Jetzt teilen!

Im Jahr 2025 stehen PV-Anlagenbesitzer vor neuen steuerlichen Herausforderungen und Chancen. Mit dem Schwerpunkt „PV-Anlage Steuer 2025“ beleuchten wir die wichtigsten steuerlichen Aspekte und Neuerungen für Photovoltaikanlagen. Es ist essenziell, sich rechtzeitig über die aktuellen Steuervorschriften zu informieren, um das volle Potenzial Ihrer PV-Anlage steuerlich auszuschöpfen.

Im Jahr 2025 profitieren Betreiber von Photovoltaikanlagen weiterhin von steuerlichen Erleichterungen. Der Nullsteuersatz bleibt bestehen: Für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen sowie zugehörigen Stromspeichern wird keine Mehrwertsteuer erhoben.

Zudem wurde die einkommensteuerfreie Leistung vereinheitlicht und erhöht. Ab dem 1. Januar 2025 sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei. Diese Regelung gilt für alle Gebäudearten und ersetzt die bisherigen unterschiedlichen Leistungsgrenzen.

Bitte beachten Sie, dass diese neuen Regelungen für Anlagen gelten, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Für bestehende Anlagen, die vor diesem Datum installiert wurden, gelten weiterhin die bisherigen steuerlichen Bestimmungen.

Durch diese Anpassungen wird der Betrieb von Photovoltaikanlagen auch im Jahr 2025 steuerlich begünstigt, was Investitionen in erneuerbare Energien weiterhin attraktiv macht.

Was ändert sich bei der Einkommensteuer für Solaranlagen 2025?

Vereinheitlichung der Leistungsgrenze

Die wichtigste Neuerung für 2025 ist die einheitliche Leistungsgrenze für die Steuerbefreiung. Ab dem 1. Januar 2025 gilt für alle Gebäudearten eine maximale Leistung von 30 Kilowatt-Peak (kWp) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Diese Änderung ist besonders vorteilhaft für Besitzer von Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien, da bisher eine Grenze von nur 15 kWp pro Einheit galt.

Freigrenze statt Freibetrag

Künftig wird gesetzlich klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Das bedeutet: Sobald die Grenze von 30 kWp überschritten wird, fallen Steuern auf die gesamte Leistung an – auch auf den Anteil unterhalb der 30 kWp.

Geltungsbereich der neuen Regelung

Die neue Regelung betrifft ausschließlich Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden. Bestehende Anlagen bleiben von dieser Änderung unberührt und unterliegen weiterhin den bisherigen steuerlichen Vorgaben.

Beibehaltung der Gesamtleistungsgrenze

Die Gesamtleistungsgrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft bleibt bestehen. Selbst bei mehreren Anlagen gilt die Steuerbefreiung nur bis zu dieser Gesamtleistung.

Fortführung der bisherigen Steuerbefreiung

Die seit 2022 bestehende Steuerbefreiung wird auch 2025 fortgeführt. Sie umfasst Einnahmen aus der Einspeisevergütung sowie den Eigenverbrauch des erzeugten Stroms. Dadurch bleibt die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen weiterhin attraktiv und unkompliziert.

Ziel der Änderungen

Diese Anpassungen vereinfachen die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen und fördern den weiteren Ausbau der Solarenergie. Besonders Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und größeren Gewerbeimmobilien profitieren von der Anhebung der Leistungsgrenze.

Photovoltaik Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) 2025

Viele verwenden im Alltag die Begriffe „Umsatzsteuer“ und „Mehrwertsteuer“ synonym. Allerdings umfasst die Umsatzsteuer tatsächlich verschiedene Steuerarten, darunter auch die Mehrwertsteuer. Diese spezielle Steuer erfasst den zusätzlichen Wert, der bei der Produktion oder beim Verkauf eines Artikels oder einer Dienstleistung entsteht.

Änderungen bezüglich der Photovoltaik Mehrwertsteuer 2025:

Die seit 2023 geltende Mehrwertsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bleibt auch 2025 bestehen. Du profitierst weiterhin davon, dass beim Kauf und bei der Installation von PV-Anlagen und Batteriespeichern keine Mehrwertsteuer anfällt. Der Nullsteuersatz gilt für Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen oder gemeinnützigen Gebäuden.

Die Befreiung umfasst:

Voraussetzungen und Grenzen

Damit die Mehrwertsteuerbefreiung greift, musst Du einige Bedingungen beachten:

  1. Die Anlage muss überwiegend der Stromerzeugung dienen.
  2. Sie wird von Privatpersonen oder kleinen und mittleren Unternehmen für den Eigenverbrauch genutzt.
  3. Für Anlagen über 30 kWp gelten zusätzliche Anforderungen.

Es gibt jedoch keine strikte Leistungsbegrenzung, was die Mehrwertsteuerbefreiung sehr attraktiv macht.

Kleinunternehmerregelung für Solaranlagen 2025

Die Kleinunternehmerregelung gilt 2025 für Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr maximal 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigt. Seit 2023 entfällt jedoch die Einkommen- und Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp, was diese Regelung für viele Betreiber überflüssig macht. Dennoch bleibt sie für einige Betreiber, insbesondere bei geringen Einnahmen, relevant.

Als Kleinunternehmer sind Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit und müssen keine Umsatzsteuer auf Ihre Einnahmen zahlen. Allerdings können Sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Regelung bietet eine vereinfachte Buchführung und weniger bürokratische Belastung. Sie wird automatisch angewendet, wenn Sie nicht darauf verzichten. Eine Bindung besteht dann für das laufende und das folgende Jahr. Ein Wechsel zur Regelung ist zu Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums möglich.

Auch als Kleinunternehmer müssen Sie Ihre Photovoltaikanlage beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister anmelden, sofern sie mit dem Stromnetz verbunden ist. Die Regelung bleibt also für bestimmte Betreiber weiterhin von Interesse.

Anzeige

PV-Anlage Steuer 2025: Abschreibungen

Lineare Abschreibung

Die lineare Abschreibung bleibt auch 2025 die Standardmethode. Die Anschaffungskosten werden gleichmäßig über einen Zeitraum von 20 Jahren verteilt. Das entspricht einer jährlichen Abschreibung von 5%. Bei einer unterjährigen Inbetriebnahme erfolgt die Abschreibung monatsgenau. Diese Methode bietet Stabilität und Planbarkeit.

Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Mit dem IAB können Sie bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten einer geplanten Photovoltaikanlage bereits bis zu drei Jahre vor der Investition steuerlich geltend machen. Diese Regelung gilt für Anlagen über 30 kWp, die überwiegend betrieblich genutzt werden. Damit erhalten Sie frühzeitig Liquiditätsvorteile.

Sonderabschreibung

Unternehmen können weiterhin Sonderabschreibungen nutzen. Diese erlauben es, 20% der Anschaffungskosten innerhalb von fünf Jahren zusätzlich zur regulären Abschreibung abzuschreiben. Die Verteilung der 20% ist flexibel gestaltbar, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen. Das schafft Raum für individuelle Steuerstrategien.

Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung wird für einen begrenzten Zeitraum wieder eingeführt. Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, einschließlich Photovoltaikanlagen, die zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 angeschafft oder hergestellt wurden. Diese Methode ermöglicht höhere Abschreibungen in den ersten Jahren und bietet Investoren schnelle steuerliche Entlastungen.

Wichtige Änderungen und Einschränkungen

  1. Für Privatpersonen mit PV-Anlagen unter 30 kWp, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, entfällt die steuerliche Abschreibung aufgrund der Einkommensteuerbefreiung.
  2. Die Steuerbefreiung bedeutet, dass für Anlagen bis 30 kWp keine Kosten als Abschreibungsposten geltend gemacht werden können.
  3. Für größere Anlagen ab 30 kWp bleiben die Möglichkeiten der linearen oder Sonderabschreibung weiterhin bestehen.

Das bedeutet:

Diese Abschreibungsregeln bieten zahlreiche Optionen, um die Anschaffungskosten von Photovoltaikanlagen steuerlich zu optimieren. Unternehmen und Betreiber größerer Anlagen profitieren von flexiblen Wahlmöglichkeiten wie der Sonder- oder degressiven Abschreibung. Die Vereinfachungen machen Investitionen in erneuerbare Energien weiterhin attraktiv und steuerlich vorteilhaft.

Was ändert sich bei der Gewerbesteuer für Photovoltaikanlagen 2025?

Ab 2025 müssen Betreiber von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp keine Gewerbesteuer mehr zahlen. Diese Regelung gilt für alle Gebäudearten. Die Bundesregierung hat die Leistungsgrenze von 15 kWp auf 30 kWp angehoben. Dadurch profitieren Anlagenbetreiber von einer vereinfachten Steuersituation.

Sie müssen ihre PV-Anlage nicht mehr beim Finanzamt anmelden, wenn sie nur für den Eigenverbrauch genutzt wird. Bei der Stromeinspeisung bleibt die Meldepflicht bestehen. Diese Änderungen fördern den Solarausbau und reduzieren bürokratische Hürden.

Fazit

Im Jahr 2025 bleiben die steuerlichen Vorteile für Photovoltaikanlagen weitgehend bestehen. Anlagenbesitzer profitieren weiterhin von der Mehrwertsteuerbefreiung beim Kauf und der Installation. Neu ist die einheitliche Freigrenze von 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit für die Einkommensteuerbefreiung.

Betreiber müssen ihre Anlage nicht mehr beim Finanzamt anmelden, wenn sie nur für den Eigenverbrauch genutzt wird. Die Gewerbesteuerbefreiung bleibt bestehen. Insgesamt bleiben die Bedingungen attraktiv und fördern Investitionen in erneuerbare Energien.

Berechne jetzt deine Solaranlage mit dem Solarrechner. (kostenlose & unverbindlich!)

PV-Anlage Steuer 2025: FAQ

Für den Eigenverbrauch von PV-Anlagen fällt 2025 keine Umsatzsteuer an. Sie müssen den selbst genutzten Strom nicht versteuern, wenn Sie Ihre Anlage nach 2023 zum Nullsteuersatz erworben haben. Diese Regelung gilt unabhängig von der Eigenverbrauchsquote. Auch bei älteren Anlagen entfällt die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch. Sie profitieren von dieser Vereinfachung, ohne auf die Kleinunternehmerregelung verzichten zu müssen. Der Wegfall der Umsatzsteuer macht den Betrieb Ihrer PV-Anlage günstiger und fördert die private Solarstromerzeugung nachhaltig.

Die Liebhabereiregelung für Photovoltaikanlagen ist seit 2023 weitgehend irrelevant geworden. Sie profitieren nun von einer automatischen Einkommensteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp. Diese Regelung gilt unabhängig von der Gebäudeart. Sie müssen keine Gewinnermittlung mehr durchführen und keine Anlage EÜR einreichen. Auch die Anmeldung beim Finanzamt entfällt für Anlagen bis 30 kWp. Diese Vereinfachungen setzen sich 2025 fort und erleichtern Ihnen den Betrieb Ihrer PV-Anlage erheblich. Sie können sich somit auf die Stromerzeugung konzentrieren, ohne steuerliche Komplikationen befürchten zu müssen.

  1. Für die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen im Jahr 2025 sind folgende Formulare und Anträge relevant:
    1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Einreichung beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der PV-Anlage.
    2. Formular USt 1 ANZEIGE: Für die einmalige Anwendung der Nullsteuerregelung.
    3. Formular USt 1 ANZM: Für die wiederkehrende Anwendung der Nullsteuerregelung, z.B. beim regelmäßigen Stromverkauf.
    4. Antragsformular des Gewerbeamts: Erforderlich für Anlagen über 30 kWp oder bei Installation auf gewerblich genutzten Gebäuden.
    5. Online-Formular zur Gewerbeanmeldung: In vielen Städten und Gemeinden verfügbar.
    6. Formular zur Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur: Ausfüllung innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme.
    7. ELSTER-Formular: Der "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" kann auch online über das ELSTER-Portal eingereicht werden.
    Beachten Sie, dass für viele private PV-Anlagen bis 30 kWp aufgrund der Steuerbefreiung keine umfangreiche steuerliche Dokumentation mehr erforderlich ist.

Sie profitieren als Vermieter von attraktiven Steuervorteilen bei Photovoltaikanlagen auf Mietobjekten. Seit 2023 gilt der Nullsteuersatz beim Kauf und der Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp. Sie zahlen keine Umsatzsteuer auf Einnahmen aus der Stromeinspeisung. Zudem sind die Erträge von der Einkommensteuer befreit. Bei Mehrfamilienhäusern dürfen Sie bis zu 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei betreiben. Ab 2025 vereinheitlicht sich die Grenze auf 30 kWp pro Einheit, unabhängig von der Gebäudeart.


Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) bietet für Photovoltaikanlagen im Jahr 2025 folgende steuerliche Vorteile:

  1. Vorzeitige Steuerentlastung: Sie können bis zu 50% der geplanten Anschaffungskosten bereits vor dem Kauf steuerlich geltend machen.
  2. Liquiditätsverbesserung: Die vorgezogene Steuerersparnis erhöht Ihre verfügbaren Finanzmittel.
  3. Flexibilität: Der IAB kann bis zu drei Jahre vor der tatsächlichen Investition in Anspruch genommen werden.
  4. Gewinnminderung: Im Jahr der Bildung des IAB reduzieren Sie Ihren zu versteuernden Gewinn.
  5. Kombinierbarkeit: Der IAB lässt sich mit anderen Abschreibungsmöglichkeiten wie der Sonderabschreibung kombinieren.
  6. Planungssicherheit: Sie können die Steuerersparnis in Ihre Finanzplanung einbeziehen.
  7. Maximalbetrag: Pro Betrieb können Sie einen IAB von bis zu 200.000 Euro in Anspruch nehmen.

Beachten Sie jedoch, dass der IAB für steuerbegünstigte PV-Anlagen bis 30 kWp keine Rolle mehr spielt, da diese ohnehin von der Einkommensteuer befreit sind.

Die 10-kWp-Grenze spielt bei der steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen 2025 kaum noch eine Rolle. Sie profitieren von einer einheitlichen Steuerbefreiung bis 30 kWp. Dennoch gibt es einen Unterschied bei der Einspeisevergütung: Anlagen bis 10 kWp erhalten 8,03 Cent pro kWh, während größere Anlagen 6,95 Cent pro kWh für den Leistungsanteil über 10 kWp bekommen. Die Gewerbesteuerbefreiung gilt nun einheitlich bis 30 kWp. Insgesamt sind die steuerlichen Vorteile für PV-Anlagen bis 30 kWp deutlich ausgeweitet worden.