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Das Wichtigste in Kürze

Jede Photovoltaikanlage am Stromnetz muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Die Registrierung ist gebührenfrei, ohne sie wird keine Förderung ausgezahlt.

  • Frist: 1 Monat ab Inbetriebnahme, auch für Speicher und für spätere Änderungen
  • Kosten: 0 Euro, die Registrierung ist gebührenfrei
  • Ohne Registrierung: Die Auszahlung der Förderung ist gehemmt
  • Sanktion: 10 Euro pro Kilowatt und Kalendermonat, wenn zusätzlich die Jahresmeldung an den Netzbetreiber fehlt. Nach dem Nachholen rückwirkend 2 Euro pro Kilowatt
  • Balkonkraftwerk: Registrierung ist Pflicht, die Meldung beim Netzbetreiber entfällt bis 2.000 Watt Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung

Was macht die Bundesnetzagentur bei Photovoltaik?

Die Bundesnetzagentur führt das Marktstammdatenregister, in dem jede Photovoltaikanlage am Netz eingetragen sein muss. Darüber hinaus veröffentlicht die Behörde die Fördersätze nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, führt die Ausschreibungen für große Solaranlagen durch und übt die Aufsicht über die Einhaltung des Gesetzes aus. Für private Betreiber ist sie damit vor allem die Stelle, bei der die Anlage gemeldet wird.

Eine Beratung im Einzelfall leistet die Bundesnetzagentur nicht. Sie weist selbst darauf hin, dass ihr eine Rechtsberatung nicht möglich ist. Wer mit seinem Netzbetreiber über Vergütung oder Sanktionen streitet, findet bei der Clearingstelle EEG Auslegungshilfen und Verfahren zur Klärung.

Was ist das Marktstammdatenregister?

Das Marktstammdatenregister, kurz MaStR, ist das amtliche Verzeichnis aller Anlagen und Akteure des deutschen Strom- und Gasmarkts. Eingetragen werden Stammdaten wie Standort, Leistung und Betreiber, keine Verbrauchs- oder Ertragswerte. Jeder Betreiber und jede Anlage erhält eine eigene MaStR-Nummer, die als Identifikationsnummer dient.

Diese Nummer brauchen Sie im Alltag häufiger als gedacht. Netzbetreiber und Behörden klären damit, um welche Anlage es geht und welche Stammdaten dazugehören. Nach der Registrierung prüft der Netzbetreiber die eingetragenen Daten und meldet sich, falls etwas nicht zu seinen Unterlagen passt.

Wer muss seine Anlage registrieren?

Registrieren muss jeder, dessen Stromerzeugungsanlage unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen ist. Die Pflicht hängt weder von der Größe der Anlage ab noch davon, ob Strom eingespeist oder eine Förderung beansprucht wird. Sie trifft den Anlagenbetreiber, also auch Privatpersonen mit einer kleinen Dachanlage.

Ein Batteriespeicher ist eine eigene Einheit und muss gesondert eingetragen werden, sofern er mit dem Netz verbunden ist. Wer also eine Solaranlage mit Speicher betreibt, hat zwei Einträge. Das gilt ebenso, wenn Sie später einen PV-Speicher nachrüsten.

Ausgenommen sind nur echte Inselanlagen. Eine Insel-Solaranlage ohne jede Verbindung zum Strom- oder Gasnetz muss nicht registriert werden und kann es auch nicht.

Wie läuft die Anmeldung ab?

Die Anmeldung einer Photovoltaikanlage besteht aus zwei getrennten Vorgängen: der Klärung des Anschlusses mit dem Netzbetreiber und der Registrierung im Marktstammdatenregister. Vor dem Bau stellen Sie beim Netzbetreiber ein Netzanschlussbegehren und klären die weiteren Angaben mit ihm. Nach der Inbetriebnahme folgt die Registrierung im Register, für die ein Monat Zeit bleibt.

  1. NetzbetreiberNetzanschlussbegehren stellen, vor dem Bau
  2. InbetriebnahmeDatum festhalten, die Frist beginnt
  3. RegistrierungBetreiber, Anlage und Speicher eintragen, binnen 1 Monat
  4. PrüfungNetzbetreiber gleicht die Daten ab
Ablauf der Anmeldung einer Photovoltaikanlage. Eigene Darstellung nach Angaben der Bundesnetzagentur und des Marktstammdatenregisters.

Im Register selbst legen Sie zuerst ein Benutzerkonto an und tragen sich als Anlagenbetreiber ein. Danach erfassen Sie die Solaranlage und, falls vorhanden, den Speicher als weitere Einheit. Das Portal erreichen Sie unter marktstammdatenregister.de, ein Assistent führt durch die Eingabe.

Sie müssen das nicht selbst erledigen. Die Registrierung darf eine andere Person übernehmen, etwa der Installateur oder ein Familienmitglied. Nach Angaben der Bundesnetzagentur übernimmt häufig der Installationsbetrieb sowohl die Anmeldung beim Netzbetreiber als auch die Registrierung. Die Verantwortung bleibt trotzdem bei Ihnen, deshalb sollten Sie sich die MaStR-Nummer geben lassen und den Eintrag einmal selbst ansehen.

Video-Anleitung zur Registrierung

Die beiden Videos zeigen die Registrierung im Marktstammdatenregister am Bildschirm, zuerst das Anlegen des Betreibers, dann das Eintragen der Solaranlage. Einzelne Masken können im Portal inzwischen anders aussehen, der Ablauf bleibt derselbe.

Teil 1: Konto anlegen und Betreiber registrieren

Teil 2: Solaranlage eintragen

Welche Angaben werden benötigt?

Für die Registrierung brauchen Sie die Stammdaten des Betreibers und der Anlage, also Angaben, die im Angebot, im Datenblatt und im Inbetriebnahmeprotokoll stehen. Legen Sie diese Unterlagen bereit, bevor Sie beginnen, dann lässt sich der Assistent in einem Zug ausfüllen.

Tabelle seitlich scrollen
Typische Angaben für die Registrierung einer Photovoltaikanlage und wo sie zu finden sind. Orientierungshilfe, maßgeblich sind die Felder des Assistenten im Marktstammdatenregister.
AngabeWas gemeint istWo es steht
BetreiberName, Anschrift, KontaktdatenEigene Unterlagen
StandortAdresse der AnlageAngebot, Auftragsbestätigung
LeistungInstallierte Leistung der Module in Kilowattpeak und Leistung des WechselrichtersDatenblätter, Angebot
InbetriebnahmeDatum der InbetriebnahmeInbetriebnahmeprotokoll
SpeicherKapazität und Leistung, als eigene EinheitDatenblatt des Speichers
NetzbetreiberName des örtlichen NetzbetreibersStromrechnung

Das wichtigste Feld ist das Datum der Inbetriebnahme, denn daran hängen die Frist und der Vergütungssatz. Was genau als Inbetriebnahme zählt, erklärt der Beitrag zum Inbetriebnahmezeitpunkt.

Welche Fristen gelten?

Für die Registrierung im Marktstammdatenregister gilt eine Frist von einem Monat ab Inbetriebnahme der Anlage. Dieselbe Frist gilt für einen Speicher, gerechnet ab dessen Inbetriebnahme. Wer die Anlage an einem 10. in Betrieb nimmt, sollte den Eintrag also spätestens bis zum 10. des Folgemonats abgeschlossen haben.

Die Pflicht endet nicht mit dem ersten Eintrag. Änderungen an den eingetragenen Daten müssen innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt nachgetragen werden. Dazu gehören eine Erweiterung der Anlage, ein Wechsel des Betreibers nach einem Hausverkauf oder eine geänderte Anschrift. Auch die endgültige Stilllegung einer Anlage ist zu registrieren.

Was passiert ohne Registrierung?

Ohne Registrierung im Marktstammdatenregister wird die Förderung nicht ausgezahlt, und es kann eine Sanktionszahlung fällig werden. Die Bundesnetzagentur formuliert es so: Die fehlende Registrierung hemmt die Auszahlung von Förderzahlungen. Die Einspeisevergütung bleibt also aus, solange der Eintrag fehlt.

Die Sanktionszahlung ist an eine zweite Voraussetzung geknüpft. Sie fällt an, wenn die Anlage nicht registriert ist und zusätzlich die jährliche Meldung der Abrechnungsdaten an den Netzbetreiber fehlt. Dann schuldet der Betreiber dem Netzbetreiber 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung für jeden Kalendermonat des Verstoßes. Sobald die Pflicht erfüllt ist, sinkt der Betrag rückwirkend auf 2 Euro pro Kilowatt.

Pflicht nicht erfüllt (10 €/kW)600 €
Pflicht nachgeholt (2 €/kW)120 €
Rechenbeispiel: Sanktionszahlung für eine Anlage mit 10 Kilowatt nach sechs Kalendermonaten Verstoß. Eigene Rechnung mit den Sätzen laut Clearingstelle EEG|KWKG.

Das Beispiel zeigt, warum sich schnelles Nachholen lohnt. Bei 10 Kilowatt laufen 100 Euro pro Monat auf, nach einem halben Jahr sind es 600 Euro. Wer dann registriert und die Meldung nachreicht, zahlt für denselben Zeitraum 120 Euro (eigene Rechnung). Für sehr alte Anlagen gelten Ausnahmen und frühere Regelungen, die die Clearingstelle im Einzelnen aufführt.

Unabhängig davon ist das Versäumnis eine Ordnungswidrigkeit. Das Marktstammdatenregister stellt klar, dass ordnungswidrig handelt, wer eine Registrierung nicht rechtzeitig vornimmt.

Was gilt für Balkonkraftwerke?

Auch ein Balkonkraftwerk muss im Marktstammdatenregister registriert werden, die Meldung beim Netzbetreiber entfällt aber. Voraussetzung ist, dass das Steckersolargerät die Leistungsgrenzen einhält: höchstens 2.000 Watt installierte Modulleistung und höchstens 800 Voltampere Wechselrichterleistung. Bei mehreren Geräten zählen die Werte zusammen. Der Netzbetreiber erhält die Daten automatisch aus dem Register.

Die Registrierung selbst ist stark vereinfacht und verlangt nur wenige Angaben. Auch beim Zähler gibt es eine Erleichterung. Zwar ist ein Zweirichtungszähler erforderlich, ein Steckersolargerät darf aber schon vor dem Zählertausch angeschlossen und betrieben werden.

Eine Vergütung gibt es für den eingespeisten Strom nicht. Steckersolargeräte sind der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet, der Betreiber erhält keine Einspeisevergütung. Der Nutzen liegt allein im selbst verbrauchten Strom. Den Ablauf im Einzelnen beschreibt der Ratgeber Balkonkraftwerk anmelden.

Praxis: Checkliste und häufige Fehler

Die meisten Probleme entstehen nicht durch böse Absicht, sondern weil sich Betreiber und Installateur aufeinander verlassen. Klären Sie deshalb schon im Auftrag schriftlich, wer die Registrierung übernimmt, und lassen Sie sich die MaStR-Nummern für Anlage und Speicher aushändigen.

Checkliste nach der Inbetriebnahme
  • Datum der Inbetriebnahme notieren und die Monatsfrist im Kalender eintragen.
  • Im Register prüfen, ob Betreiber, Solaranlage und Speicher jeweils eingetragen sind.
  • MaStR-Nummern zu den Anlagenunterlagen legen.
  • Rückfragen des Netzbetreibers aus der Datenprüfung zeitnah beantworten.
  • Die jährliche Meldung der Abrechnungsdaten an den Netzbetreiber nicht versäumen.
Typische Fehler
  • Der Speicher wird vergessen, weil er zusammen mit der Anlage geliefert wurde.
  • Nach einem Hauskauf bleibt der Vorbesitzer als Betreiber eingetragen.
  • Eine Erweiterung um zusätzliche Module wird nicht nachgetragen.
  • Die Anlage läuft ohne Einspeisung und gilt deshalb fälschlich als meldefrei.

Haben Sie die Frist bereits versäumt, holen Sie die Registrierung sofort nach. Jeder weitere Kalendermonat kann die Sanktionszahlung erhöhen, und erst mit dem Eintrag wird die gehemmte Förderung wieder ausgezahlt.

Häufige Fragen

Wer meldet die PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur an?

Verantwortlich ist der Anlagenbetreiber, also in der Regel der Eigentümer der Photovoltaikanlage. Die Registrierung im Marktstammdatenregister darf aber auch eine andere Person übernehmen, zum Beispiel der Installateur oder ein Familienmitglied. In der Praxis erledigt häufig der Installationsbetrieb die Anmeldung beim Netzbetreiber und die Registrierung gleich mit. Fragen Sie bei der Auftragsvergabe ausdrücklich danach.

Wie lange habe ich Zeit, meine PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur anzumelden?

Die Frist beträgt einen Monat ab Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage. Sie gilt für die Anlage ebenso wie für einen Batteriespeicher. Auch spätere Änderungen, etwa eine Erweiterung, ein Betreiberwechsel oder die Stilllegung, müssen innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister eingetragen werden.

Was passiert, wenn man seine PV-Anlage nicht angemeldet hat?

Solange die Registrierung im Marktstammdatenregister fehlt, ist die Auszahlung der Förderung gehemmt. Fehlt zusätzlich die Jahresmeldung an den Netzbetreiber, fällt eine Sanktionszahlung von 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat an. Wird die Pflicht nachgeholt, sinkt sie rückwirkend auf 2 Euro pro Kilowatt. Außerdem handelt ordnungswidrig, wer nicht rechtzeitig registriert.

Wann ist eine PV-Anlage anmeldepflichtig?

Anmeldepflichtig ist jede Photovoltaikanlage, die unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen ist. Das gilt unabhängig von der Größe und auch dann, wenn kein Strom eingespeist oder keine Förderung beansprucht wird. Ausgenommen sind nur Inselanlagen ohne jede Verbindung zum Netz. Sie müssen und können nicht registriert werden.

Muss ich meine selbst installierte PV-Anlage anmelden?

Ja. Die Pflicht zur Registrierung im Marktstammdatenregister hängt nicht davon ab, wer die Photovoltaikanlage montiert hat, sondern davon, ob sie mit dem Stromnetz verbunden ist. Zusätzlich muss der Anschluss mit dem Netzbetreiber geklärt werden. Eine Ausnahme von der Meldung beim Netzbetreiber gibt es nur für Steckersolargeräte innerhalb der Leistungsgrenzen.

Ist die Anmeldung im Marktstammdatenregister kostenlos?

Ja, die Registrierung im Marktstammdatenregister ist gebührenfrei. Die Bundesnetzagentur verschickt dafür keinen Gebührenbescheid. Wer eine Zahlungsaufforderung für einen Eintrag erhält, sollte sie prüfen, denn vom Register selbst stammt sie nicht.

Muss ich ein Balkonkraftwerk bei der Bundesnetzagentur anmelden?

Ja, ein Balkonkraftwerk muss wie jede andere Stromerzeugungsanlage im Marktstammdatenregister registriert werden. Die Registrierung ist vereinfacht und verlangt nur wenige Angaben. Die Meldung beim Netzbetreiber entfällt für Steckersolargeräte mit höchstens 2.000 Watt Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung, weil der Netzbetreiber die Daten automatisch aus dem Register erhält.

Muss ein Batteriespeicher extra angemeldet werden?

Ja. Jeder Speicher, der unmittelbar oder mittelbar an das Netz angeschlossen ist, muss als eigene Einheit im Marktstammdatenregister registriert werden. Das gilt auch, wenn der Speicher erst später nachgerüstet wird. Dann läuft die Monatsfrist ab der Inbetriebnahme des Speichers.

Fazit

Die Anmeldung einer Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur ist gebührenfrei und schnell erledigt, aber sie ist Pflicht. Entscheidend sind drei Punkte: die Monatsfrist ab Inbetriebnahme, der eigene Eintrag für den Speicher und das Nachtragen späterer Änderungen. Wer das beachtet, erhält seine Förderung ohne Unterbrechung und vermeidet Sanktionszahlungen.

Auch wenn der Installateur die Registrierung übernimmt, bleibt der Betreiber verantwortlich. Ein kurzer Blick in das Register nach der Inbetriebnahme schafft Gewissheit.

Quellen und Methodik

Alle Fristen, Beträge und Leistungsgrenzen stammen aus Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur, des Marktstammdatenregisters und der Clearingstelle EEG|KWKG. Das Rechenbeispiel zur Sanktionszahlung ist eine eigene Rechnung (Leistung mal Satz mal Monate). Die Tabelle der benötigten Angaben ist eine Orientierungshilfe ohne Einzelbeleg. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

  1. Bundesnetzagentur: Solaranlagen und andere EE-Anlagen
  2. Bundesnetzagentur: Anmeldung, Anschluss, Registrierung
  3. Marktstammdatenregister: Häufige Fragen
  4. Clearingstelle EEG|KWKG: Sanktionen nach dem EEG wegen Meldepflichtverstoß im Marktstammdatenregister, Häufige Rechtsfrage Nr. 182
  5. Bundesnetzagentur: Balkon-Solaranlagen

Hinweis: Solar.red steht in keiner geschäftlichen Verbindung mit der Bundesnetzagentur oder anderen genannten Behörden. Der Beitrag dient der unabhängigen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte geben die Bundesnetzagentur, der Netzbetreiber oder eine Fachanwaltskanzlei für Energierecht.

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