verändert die Bruttoleistung im Marktstammdatenregister. Prüfen Sie vor dem Auftrag, ob die Anlage danach noch unter 30 kW (peak) je Einheit und unter 100 kW (peak) insgesamt bleibt. Nach § 52 Abs. 4 EStG fällt eine Anlage, die nach dem 31. Dezember 2024 erweitert wird, außerdem unter die aktuelle Fassung der Vorschrift.
Wann gilt der Nullsteuersatz für die PV-Anlage?
Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt, wenn Solarmodule an den Betreiber einer Photovoltaikanlage geliefert werden und die Anlage auf oder in der Nähe einer Privatwohnung, einer Wohnung oder eines Gebäudes für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten installiert wird. Bis 30 kW (peak) laut Marktstammdatenregister gelten diese Voraussetzungen ohne weitere Prüfung als erfüllt.
Der Steuersatz von 0 Prozent umfasst nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG neben den Modulen auch die für den Betrieb wesentlichen Komponenten, etwa den Wechselrichter, und die Stromspeicher für den Solarstrom. Nach Nr. 4 der Vorschrift gilt er ebenso für die Installation. Auch der Kauf im EU-Ausland und die Einfuhr sind nach den Nummern 2 und 3 begünstigt.
Die 30-kW-Vereinfachung
Die Grenze von 30 kW (peak) ist bei der Umsatzsteuer keine Obergrenze, sondern eine Vereinfachung. § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG legt fest, dass die Voraussetzungen als erfüllt gelten, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Bei größeren Anlagen kommt es darauf an, ob das Gebäude tatsächlich zu den begünstigten Gebäuden gehört.
Was der Nullsteuersatz nicht umfasst
§ 12 Abs. 3 UStG nennt die Lieferung, den Erwerb aus dem EU-Ausland, die Einfuhr und die Installation. Nebenleistungen wie Gerüst, Montage, Kabel, AC-Anschluss oder die Anmeldung im Marktstammdatenregister teilen laut Finanzverwaltung NRW den Steuersatz der Hauptleistung und laufen deshalb ebenfalls mit 0 Prozent. Für eigenständige Leistungen, etwa die Demontage eines Asbestdachs oder die Anpassung des Blitzschutzes, gilt der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG.
Eigene Rechnung: Kostet eine Anlage mit Speicher 20.000 Euro netto, wären bei 19 Prozent Umsatzsteuer 3.800 Euro Steuer angefallen. Mit dem Nullsteuersatz zahlen Sie 20.000 Euro. Der Betrag auf der Rechnung ist damit der Endpreis, einen Vorsteuerabzug brauchen Sie dafür nicht.
Wie lange gilt der Nullsteuersatz für PV-Anlagen?
Der Nullsteuersatz für PV-Anlagen gilt seit dem 1. Januar 2023 und ist nicht befristet. § 12 Abs. 3 UStG nennt kein Enddatum, Stand 19.10.2026. Er gilt deshalb auch für Anlagen, Speicher und Erweiterungen, die 2026 oder später geliefert und installiert werden, solange der Gesetzgeber die Vorschrift nicht ändert.
Entscheidend ist, dass Lieferung und Installation die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG erfüllen, nicht das Jahr des Kaufs. Was sich 2027 bei der Vergütung für eingespeisten Strom ändern soll, ist eine eigene Frage. Sie steht im Beitrag zur Einspeisevergütung.
Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung?
Für neue PV-Anlagen auf dem Eigenheim passt fast immer die Kleinunternehmerregelung. Nach § 19 Abs. 1 UStG sind die Umsätze steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Da der Kauf nach § 12 Abs. 3 UStG ohnehin mit 0 Prozent besteuert wird, gibt es keine Vorsteuer zu erstatten.
Wer Strom ins Netz einspeist und dafür Geld erhält, ist umsatzsteuerlich Unternehmer. Als Kleinunternehmer stellen Sie für die Netzeinspeisung keine Umsatzsteuer in Rechnung. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG entfallen außerdem die Erklärungspflichten nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, zu denen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen gehören.
Verzicht bindet fünf Jahre
Auf die Kleinunternehmerregelung können Sie nach § 19 Abs. 3 UStG verzichten. Diese Erklärung bindet mindestens für fünf Kalenderjahre. Danach können Sie den Verzicht mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres widerrufen. Bei einer neuen Anlage mit Nullsteuersatz bringt der Verzicht in der Regel keinen Vorteil, aber zusätzliche Erklärungen.
| Punkt | Kleinunternehmer | Regelbesteuerung |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer auf eingespeisten Strom | keine, Umsätze steuerfrei | 19 Prozent, an das Finanzamt abzuführen |
| Umsatzgrenze | 25.000 Euro im Vorjahr, 100.000 Euro im laufenden Jahr | keine |
| Voranmeldungen | entfallen | erforderlich |
| Bindung | keine | mindestens 5 Kalenderjahre nach einem Verzicht |
Gewerbesteuer und Gewerbeanmeldung
Gewerbesteuer fällt für eine typische PV-Anlage auf dem Wohnhaus nicht an. § 3 Nr. 32 GewStG befreit Betriebe, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowatt beschränkt.
Zwei Punkte unterscheiden diese Befreiung von der Einkommensteuer. Die Grenze von 30 Kilowatt gilt hier für die Anlage und nicht je Wohneinheit. Ist eine größere Anlage aber nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei, fällt laut Finanzverwaltung NRW trotzdem keine Gewerbesteuer an; sonst greift ein Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag im Jahr. Und die Befreiung setzt voraus, dass der Betrieb nichts anderes tut, als Solarstrom zu erzeugen und zu vermarkten. Wer die Anlage in einem bestehenden Gewerbebetrieb führt, sollte die Folgen mit der Steuerberatung klären.
Laut Finanzverwaltung NRW müssen Sie den Betrieb innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme bei Ihrer Gemeinde anzeigen. Ob das für Ihre Anlage gilt, sagt Ihnen verbindlich das Gewerbeamt.
Muss ich die PV-Anlage beim Finanzamt anmelden?
Für die meisten neuen PV-Anlagen auf dem Eigenheim nicht. Laut Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen entfällt seit dem 1. Januar 2023 der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, wenn die Anlage nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei ist, Lieferung und Installation zum Nullsteuersatz liefen, Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden und keine andere unternehmerische Tätigkeit ausüben.
Grundlage ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. Juni 2023, das auch das Bayerische Landesamt für Steuern nennt. Es nutzt die Möglichkeit aus § 138 Abs. 1c AO, Tätigkeiten mit geringer steuerlicher Auswirkung von der Anzeigepflicht auszunehmen. Die Erleichterung setzt nach der Finanzverwaltung NRW zusätzlich voraus, dass Sie neben der Anlage keine andere gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit ausüben. Selbständige und Freiberufler fallen deshalb nicht darunter. Eine steuerfreie Vermietung, etwa einer Wohnung, schadet nicht.
Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, gilt die allgemeine Pflicht: Die Eröffnung ist nach § 138 Abs. 1 AO der Gemeinde anzuzeigen, und das Finanzamt erhält nach § 138 Abs. 1b AO den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch über „Mein ELSTER“, beides nach § 138 Abs. 4 AO innerhalb eines Monats.
Auch ohne steuerliche Anmeldung bleiben Meldungen Pflicht: Die Anlage muss beim Netzbetreiber angemeldet und im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen werden. Der Eintrag im Register ist zugleich die Grundlage für die Leistungsgrenzen in § 3 Nr. 72 EStG und § 12 Abs. 3 UStG.
Kann ich die PV-Anlage von der Steuer absetzen?
Ja, aber anders als viele denken. Bei einer steuerfreien PV-Anlage sind Kosten nach § 3c Abs. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar, eine Abschreibung entfällt. Die Arbeitskosten für die erstmalige Installation können Sie laut Finanzverwaltung NRW aber als Handwerkerleistung geltend machen: Nach § 35a Abs. 3 EStG sinkt die Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr.
Handwerkerleistung: So funktioniert der Abzug
Begünstigt sind nach § 35a Abs. 5 EStG nur die Arbeitskosten, nicht das Material, also nicht die Module, der Wechselrichter oder der Stromspeicher. Die Leistung muss in Ihrem Haushalt erbracht werden, Sie brauchen eine Rechnung und müssen auf das Konto des Fachbetriebs überweisen. Barzahlung genügt nicht. Ausgeschlossen sind nach § 35a Abs. 3 EStG Maßnahmen, für die Sie ein zinsverbilligtes Förderdarlehen oder einen steuerfreien Zuschuss erhalten. Laut Finanzverwaltung NRW gilt das auch für Reparatur und Modernisierung, nicht aber für Arbeiten im Rahmen eines Neubaus.
Eigene Rechnung: Weist die Rechnung 3.000 Euro Arbeitskosten aus, sinkt Ihre Einkommensteuer um 600 Euro. Die 1.200 Euro im Jahr gelten für alle Handwerkerleistungen im Haushalt zusammen, also etwa auch für eine Dachreparatur im selben Jahr. Bitten Sie den Fachbetrieb deshalb, Arbeits- und Materialkosten getrennt auszuweisen.
Abschreibung bei steuerpflichtigen Anlagen
Überschreitet eine Anlage die Grenzen des § 3 Nr. 72 EStG, wird der Gewinn ermittelt, und die Anschaffungskosten werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Kleine und mittlere Betriebe können nach § 7g EStG zwei zusätzliche Möglichkeiten nutzen, wenn ihr Gewinn 200.000 Euro nicht überschreitet.
| Instrument | Höhe | Bedingung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Investitionsabzugsbetrag | bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten | Gewinn höchstens 200.000 Euro, Investition bis zum Ende des dritten folgenden Wirtschaftsjahres | § 7g Abs. 1 und 3 EStG |
| Sonderabschreibung | bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungskosten | im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren, neben der normalen Abschreibung | § 7g Abs. 5 und 6 EStG |
Beide Instrumente setzen voraus, dass die Anlage ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Bei einer Anlage mit hohem Eigenverbrauch im Privathaushalt ist das nicht selbstverständlich. Diese Frage gehört in die Hände einer Steuerberatung.
PV-Anlage in der Steuererklärung: Was muss ich eintragen?
Für eine steuerfreie PV-Anlage tragen Sie in der Einkommensteuererklärung keinen Gewinn ein. Das bestätigt die Finanzverwaltung NRW, und § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG stellt klar, dass kein Gewinn zu ermitteln ist. Eintragen können Sie nur die Arbeitskosten der Installation als Handwerkerleistung. Eine Umsatzsteuererklärung entfällt für Kleinunternehmer.
Überschreitet die Anlage die Grenzen des § 3 Nr. 72 EStG, ist sie steuerpflichtig. Dann gehört der Gewinn laut Finanzverwaltung NRW in die Anlage G, dazu kommt in der Regel die Anlage EÜR. Beide werden elektronisch übermittelt. Der selbst verbrauchte Strom zählt in diesem Fall als Einnahme. Spätestens dann lohnt sich eine Steuerberatung.
Altanlagen: Was gilt für ältere PV-Anlagen?
Auch ältere PV-Anlagen profitieren von der Einkommensteuerbefreiung. Nach § 52 Abs. 4 EStG ist § 3 Nr. 72 EStG für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden. Es kommt also auf den Zeitpunkt der Einnahme an und nicht auf das Jahr der Inbetriebnahme.
Bei der Umsatzsteuer sieht es anders aus. Wer beim Kauf einer älteren Anlage noch Umsatzsteuer gezahlt und sich diese als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten ließ, hat dafür auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Zwei Fristen bestimmen, wann der Wechsel zurück möglich ist:
- Bindung an den Verzicht: mindestens fünf Kalenderjahre, danach Widerruf zum Beginn eines Kalenderjahres (§ 19 Abs. 3 UStG)
- Berichtigung der Vorsteuer: Ändern sich innerhalb von fünf Jahren ab der ersten Verwendung die Verhältnisse, wird der Vorsteuerabzug für jedes Jahr der Änderung anteilig berichtigt (§ 15a Abs. 1 UStG)
- Höhe der Berichtigung: ein Fünftel der Vorsteuer für jedes Kalenderjahr der Änderung (§ 15a Abs. 5 UStG)
Der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ist eine solche Änderung der Verhältnisse. Wer zu früh wechselt, muss einen Teil der erstatteten Vorsteuer zurückzahlen. Rechnen Sie den Zeitpunkt deshalb vom Tag der ersten Verwendung an und lassen Sie das Datum vom Finanzamt oder der Steuerberatung bestätigen.
In vier Schritten zur richtigen Einordnung
Ob Ihre PV-Anlage steuerfrei bleibt, entscheidet sich bei der Planung und nicht erst in der Steuererklärung. Mit vier Prüfungen vor dem Kauf vermeiden Sie die häufigsten Fehler.
- LeistungBruttoleistung in kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit zusammenrechnen.
- GesamtgrenzeAlle eigenen Anlagen addieren, die Summe muss bis 100 kWp bleiben.
- RechnungIm Angebot auf 0 Prozent Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 3 UStG achten.
- MeldungenNetzbetreiber, Marktstammdatenregister und Gemeinde informieren, das Finanzamt nur, wenn eine Bedingung der Erleichterung fehlt.
Ein Fehler kostet vor allem dann Geld, wenn eine Anlage knapp über einer Grenze liegt. Liegt die Leistung über 30 kW (peak) je Einheit, entfällt die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG, und der Gewinn muss ermittelt werden. Wer Strom an Mieter liefert, findet die Besonderheiten im Beitrag PV-Strom an Mieter verkaufen.
Häufige Fragen zur PV-Anlage und Steuer
Sind die Einnahmen aus einer PV-Anlage steuerfrei?
Ja, in den meisten Fällen. Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden einkommensteuerfrei, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem beträgt. Beim Kauf gilt nach § 12 Abs. 3 UStG ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent.
Bis wie viel kWp ist eine PV-Anlage steuerfrei?
Bei der Einkommensteuer liegt die Grenze nach § 3 Nr. 72 EStG bei 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und bei insgesamt 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Diese Fassung gilt nach § 52 Abs. 4 EStG für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Fällt beim Kauf einer PV-Anlage Mehrwertsteuer an?
Nein, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG erfüllt sind. Der Steuersatz beträgt dann 0 Prozent für die Lieferung der Solarmodule, der wesentlichen Komponenten und der Speicher sowie für die Installation. Die Anlage muss auf oder in der Nähe einer Wohnung oder eines dem Gemeinwohl dienenden Gebäudes installiert werden. Bis 30 kW (peak) gilt das als erfüllt.
Wie lange gilt der Nullsteuersatz für PV-Anlagen?
Der Nullsteuersatz für PV-Anlagen gilt seit dem 1. Januar 2023 und ist nicht befristet. § 12 Abs. 3 UStG nennt kein Enddatum, Stand 19.10.2026. Der Steuersatz von 0 Prozent gilt damit auch 2026 und danach für Module, wesentliche Komponenten, Speicher und Installation, solange der Gesetzgeber die Vorschrift nicht ändert.
Kann ich die PV-Anlage privat von der Steuer absetzen?
Teilweise. Bei einer steuerfreien PV-Anlage sind Kosten nach § 3c Abs. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Die Arbeitskosten der erstmaligen Installation können Sie laut Finanzverwaltung NRW aber als Handwerkerleistung angeben. Nach § 35a Abs. 3 EStG sinkt die Einkommensteuer dann um 20 Prozent dieser Kosten, höchstens um 1.200 Euro im Jahr. Material ist nicht begünstigt.
Muss ich die PV-Anlage in der Steuererklärung angeben?
Für eine steuerfreie Anlage tragen Sie laut Finanzverwaltung NRW keinen Gewinn in die Einkommensteuererklärung ein, denn nach § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG ist kein Gewinn zu ermitteln. Angeben können Sie die Arbeitskosten der Installation als Handwerkerleistung. Überschreitet die Anlage die Leistungsgrenzen, gehört der Gewinn in die Anlage G, meist zusammen mit der Anlage EÜR.
Muss ich die PV-Anlage beim Finanzamt anmelden?
In den meisten Fällen nicht. Laut Finanzverwaltung NRW entfällt seit dem 1. Januar 2023 der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, wenn die Anlage nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei ist, zum Nullsteuersatz geliefert wurde, Sie Kleinunternehmer sind und keine andere unternehmerische Tätigkeit ausüben. Grundlage ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. Juni 2023. Netzbetreiber und Marktstammdatenregister bleiben Pflicht.
Wann kann ich mit einer alten PV-Anlage zur Kleinunternehmerregelung wechseln?
Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist nach § 19 Abs. 3 UStG mindestens fünf Kalenderjahre daran gebunden und kann den Verzicht danach zum Beginn eines Kalenderjahres widerrufen. Zusätzlich läuft nach § 15a Abs. 1 UStG fünf Jahre ab der ersten Verwendung ein Zeitraum, in dem der Vorsteuerabzug berichtigt werden kann.
Fällt für eine PV-Anlage Gewerbesteuer an?
Nein, solange die Voraussetzungen des § 3 Nr. 32 GewStG erfüllt sind. Befreit sind Betriebe, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowatt beschränkt.
Was passiert steuerlich, wenn die PV-Anlage größer als 30 kWp ist?
Die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG setzt voraus, dass höchstens 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit installiert sind. Ist die Bedingung nicht erfüllt, greift die Befreiung nicht und der Gewinn ist zu ermitteln. Beim Nullsteuersatz ist die 30-kW-Grenze nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG dagegen nur eine Vereinfachung.
Fazit
Die PV-Anlage ist bei der Steuer für Hausbesitzer einfach geworden: 0 Prozent Umsatzsteuer beim Kauf nach § 12 Abs. 3 UStG, keine Einkommensteuer bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nach § 3 Nr. 72 EStG und keine Gewerbesteuer bis 30 Kilowatt nach § 3 Nr. 32 GewStG. Eine Anmeldung beim Finanzamt ist dann meist nicht nötig, und 20 Prozent der Arbeitskosten der Installation lassen sich als Handwerkerleistung abziehen, höchstens 1.200 Euro im Jahr.
Mein Tipp: Achten Sie bei der Planung auf die Leistung, die später im Marktstammdatenregister steht, denn an ihr hängen alle Grenzen. Bleiben Sie Kleinunternehmer, solange nichts Besonderes dagegen spricht. Bei Altanlagen mit Vorsteuerabzug und bei Anlagen über 30 kW (peak) lohnt sich ein Gespräch mit der Steuerberatung. Wie Sie Angebote samt getrennt ausgewiesener Arbeitskosten vergleichen, zeigt der Photovoltaik-Angebotsvergleich.
Quellen und Methodik
Grenzwerte, Fristen und Prozentsätze stammen aus den Gesetzestexten, die Regeln zur Anmeldung und Steuererklärung von der Finanzverwaltung NRW. Die Beispiele in Euro sind eigene Rechnungen. Alle Quellen wurden am 19. Oktober 2026 abgerufen.
- Einkommensteuergesetz: § 3 Steuerfreie Einnahmen - Nummer 72 mit den Leistungsgrenzen von 30 und 100 kW (peak)
- Umsatzsteuergesetz: § 12 Steuersätze - Absatz 3 mit dem Nullsteuersatz und der 30-kW-Vereinfachung
- Umsatzsteuergesetz: § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer - Umsatzgrenzen, Verzicht und Bindungsfrist
- Einkommensteuergesetz: § 35a Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen - 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro, nur Arbeitskosten
- Finanzverwaltung NRW: Ihre Photovoltaikanlage und das Finanzamt - Wegfall der Anmeldung, Steuererklärung und Handwerkerleistung
Hinweis: Diese Seite gibt allgemeine Informationen zum Steuerrecht und ist keine Steuerberatung und keine Rechtsberatung. Sie ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt. Die Angaben beruhen auf den Gesetzestexten mit Stand 19.10.2026. Steuerrecht ändert sich, maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung. Solar.red steht in keiner geschäftlichen Verbindung mit den genannten Behörden. Alle Angaben ohne Gewähr.
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