>

Das Wichtigste in Kürze

PV-Strom an Mieter verkaufen ist erlaubt und geht 2026 auf zwei Wegen: als Mieterstrom mit staatlichem Zuschlag oder als gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit weniger Pflichten. Für kleine Häuser ist der zweite Weg meist der einfachere, für große der erste oft der lukrativere.

  • Im Mieterstrommodell darf der Preis höchstens 90 Prozent des Grundversorgungstarifs betragen (Paragraf 42a Energiewirtschaftsgesetz).
  • Der Mieterstromzuschlag liegt bei 2,51 Cent pro Kilowattstunde bis 10 Kilowatt, bei Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2026 (Bundesnetzagentur).
  • Ein Mieterstromvertrag darf höchstens zwei Jahre binden, die Kündigungsfrist höchstens einen Monat betragen.
  • Auf den verkauften Strom fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an, außer bei Kleinunternehmern bis 25.000 Euro Vorjahresumsatz.
  • Die Einnahmen sind bis 30 Kilowattpeak je Wohneinheit von der Einkommensteuer befreit, insgesamt bis 100 Kilowattpeak.

Darf ein Vermieter PV-Strom an Mieter verkaufen?

Ja, ein Vermieter darf PV-Strom an Mieter verkaufen. Voraussetzung ist, dass der Strom im Gebäude oder einer Nebenanlage verbraucht wird und nicht durch das öffentliche Netz fließt. Das Gesetz bietet dafür zwei Wege: den Mieterstrom mit Zuschlag nach dem EEG und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Die Teilnahme der Mieter ist immer freiwillig.

Für den Vermieter ist das Geschäft einfach zu verstehen. Solarstrom, den er ins Netz einspeist, bringt 2026 nur 7,70 Cent pro Kilowattstunde. Verkauft er denselben Strom im Haus, kann er deutlich mehr verlangen und bleibt trotzdem unter dem Preis des Grundversorgers. Der Mieter spart, der Vermieter verdient.

Möglich wird das, weil auf Strom, der das Haus nie verlässt, viele Kosten nicht anfallen. Laut Bundesnetzagentur entfallen beim Mieterstrom Netzentgelt, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe. Die Behörde schreibt, ein wesentlicher Teil der Rentabilität stamme in der Regel aus genau diesen Einsparungen.

Der Betreiber der Solaranlage muss übrigens weder Eigentümer noch Vermieter des Gebäudes sein. Auch ein Dienstleister kann die Anlage betreiben und den Strom liefern. Wer sein Dach nur zur Verfügung stellen will, findet dazu mehr im Beitrag Dachfläche vermieten.

Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung unterscheiden sich vor allem in den Pflichten des Vermieters. Beim Mieterstrom wird er zum Stromlieferanten, der die Mieter rund um die Uhr voll versorgt und dafür einen Zuschlag bekommt. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung liefert er nur den Solarstrom, ohne Zuschlag, aber auch ohne Reststrompflicht.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung im Vergleich. Grundlage: Paragrafen 42a und 42b Energiewirtschaftsgesetz und Paragraf 21 EEG, Gesetzesstand 10. Oktober 2026.
MerkmalMieterstromGemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Rechtsgrundlage§ 42a EnWG, § 21 Abs. 3 EEG§ 42b EnWG, seit Mai 2024
Reststrom aus dem NetzVermieter muss ihn mitliefernMieter behält eigenen Stromvertrag
Mieterstromzuschlagja, 1,57 bis 2,51 Cent je kWhnein, ausdrücklich ausgeschlossen
Preisobergrenze90 % des Grundversorgungstarifskeine im Gesetz, frei vereinbar
Messungnach Messstellenbetriebsgesetzviertelstündlich je Teilnehmer
Lieferantenpflichtenvoll, mit Rechnung und Stromkennzeichnungstark verringert
VertragMieterstromvertragGebäudestromnutzungsvertrag
Bindung und Kündigunghöchstens zwei Jahre, Kündigungsfrist höchstens ein Monat, getrennt vom Mietvertrag
Tabelle seitlich scrollen

PV-Strom an Mieter verkaufen ohne Mieterstrommodell

Wer PV-Strom an Mieter verkaufen will, ohne Stromlieferant mit allen Pflichten zu werden, nutzt die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Sie wurde mit dem Solarpaket I im Mai 2024 eingeführt. Der Solarstrom wird nach einem vereinbarten Schlüssel rechnerisch auf die teilnehmenden Mieter verteilt. Legt der Vertrag nichts fest, gilt eine Aufteilung zu gleichen Teilen.

Der Vermieter muss die Mieter bei Vertragsbeginn darauf hinweisen, dass die Anlage den Bedarf nicht vollständig und nicht jederzeit deckt. Für den Rest darf jeder Mieter seinen Lieferanten frei wählen. Der Vertrag darf dieses Recht nicht einschränken.

Und der Nachbar? Energy Sharing seit Juni 2026

Neu ist die gemeinsame Nutzung von Strom über das öffentliche Netz nach Paragraf 42c Energiewirtschaftsgesetz. Seit dem 1. Juni 2026 müssen Verteilnetzbetreiber sie innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets ermöglichen, ab dem 1. Juni 2028 auch ins angrenzende Netzgebiet. Damit lässt sich Solarstrom erstmals auch an Abnehmer außerhalb des eigenen Gebäudes abgeben. Für den Verkauf im eigenen Haus bleiben die beiden Modelle aus der Tabelle der passende Weg.

Welchen Preis darf PV-Strom für Mieter haben?

Im Mieterstrommodell darf PV-Strom für Mieter von Wohnungen höchstens 90 Prozent des Grundversorgungstarifs im jeweiligen Netzgebiet kosten. Maßgeblich sind Grundpreis und Arbeitspreis zusammen. Die Grenze gilt für den Solarstrom und den mitgelieferten Netzstrom gemeinsam. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gibt es keine gesetzliche Obergrenze.

Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Kostet die Grundversorgung in Ihrem Ort 40 Cent pro Kilowattstunde, dürfen Sie im Mieterstrommodell höchstens 36 Cent verlangen. Vereinbaren Sie mehr, wird der Preis laut Gesetz automatisch auf den Höchstpreis herabgesetzt. Den Tarif Ihres Grundversorgers finden Sie auf dessen Internetseite, er ist für jedes Netzgebiet anders.

In der Praxis wählen Vermieter einen Preis, der spürbar unter dem Höchstpreis liegt. Nur dann lohnt sich der Wechsel für den Mieter, und nur wenn viele Mieter mitmachen, lohnt sich die Anlage für den Vermieter. Rechnen Sie außerdem ein, dass Sie im Mieterstrommodell den Netzstrom für Nacht und Winter zukaufen müssen. An diesem Teil verdienen Sie wenig.

Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung 2026

Der Mieterstromzuschlag beträgt 2026 je nach Anlagengröße 1,57 bis 2,51 Cent pro Kilowattstunde. Er wird für jede Kilowattstunde gezahlt, die im Mieterstrommodell an Mieter geliefert und im Gebäude verbraucht wird. Für den Strom, der übrig bleibt und ins Netz fließt, gibt es zusätzlich die normale Einspeisevergütung.

Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung für Solaranlagen auf Gebäuden bei Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026. Quelle: Bundesnetzagentur.
Installierte LeistungMieterstromzuschlagEinspeisevergütung für Überschuss
bis 10 kW2,51 Cent je kWh7,70 Cent je kWh
bis 40 kW2,33 Cent je kWh6,66 Cent je kWh
bis 100 kW1,57 Cent je kWh5,44 Cent je kWh
bis 1.000 kW1,57 Cent je kWhnur über Direktvermarktung
Tabelle seitlich scrollen

Den Zuschlag zahlt der Netzbetreiber aus, er ist auch Ihr Ansprechpartner. Seit dem 16. Mai 2024 gibt es den Zuschlag auch für Gebäude, die keine Wohngebäude sind, also etwa für vermietete Gewerbeflächen. Für Strom, den Sie selbst verbrauchen, gibt es ihn nicht. Wird ein Speicher genutzt, entfällt der Zuschlag für den Strom, der in den Speicher fließt.

Jahreswechsel 2026/2027 im Blick behalten

Die Fördersätze beruhen auf dem EEG 2023, das laut Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar ist. Eine Nachfolgeregelung ist nach Angaben der Behörde in der parlamentarischen Beratung und noch nicht beschlossen (Stand 10.10.2026). Wer die heutigen Sätze sichern will, muss die Anlage noch 2026 in Betrieb nehmen. Mehr zur Einspeisevergütung lesen Sie im eigenen Beitrag.

Mieterstromvertrag: Was gilt, und ein Mustervertrag

Ein Mieterstromvertrag ist ein eigener Stromliefervertrag zwischen Vermieter und Mieter. Er darf nicht Bestandteil des Mietvertrags sein, sonst ist er nichtig. Er darf einen Verbraucher höchstens zwei Jahre binden, die Kündigungsfrist darf höchstens einen Monat betragen, und bei Auszug endet er automatisch.

Diese Regeln stehen in Paragraf 42a Energiewirtschaftsgesetz und schützen den Mieter. Er soll jederzeit frei entscheiden können, von wem er seinen Strom bezieht, und darf wegen des Stromvertrags keine Nachteile bei der Wohnung haben. Für den Gebäudestromnutzungsvertrag der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gelten Laufzeit, Kündigungsfrist und Trennung vom Mietvertrag genauso.

  • Getrennt vom Mietvertrag: eigener Vertrag, eigene Unterschrift, keine Klausel im Mietvertrag.
  • Laufzeit: höchstens zwei Jahre Bindung. Eine stillschweigende Verlängerung um eine feste Zeit ist unwirksam.
  • Kündigung: Frist höchstens ein Monat. Das Kündigungsrecht darf nicht ausgeschlossen werden.
  • Auszug: Der Vertrag endet mit der Rückgabe der Wohnung, ohne Kündigung.
  • Preis: im Mieterstrommodell höchstens 90 Prozent des Grundversorgungstarifs.
  • Versorgung: Im Mieterstrommodell muss der Vertrag auch die Zeiten abdecken, in denen kein Solarstrom fließt.
  • Bei gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung: Aufteilungsschlüssel, Preis in Cent pro Kilowattstunde sowie Betrieb und Wartung der Anlage regeln.
Mustervertrag zum Herunterladen

Eine Vorlage als Word-Datei finden Sie hier: Mieterstromvertrag Vorlage Muster. Das Muster ist ein Beispiel und ersetzt keine Rechtsberatung. Gleichen Sie Laufzeit, Kündigungsfrist und Preis mit der Liste oben ab und lassen Sie den Vertrag im Zweifel prüfen.

Wechselt ein Mieter den Anbieter, kündigt er den Vertrag mit der vereinbarten Frist und schließt einen neuen bei einem Lieferanten seiner Wahl ab. Laut Bundesnetzagentur brauchen Mieter im Mieterstrommodell neben dem Mieterstromvertrag keinen zweiten Stromvertrag.

Zähler und Abrechnung

Für den Verkauf von PV-Strom an Mieter braucht das Haus ein Messkonzept, das Solarstrom, Netzbezug und den Verbrauch jeder Wohnung getrennt erfasst. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung schreibt das Gesetz eine Messung im Viertelstundentakt vor. Abgerechnet wird mit einer eigenen Stromrechnung, nicht über die Nebenkosten.

Welche Zähler nötig sind, hängt vom Modell und vom Netzbetreiber ab. Am Netzanschluss sitzt in jedem Fall ein Zweirichtungszähler, der Bezug und Einspeisung misst. Dazu kommen ein Zähler für die Solaranlage und die Zähler der Wohnungen. Für die Viertelstundenwerte der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung sind intelligente Messsysteme nötig, also ein Smart Meter je Teilnehmer.

Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird in jedem 15-Minuten-Abschnitt gerechnet. Verteilt wird höchstens so viel Solarstrom, wie in dieser Viertelstunde erzeugt oder von den Teilnehmern verbraucht wurde. Kein Mieter bekommt mehr zugeteilt, als er in diesem Abschnitt selbst verbraucht hat. Den Aufteilungsschlüssel meldet der Betreiber an die zuständige Stelle der Marktkommunikation.

Abrechnung: drei feste Regeln
  • Die Abrechnung über die Nebenkostenabrechnung ist laut Bundesnetzagentur nicht erlaubt.
  • Im Mieterstrommodell gelten die normalen Pflichten eines Stromlieferanten, also auch für Rechnung und Stromkennzeichnung.
  • Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung muss keine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung angeboten werden.

Sie dürfen für Messung und Abrechnung einen Dienstleister beauftragen. Bei mehr als einer Handvoll Wohnungen ist das meist sinnvoll, weil Zählerwechsel, Mieterwechsel und Rechnungen sonst viel Zeit kosten. Klären Sie das Messkonzept mit dem Netzbetreiber, bevor Sie die Anlage bestellen.

PV-Strom an Mieter verkaufen: Steuer im Überblick

Wer PV-Strom an Mieter verkauft, zahlt auf die Einnahmen bei kleinen Anlagen keine Einkommensteuer, aber in der Regel Umsatzsteuer. Die Einkommensteuer entfällt bis 30 Kilowattpeak je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auf den Stromverkauf fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an, außer der Vermieter ist Kleinunternehmer. Steuerfrei ist nur der Kauf der Anlage.

Steuern beim Verkauf von PV-Strom an Mieter. Gesetzesstand 10. Oktober 2026, Grenzwerte aus dem jeweiligen Gesetzestext.
SteuerWas giltGrenzeFundstelle
EinkommensteuerEinnahmen steuerfrei30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, 100 kWp je Steuerpflichtigem§ 3 Nr. 72 EStG
Umsatzsteuer auf den Strom19 %, Kleinunternehmer befreit25.000 Euro Vorjahr, 100.000 Euro laufendes Jahr§ 12 Abs. 1, § 19 UStG
Umsatzsteuer auf die Anlage0 % für Kauf und Einbaubis 30 kWp gilt die Bedingung als erfüllt§ 12 Abs. 3 UStG
Gewerbesteuerbefreit bei kleiner Anlage30 kW, sonst Freibetrag 24.500 Euro§ 3 Nr. 32, § 11 GewStG
Gewerbesteuer bei Vermietungsgesellschaftenerweiterte Kürzung bleibt erhaltenStromeinnahmen bis 20 % der Mieteinnahmen§ 9 Nr. 1 GewStG
StromsteuerbefreitAnlagen bis 2 Megawatt, Verbrauch vor Ort§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
Tabelle seitlich scrollen

Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Umsatzsteuer. Der Nullsteuersatz, der seit 2023 gilt, bezieht sich auf die Lieferung und den Einbau von Solarmodulen und Speichern. Zum Verkauf von Strom steht in dieser Vorschrift nichts. Wer Strom an Mieter liefert, erbringt einen normalen steuerpflichtigen Umsatz.

Für private Vermieter ist deshalb die Kleinunternehmerregelung wichtig. Sie gilt, wenn der gesamte Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Zum Umsatz zählen dabei alle unternehmerischen Einnahmen. Fragen Sie Ihren Steuerberater, wie Ihre Mieteinnahmen dabei zu werten sind.

Die Befreiung von der Stromsteuer kommt nicht ganz von allein: Wer befreiten Strom an Letztverbraucher liefert, braucht nach dem Stromsteuergesetz grundsätzlich eine Erlaubnis. Zuständig ist das Hauptzollamt. Klären Sie dort, was für Ihre Anlagengröße gilt. Alles Weitere zur Besteuerung steht im Beitrag PV-Anlage und Steuer.

PV-Strom an Mieter verkaufen im Einfamilienhaus

PV-Strom an Mieter verkaufen geht auch im Einfamilienhaus, etwa bei einer Einliegerwohnung oder einem komplett vermieteten Haus. Das Gesetz verlangt kein Mehrfamilienhaus. Entscheidend ist nur, dass der Strom im selben Gebäude oder einer Nebenanlage verbraucht wird. Bei einem einzelnen Mieter ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung meist der einfachere Weg.

Der Grund liegt im Aufwand. Im Mieterstrommodell müssten Sie für einen einzigen Mieter Netzstrom einkaufen, Rechnungen nach den Regeln für Stromlieferanten schreiben und die Preisgrenze einhalten. Der Zuschlag von 2,51 Cent pro Kilowattstunde wiegt das bei kleinen Mengen kaum auf. Ein Beispiel: Verbraucht der Mieter 1.500 Kilowattstunden Solarstrom im Jahr, bringt der Zuschlag rund 38 Euro (eigene Rechnung).

Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung behält der Mieter seinen Stromvertrag und bekommt den Solarstrom zusätzlich. Sie vereinbaren einen Preis pro Kilowattstunde und rechnen einmal im Jahr ab. Nötig bleibt die viertelstündliche Messung. Steuerlich hilft im kleinen Haus, dass die Einnahmen bis 30 Kilowattpeak je Einheit einkommensteuerfrei sind und die Kleinunternehmergrenze meist nicht erreicht wird.

In sechs Schritten zum Stromverkauf

Der Verkauf von PV-Strom an Mieter gelingt in sechs Schritten: Interesse der Mieter klären, Modell wählen, Messkonzept mit dem Netzbetreiber abstimmen, Anlage bauen und anmelden, Verträge schließen, abrechnen. Die Reihenfolge ist wichtig. Wer zuerst baut und danach die Mieter fragt, steht im schlechtesten Fall mit einer Anlage ohne Abnehmer da.

  1. Mieter fragen. Niemand muss mitmachen. Klären Sie vorab, wie viele Haushalte den Solarstrom abnehmen würden und zu welchem Preis.
  2. Modell wählen. Wenige Wohnungen: eher gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Viele Wohnungen oder Dienstleister im Boot: eher Mieterstrom mit Zuschlag.
  3. Messkonzept abstimmen. Der Netzbetreiber sagt, welche Zähler an Ihrem Anschluss nötig sind. Erst danach lassen sich die Kosten sicher planen.
  4. Anlage bauen und anmelden. Photovoltaikanlage installieren lassen, beim Netzbetreiber anmelden und im Marktstammdatenregister eintragen. Die Steuergrenzen beziehen sich auf die dort eingetragene Leistung.
  5. Verträge schließen. Je Mieter ein eigener Vertrag, getrennt vom Mietvertrag, höchstens zwei Jahre Bindung.
  6. Abrechnen. Eigene Stromrechnung, nicht über die Nebenkosten. Ab einigen Wohnungen lohnt ein Dienstleister.

Woran erkennen Sie, ob es sich rechnet? Entscheidend ist, wie viel Solarstrom im Haus bleibt. Jede Kilowattstunde, die ein Mieter abnimmt, bringt ein Mehrfaches der Einspeisevergütung. Häuser, in denen tagsüber viel Strom verbraucht wird, etwa mit Homeoffice, Wärmepumpe oder Gewerbe im Erdgeschoss, schneiden deshalb am besten ab. Eine Einschätzung zur Wirtschaftlichkeit gehört vor die Bestellung.

Vorteile und Nachteile

PV-Strom an Mieter zu verkaufen bringt dem Vermieter mehr Erlös je Kilowattstunde als die Einspeisung und dem Mieter einen Preis unter der Grundversorgung. Dem stehen Aufwand für Zähler, Verträge und Abrechnung sowie das Risiko gegenüber, dass Mieter nicht mitmachen oder wieder kündigen. Die Bilanz hängt stark vom gewählten Modell ab.

Vorteile

  • Deutlich höherer Erlös als 7,70 Cent Einspeisevergütung
  • Im Mieterstrommodell zusätzlich bis 2,51 Cent Zuschlag je Kilowattstunde
  • Mieter zahlen weniger als in der Grundversorgung
  • Einnahmen bei kleinen Anlagen einkommensteuerfrei
  • Seit 2024 ein einfacher Weg ohne Reststrompflicht

Nachteile

  • Zusätzliche Zähler und laufende Abrechnung
  • Im Mieterstrommodell volle Pflichten eines Stromlieferanten
  • Mieter können mit einem Monat Frist kündigen
  • Umsatzsteuer auf den Stromverkauf, wenn die Kleinunternehmergrenze überschritten ist
  • Fördersätze ab 2027 noch offen

Sie planen eine Solaranlage für Ihr Mietshaus? Hier erhalten Sie Angebote von Fachbetrieben aus Ihrer Region und können Preise mit und ohne Speicher vergleichen.

Häufige Fragen

Darf ich als Vermieter PV-Strom an meine Mieter verkaufen?

Ja. Vermieter dürfen Solarstrom vom eigenen Dach direkt an ihre Mieter verkaufen, solange der Strom im Gebäude bleibt und nicht durch das öffentliche Netz fließt. Dafür gibt es zwei Wege: das Mieterstrommodell mit Zuschlag nach dem EEG und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach Paragraf 42b Energiewirtschaftsgesetz. Kein Mieter muss mitmachen, die Teilnahme ist freiwillig.

Welchen Preis darf ich für PV-Strom vom Mieter verlangen?

Im Mieterstrommodell darf der Preis für Wohnungsmieter höchstens 90 Prozent des Grundversorgungstarifs im jeweiligen Netzgebiet betragen, gerechnet aus Grundpreis und Arbeitspreis. Das steht in Paragraf 42a Energiewirtschaftsgesetz. Liegt der vereinbarte Preis höher, wird er automatisch auf diese Grenze gesenkt. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nennt das Gesetz keine Preisobergrenze, der Preis wird frei vereinbart.

Kann ich PV-Strom an Mieter verkaufen ohne Mieterstrommodell?

Ja, über die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Sie gilt seit dem Solarpaket I vom Mai 2024. Der Vermieter liefert nur den Solarstrom und muss keinen Reststrom aus dem Netz zukaufen. Jeder Mieter behält dafür seinen eigenen Stromvertrag. Einen Mieterstromzuschlag gibt es bei diesem Weg nicht, und der Verbrauch muss viertelstündlich gemessen werden.

Ist der Verkauf von PV-Strom an Mieter steuerfrei?

Bei der Einkommensteuer ja, wenn die Anlage höchstens 30 Kilowattpeak je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowattpeak je Steuerpflichtigem hat. Bei der Umsatzsteuer nein: Auf den verkauften Strom fallen 19 Prozent an. Ausgenommen sind Kleinunternehmer mit höchstens 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr. Der Nullsteuersatz gilt nur für Kauf und Einbau der Anlage.

Wie hoch ist der Mieterstromzuschlag 2026?

Der Mieterstromzuschlag beträgt laut Bundesnetzagentur 2,51 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen bis 10 Kilowatt, 2,33 Cent bis 40 Kilowatt und 1,57 Cent bis 1.000 Kilowatt. Die Werte gelten für Anlagen, die vom 1. August bis 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen. Den Zuschlag zahlt der Netzbetreiber für jede an Mieter gelieferte Kilowattstunde.

Wie lange darf ein Mieterstromvertrag laufen?

Ein Mieterstromvertrag mit einem Verbraucher darf höchstens zwei Jahre binden. Die Kündigungsfrist darf nicht länger als ein Monat sein. Der Vertrag darf nicht Teil des Mietvertrags sein, sonst ist er nichtig. Zieht der Mieter aus, endet der Stromvertrag automatisch mit der Rückgabe der Wohnung. Diese Regeln stehen in Paragraf 42a Energiewirtschaftsgesetz.

Welche Zähler brauche ich, um PV-Strom an Mieter zu verkaufen?

Sie brauchen ein Messkonzept, das den Solarstrom, den Netzbezug und den Verbrauch jeder Wohnung getrennt erfasst. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung schreibt das Gesetz eine Messung im Viertelstundentakt vor, dafür sind intelligente Messsysteme nötig. Welches Zählerkonzept an Ihrem Anschluss zulässig ist, legt der Netzbetreiber fest. Fragen Sie dort vor der Planung nach.

Kann ich PV-Strom an Mieter im Einfamilienhaus verkaufen?

Ja. Beide Wege stehen auch kleinen Häusern offen, etwa einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder einem vermieteten Haus. Das Gesetz verlangt kein Mehrfamilienhaus. Entscheidend ist, dass der Strom im selben Gebäude oder einer Nebenanlage verbraucht wird und nicht durch das öffentliche Netz fließt. Bei nur einem Mieter ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung meist der einfachere Weg.

Darf ich den PV-Strom über die Nebenkosten abrechnen?

Nein. Laut Bundesnetzagentur ist die Abrechnung von Mieterstrom über die Nebenkostenabrechnung der Wohnung nicht erlaubt. Der Strom braucht einen eigenen Vertrag und eine eigene Rechnung. Der Stromvertrag darf nach dem Energiewirtschaftsgesetz auch nicht Bestandteil des Mietvertrags sein. Wer beides vermischt, riskiert, dass der Stromvertrag nichtig ist.

Fazit: Lohnt es sich, PV-Strom an Mieter zu verkaufen?

Ja, in den meisten Mietshäusern lohnt es sich. Der Strom vom Dach ist im Haus ein Mehrfaches dessen wert, was das Netz dafür zahlt. Für wenige Wohnungen empfehlen wir die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: wenig Papier, kein Stromeinkauf, eine Abrechnung im Jahr.

Bei größeren Häusern kann der Mieterstrom mit Zuschlag mehr bringen, dann aber am besten mit einem Dienstleister. Unser Tipp: Sprechen Sie zuerst mit Ihren Mietern und mit dem Netzbetreiber. Wenn beide mitziehen, holen Sie Angebote für die Anlage ein. Und wer die heutigen Fördersätze will, sollte 2026 noch ans Netz gehen.

Quellen und Methodik

Die Regeln zu Vertrag, Preis und den beiden Modellen stammen aus dem Wortlaut der Paragrafen 42a bis 42c Energiewirtschaftsgesetz und des Paragrafen 21 EEG, die Fördersätze und die Hinweise für Betreiber von der Bundesnetzagentur. Die Steuergrenzen stehen im Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Stromsteuergesetz, abgerufen am 10.10.2026. Rechenbeispiele und Grafik sind eigene Rechnungen mit angenommenen Beispielpreisen. Solar.red hat keine Verträge und keine Anlagen geprüft.

  1. Energiewirtschaftsgesetz: § 42a Mieterstromverträge - Trennung vom Mietvertrag, Laufzeit, Kündigung, Preisobergrenze
  2. Energiewirtschaftsgesetz: § 42b Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung - Voraussetzungen, Vertrag, Messung und Aufteilung
  3. Bundesnetzagentur: Solaranlagen auf Mehrparteiengebäuden - Pflichten des Betreibers, Auszahlung, Abgrenzung der Modelle
  4. Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und Fördersätze - Mieterstromzuschlag, Einspeisevergütung, Geltungsdauer des EEG 2023
  5. Einkommensteuergesetz: § 3 Nr. 72 - Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der unabhängigen Information und ersetzt weder eine Rechtsberatung noch eine Steuerberatung. Solar.red steht in keiner Verbindung zur Bundesnetzagentur. Fördersätze und Rechtslage können sich ändern, verbindlich sind die Gesetzestexte und die Angaben von Bundesnetzagentur, Netzbetreiber und Finanzamt. Über die Formulare auf dieser Seite werden Anfragen an Fachbetriebe vermittelt, dafür erhält Solar.red eine Vergütung. Die Anzeige von Energieausweis.de ist ein Partnerlink.

© Solar.red

Categories: BlogSolar

4 Comments

Christopher · 10. Februar 2025 at 13:58

leider funktioniert der Link zum Mustervertrag nicht

    Redaktion · 10. Februar 2025 at 17:28

    Vielen Dank! Der Link wurde durch einen Mustervertrag in Word ersetzt.

Vorlage Mieterstromvertrag · 2. Juni 2025 at 8:20

[…] Zusätzliche Vorlagen und Informationen zum Mieterstromvertrag: Mieterstromvertrag 2023 – Hausbesitzerverlag Musterverträge für Mieterstrom Bestellformular für Mieterstrom Komplett- oder Teilbelieferung Mieterstromvertrag Mieterstromvertrag – Dokument PV-Strom an Mieter verkaufen […]

Photovoltaik Mietobjekte clever nutzen: Technik & Tipps · 13. Juni 2025 at 13:42

[…] Förderdatenbank des BMWi und spezielle Programme wie KfW-Förderungen bieten hierzu umfangreiche Angebote. Ein gutes Förder-Setup senkt die Gesamtkosten erheblich und verbessert die […]

Schreibe einen Kommentar

Avatar placeholder

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert