Von D. Volbracht
Die Abnahmegarantie verpflichtet den Netzbetreiber, Solarstrom aus Photovoltaikanlagen vorrangig abzunehmen. Sie ergibt sich aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und ist der Grund, warum sich eine PV-Anlage verlässlich kalkulieren lässt.
- Rechtsgrundlage: Anschluss nach § 8 EEG, Abnahme nach § 11 EEG, Vergütung nach § 19 EEG.
- Kein Vertrag nötig: Die Ansprüche entstehen direkt aus dem Gesetz (§ 7 EEG).
- Dauer: Die Abnahmepflicht ist unbefristet. Die feste Vergütung läuft 20 Jahre plus das restliche Jahr der Inbetriebnahme.
- Vergütungsform: bis 100 kW feste Einspeisevergütung, darüber Direktvermarktung mit Marktprämie.
- Voraussetzungen: Anmeldung beim Netzbetreiber, Eintrag im Marktstammdatenregister, Zweirichtungszähler.
- Grenzen: Abregelung bei Netzengpässen, keine Vergütung bei negativen Strompreisen, 60-%-Begrenzung ohne Smart Meter.
- Nach 20 Jahren: Der Strom wird weiter abgenommen, vergütet wird dann auf Basis des Marktwerts.
Was ist die Abnahmegarantie?
Die Abnahmegarantie verpflichtet Ihren Netzbetreiber gesetzlich dazu, Ihren Solarstrom abzunehmen. Sie ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verankert und stellt sicher, dass der Strom Ihrer Photovoltaikanlage ins Netz fließen darf.
"Abnahmegarantie" ist kein Begriff aus dem Gesetzestext, sondern die gängige Bezeichnung für die Abnahmepflicht des Netzbetreibers. Das Gesetz spricht davon, dass der Netzbetreiber den gesamten angebotenen Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig abnehmen, übertragen und verteilen muss. Vorrangig heißt: Solarstrom kommt vor Strom aus konventionellen Kraftwerken ins Netz.
Für Sie als Betreiber ist das der entscheidende Unterschied zu einem gewöhnlichen Verkäufer. Wer Tomaten anbaut, muss selbst einen Abnehmer finden. Wer Solarstrom erzeugt, hat einen gesetzlich festgelegten Abnehmer direkt am Hausanschluss. Sie müssen weder verhandeln noch einen Käufer suchen. Genau diese Sicherheit hat den Ausbau der Photovoltaik in Deutschland erst möglich gemacht, weil Banken und Hausbesitzer mit festen Einnahmen rechnen konnten.
Wichtig: Die Abnahmegarantie ist nicht dasselbe wie die Einspeisevergütung. Die Abnahme regelt, dass Ihr Strom ins Netz darf. Die Vergütung regelt, was Sie dafür bekommen. Beides zusammen ergibt die Planungssicherheit.
Abnahmegarantie auf einen Blick
Gesetzliche Grundlage im EEG: § 8, § 11 und § 19
Die Abnahmegarantie steht nicht in einem einzelnen Paragrafen. Sie ergibt sich aus drei Pflichten des Netzbetreibers, die aufeinander aufbauen: anschließen, abnehmen, bezahlen.
Anschlusspflicht (§ 8 EEG): Der Netzbetreiber muss Ihre Anlage unverzüglich und vorrangig an sein Netz anschließen, und zwar am technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt. Dass im Netzgebiet schon viele Anlagen einspeisen, ist kein Grund für eine Ablehnung. Reicht die Kapazität nicht, muss er sein Netz ausbauen.
Abnahmepflicht (§ 11 EEG): Der Netzbetreiber muss den gesamten angebotenen Strom vorrangig abnehmen, übertragen und verteilen. Das ist die eigentliche Abnahmegarantie.
Zahlungsanspruch (§ 19 EEG): Für den eingespeisten Strom haben Sie Anspruch auf eine Zahlung, entweder als feste Einspeisevergütung oder als Marktprämie.
Zusammengehalten wird das Ganze durch § 7 EEG. Er stellt klar, dass zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht. Der Netzbetreiber darf seine Pflichten deshalb nicht davon abhängig machen, dass Sie einen Vertrag unterschreiben. Ein Einspeisevertrag ist erlaubt und oft üblich, aber keine Voraussetzung für Anschluss, Abnahme oder Vergütung.
| Paragraf | Regelt | Bedeutung für Sie |
|---|---|---|
| § 7 EEG | Gesetzliches Schuldverhältnis | Kein Vertrag nötig, die Ansprüche gelten kraft Gesetzes |
| § 8 EEG | Anschluss | Ihre Anlage muss ans Netz angeschlossen werden |
| § 9 EEG | Technische Vorgaben | Steuerbarkeit, Smart Meter, 60-%-Begrenzung |
| § 11 EEG | Abnahme, Übertragung, Verteilung | Ihr Strom muss vorrangig abgenommen werden |
| § 19 EEG | Zahlungsanspruch | Anspruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie |
| § 21 EEG | Einspeisevergütung | Feste Vergütung für Anlagen bis 100 kW |
| § 25 EEG | Beginn und Dauer des Anspruchs | 20 Jahre plus restliches Inbetriebnahmejahr |
| § 48, § 49 EEG | Vergütungssätze und Absenkung | Höhe der Vergütung und Degression für Neuanlagen |
| § 51, § 51a EEG | Negative Strompreise | Keine Vergütung in diesen Stunden, dafür längere Laufzeit |
§ 8 schließt an, § 11 nimmt ab, § 19 bezahlt. Wer nur von "§ 19" spricht, meint den Vergütungsanspruch. Die Abnahmepflicht selbst steht in § 11.
Wer ist zur Abnahme verpflichtet?
Ihr örtlicher Netzbetreiber ist zur Abnahme verpflichtet, also das Unternehmen, an dessen Stromnetz Ihre PV-Anlage angeschlossen ist. Das ist nicht automatisch Ihr Stromlieferant: Den Energieversorger können Sie frei wählen, den Netzbetreiber gibt Ihr Wohnort vor.
Die Pflicht gilt unabhängig vom Bedarf. Der Netzbetreiber muss Ihren Solarstrom auch dann aufnehmen, wenn gerade viel Strom im Netz ist. Die einzige Ausnahme sind echte Netzengpässe. Dann darf er die Einspeisung vorübergehend reduzieren, dauerhaft verweigern darf er sie nicht. Mehr dazu im Abschnitt zu den Einschränkungen.
Kommt es zum Streit, etwa über den Anschlusspunkt, die Dauer des Anschlusses oder die Abrechnung, hilft die Clearingstelle EEG|KWKG als neutrale Stelle. Die Aufsicht über die Netzbetreiber führt die Bundesnetzagentur.
Voraussetzungen: So sichern Sie Ihren Anspruch
Die Abnahmegarantie gilt kraft Gesetzes, die Auszahlung der Vergütung hängt aber an ein paar Formalitäten. In der Praxis erledigt Ihr Installateur die meisten Schritte für Sie.
1. Anlage beim Netzbetreiber anmelden: Vor der Montage wird der Netzanschluss beantragt. Der Netzbetreiber prüft, ob das Netz die Leistung aufnehmen kann, und nennt den Anschlusspunkt.
2. Passenden Zähler einbauen lassen: Für die Abrechnung braucht es einen Zweirichtungszähler, der Bezug und Einspeisung getrennt erfasst. Bei neuen Anlagen ist zunehmend ein intelligentes Messsystem vorgesehen.
3. Inbetriebnahme dokumentieren: Das Inbetriebnahmeprotokoll hält den Tag fest, ab dem die 20 Jahre laufen und nach dem sich Ihr Vergütungssatz richtet.
4. Im Marktstammdatenregister eintragen: Jede Anlage muss im Register der Bundesnetzagentur stehen. Ohne Eintrag zahlt der Netzbetreiber die Förderung nicht aus, bei Verstößen sieht das EEG außerdem Sanktionen vor.
5. Veräußerungsform wählen: Sie teilen dem Netzbetreiber mit, ob Sie den Überschuss oder den gesamten Strom einspeisen (Volleinspeisung) und ob Sie die feste Vergütung oder die Direktvermarktung nutzen.
Der Netzbetreiber darf Anschluss und Abnahme nicht davon abhängig machen, dass Sie einen von ihm vorgelegten Einspeisevertrag unterschreiben. Lesen Sie einen solchen Vertrag in Ruhe und unterschreiben Sie nur, was nicht hinter dem Gesetz zurückbleibt.
Für welche Anlagen gilt die Abnahmegarantie?
Für alle netzgekoppelten PV-Anlagen, unabhängig von der Größe. Vom Einfamilienhaus bis zum Solarpark gilt dieselbe Abnahmepflicht. Was sich mit der Anlagengröße ändert, ist allein die Form der Vergütung.
| Anlagentyp | Abnahme durch Netzbetreiber | Vergütung |
|---|---|---|
| PV-Anlage bis 100 kW | Ja, vorrangig | Feste Einspeisevergütung, wahlweise Direktvermarktung |
| PV-Anlage über 100 kW | Ja, vorrangig | Direktvermarktung mit Marktprämie |
| Große Anlagen mit Ausschreibung | Ja, vorrangig | Marktprämie, Höhe per Ausschreibung ermittelt |
| Balkonkraftwerk | Ja | Im vereinfachten Verfahren unentgeltlich, auf Wunsch reguläre Vergütung |
| Ausgeförderte Anlage (nach 20 Jahren) | Ja | Befristete Anschlussregelung auf Basis des Marktwerts |
| Inselanlage ohne Netz | Nein | Keine, da nichts eingespeist wird |
Bis 100 kW: Sie erhalten die feste Einspeisevergütung. Der Netzbetreiber zahlt pro Kilowattstunde einen festen Betrag, dessen Höhe vom Inbetriebnahmezeitpunkt und davon abhängt, ob Sie nur den Überschuss oder alles einspeisen. Um die Vermarktung müssen Sie sich nicht kümmern.
Über 100 kW: Hier gilt die Pflicht zur Direktvermarktung. Ein Direktvermarkter verkauft den Strom an der Börse, der Netzbetreiber gleicht die Differenz zum gesetzlich festgelegten Wert als Marktprämie aus. Der Strom wird weiterhin vorrangig abgenommen, nur der Zahlungsweg ist ein anderer.
Eine Inselanlage hat keinen Netzanschluss, die Abnahmegarantie spielt dort keine Rolle. Bei einem Balkonkraftwerk nimmt der Netzbetreiber den Überschuss ab, im vereinfachten Verfahren jedoch ohne Vergütung. Wer die reguläre Einspeisevergütung wählt, verzichtet auf die vereinfachten Regeln. Details unter Balkonkraftwerk anmelden.
Wie lange gilt die Abnahmegarantie?
Die Abnahmepflicht selbst ist nicht befristet. Befristet ist die geförderte Vergütung: 20 Jahre plus das restliche Kalenderjahr der Inbetriebnahme. Geht Ihre Anlage zum Beispiel im Mai ans Netz, läuft die Vergütung bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Folgejahres, also rund 20 Jahre und 8 Monate.
Diese Unterscheidung wird oft übersehen. Solange Ihre Anlage am Netz hängt, muss der Netzbetreiber den Strom abnehmen, auch im 25. oder 30. Betriebsjahr. Was nach 20 Jahren endet, ist der feste Vergütungssatz. Danach wird der Strom nach anderen Regeln bezahlt (siehe Was passiert nach 20 Jahren?).
Der Vergütungssatz bleibt über die gesamte Laufzeit gleich. Die Degression, also die regelmäßige Absenkung der Sätze, betrifft nur Anlagen, die neu in Betrieb gehen. Für eine laufende Anlage gilt der Satz vom Tag der Inbetriebnahme. Das ist der Bestandsschutz, auf den sich die Kalkulation stützt.
Negative Strompreise verlängern die Laufzeit. Bei neueren Anlagen wird in Stunden mit negativen Börsenpreisen keine Vergütung gezahlt. Diese Zeiten gehen aber nicht verloren, sie werden am Ende an den Vergütungszeitraum angehängt. Die geförderte Laufzeit kann dadurch länger als 20 Jahre dauern.
Abnahmegarantie vs. Einspeisevergütung
Die beiden Begriffe werden oft gleichgesetzt, beantworten aber unterschiedliche Fragen:
Abnahmegarantie (§ 11 EEG): die Pflicht, Ihren Strom abzunehmen. Sie beantwortet die Frage "Nimmt jemand meinen Strom ab?". Die Antwort lautet: ja, gesetzlich garantiert.
Einspeisevergütung (§ 19, § 21 und § 48 EEG): der Anspruch auf Zahlung und dessen Höhe. Sie beantwortet die Frage "Wie viel bekomme ich pro Kilowattstunde?".
Dass beides getrennt geregelt ist, hat praktische Folgen. In Stunden mit negativen Strompreisen wird Ihr Strom weiter abgenommen, aber nicht vergütet. Nach 20 Jahren endet die feste Vergütung, die Abnahme läuft weiter. Und ein Balkonkraftwerk im vereinfachten Verfahren speist ein, ohne dass Geld fließt. In allen drei Fällen greift die Abnahmegarantie, die Vergütung aber nicht oder nur eingeschränkt.
Kurzformel: Die Abnahmegarantie sorgt dafür, dass Ihr Strom einen Abnehmer hat. Die Einspeisevergütung sorgt dafür, dass er einen Preis hat.
Einschränkungen der Abnahmegarantie
Die Abnahmegarantie ist stark, aber nicht grenzenlos. Je mehr Solarstrom ins Netz fließt, desto wichtiger werden die Regeln für Zeiten, in denen das Netz an seine Grenzen kommt. Vier Punkte sollten Sie kennen:
Abregelung bei Netzengpässen: Droht eine Überlastung, darf der Netzbetreiber die Einspeisung vorübergehend drosseln. Früher hieß das Einspeisemanagement, heute läuft es unter dem Begriff Redispatch. Für die abgeregelte Strommenge sieht das Gesetz in der Regel einen finanziellen Ausgleich vor. Kleine Dachanlagen sind davon in der Praxis selten betroffen.
Keine Vergütung bei negativen Strompreisen: An sehr sonnigen Tagen mit geringem Verbrauch kann der Börsenpreis unter null fallen. Für neuere Anlagen entfällt in diesen Stunden die Vergütung. Der Strom wird weiter abgenommen, und die ausgefallenen Zeiten werden an die Förderdauer angehängt. Wer in solchen Stunden selbst verbraucht oder in den Batteriespeicher lädt, verliert nichts.
60-%-Begrenzung ohne Smart Meter: Neue Anlagen dürfen nur 60 % ihrer installierten Leistung in die Netzeinspeisung geben, solange kein intelligentes Messsystem mit Steuerbox eingebaut ist. Mit Smart Meter entfällt die Begrenzung. Der Eigenverbrauch ist davon nicht berührt.
Registrierungspflicht: Ohne Eintrag im Marktstammdatenregister wird die Förderung nicht ausgezahlt. Das ist keine Einschränkung der Abnahme, kann aber Geld kosten, wenn die Meldung vergessen wird.
Alle vier Punkte haben denselben Hintergrund: Das Stromnetz soll stabil bleiben, auch wenn mittags sehr viel Solarstrom anfällt. Für Sie heißt das, dass sich ein hoher Eigenverbrauch doppelt lohnt. Er spart teuren Netzstrom und macht Sie unabhängiger von Zeiten, in denen die Einspeisung begrenzt oder nicht vergütet wird.
Vorteile & Grenzen der Abnahmegarantie
✅ Vorteile
- Investitionssicherheit: Ihr Solarstrom hat einen gesetzlich festgelegten Abnehmer
- Vorrangprinzip: Solarstrom wird vor konventionellem Strom ins Netz eingespeist
- Kein Vertrag nötig: Die Ansprüche gelten kraft Gesetzes
- Keine Vermarktung: Bis 100 kW übernimmt der Netzbetreiber die Abwicklung
- Bestandsschutz: Der Vergütungssatz bleibt 20 Jahre unverändert
❌ Grenzen
- Keine Mengengarantie: Bei Netzengpässen kann die Einspeisung vorübergehend gedrosselt werden
- Nullvergütung möglich: Bei negativen Strompreisen wird abgenommen, aber nicht bezahlt
- 60-%-Begrenzung: gilt für neue Anlagen ohne Smart Meter
- Formalitäten: Ohne Registrierung keine Auszahlung
- Gesetzesänderungen: Das EEG wird regelmäßig angepasst, für Neuanlagen können sich die Bedingungen ändern
Was passiert nach 20 Jahren?
Nach 20 Jahren endet die feste Vergütung, nicht die Abnahme. Ihre Anlage darf am Netz bleiben und weiter einspeisen. Gute Module liefern auch dann noch den größten Teil ihrer ursprünglichen Leistung (siehe Lebensdauer von Solarmodulen).
Für sogenannte ausgeförderte Anlagen gibt es eine gesetzlich befristete Anschlussregelung: Der Netzbetreiber nimmt den Strom weiter ab und zahlt den Marktwert des Solarstroms abzüglich einer Pauschale für die Vermarktung. Das ist deutlich weniger als die frühere feste Vergütung, sichert aber einen unkomplizierten Weiterbetrieb. Daneben haben Sie drei Möglichkeiten:
Eigenverbrauch erhöhen: wirtschaftlich meist die beste Wahl. Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ersetzt Netzstrom zum vollen Bezugspreis. Mit einem Batteriespeicher, einer Wärmepumpe oder einem E-Auto lässt sich der Anteil deutlich steigern. Ob sich das Nachrüsten eines Speichers lohnt, zeigt unser Ratgeber.
Direktvermarktung: Ein Direktvermarkter verkauft Ihren Strom an der Börse. Für kleine Anlagen lohnt sich das wegen der Grundgebühren oft erst ab einer gewissen Einspeisemenge.
Strom vor Ort weitergeben: Bei vermieteten Gebäuden kann der Strom direkt an die Bewohner gehen. Wie das funktioniert, lesen Sie unter PV-Strom an Mieter verkaufen.
Welche Variante passt, hängt vom Zustand der Anlage und vom eigenen Verbrauch ab. Ein Abbau lohnt sich in den wenigsten Fällen, denn die Anlage ist nach 20 Jahren abbezahlt und erzeugt Strom praktisch ohne laufende Kosten.
Häufige Fragen (FAQ)
Was genau ist die Abnahmegarantie bei Photovoltaik?
Die Abnahmegarantie ist die gesetzliche Pflicht des Netzbetreibers, Strom aus Photovoltaikanlagen vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Sie steht in § 11 EEG. Der Anspruch auf Vergütung ergibt sich getrennt davon aus § 19 EEG.
Kann der Netzbetreiber die Abnahme verweigern?
Nein. Die Abnahme ist eine gesetzliche Pflicht und hängt nicht von einem Vertrag ab. Bei Netzengpässen darf der Netzbetreiber die Einspeisung vorübergehend reduzieren (siehe Einspeisemanagement), die grundsätzliche Abnahmepflicht bleibt bestehen.
Was passiert, wenn der Strom meiner PV-Anlage nicht abgenommen wird?
Wird die Anlage wegen eines Netzengpasses abgeregelt, sieht das Gesetz in der Regel einen finanziellen Ausgleich für den entgangenen Ertrag vor. Verweigert ein Netzbetreiber Anschluss oder Abnahme ohne Grund, können Sie sich an die Clearingstelle EEG|KWKG oder die Bundesnetzagentur wenden.
Brauche ich einen Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber?
Nein. Die Ansprüche auf Anschluss, Abnahme und Vergütung entstehen direkt aus dem Gesetz. Nach § 7 EEG darf der Netzbetreiber die Erfüllung seiner Pflichten nicht vom Abschluss eines Vertrags abhängig machen. Ein Vertrag kann freiwillig Details regeln.
Wie lange gilt die Abnahmegarantie?
Die Abnahmepflicht selbst ist nicht befristet. Befristet ist die geförderte Vergütung: Sie läuft 20 Jahre zuzüglich des restlichen Jahres der Inbetriebnahme. Bei neueren Anlagen verlängert sich der Zeitraum um Phasen negativer Strompreise, in denen keine Vergütung gezahlt wurde.
Was passiert nach Ablauf der 20 Jahre?
Die Anlage darf weiter einspeisen, der Netzbetreiber nimmt den Strom weiter ab. Statt der festen Vergütung gibt es für ausgeförderte Anlagen eine befristete Anschlussregelung auf Basis des Marktwerts abzüglich Vermarktungskosten. Alternativen sind mehr Eigenverbrauch oder die Direktvermarktung.
Wann fällt die Einspeisevergütung weg?
Für eine bestehende Anlage endet die feste Vergütung nach 20 Jahren zuzüglich des restlichen Inbetriebnahmejahres. Der einmal zugesagte Satz bleibt bis dahin unverändert. Änderungen am EEG betreffen in aller Regel nur Anlagen, die nach dem jeweiligen Stichtag in Betrieb gehen.
Was ist die 60-%-Regel bei PV-Anlagen?
Neue Photovoltaikanlagen dürfen nur 60 % ihrer installierten Leistung ins Netz einspeisen, solange kein intelligentes Messsystem mit Steuerbox eingebaut ist. Mit Smart Meter entfällt die Begrenzung. Steckersolargeräte sind ausgenommen.
Gilt die Abnahmegarantie auch für Balkonkraftwerke?
Ja, der Netzbetreiber nimmt auch den Überschuss eines Balkonkraftwerks ab. Im vereinfachten Verfahren für Steckersolargeräte geschieht das unentgeltlich. Wer eine Vergütung möchte, kann die reguläre Einspeisevergütung wählen, verliert dann aber die vereinfachten Sonderregeln. Mehr dazu unter Balkonkraftwerk anmelden.
Wie kann ich mit PV-Überschuss Geld verdienen?
Es gibt drei Wege: die feste Einspeisevergütung über den Netzbetreiber, die Direktvermarktung über einen Stromhändler mit Marktprämie und die Lieferung an Dritte vor Ort, etwa als Mieterstrom. Am meisten spart in der Regel, wer möglichst viel Strom selbst verbraucht.
Fazit
Die Abnahmegarantie ist das rechtliche Fundament jeder netzgekoppelten PV-Anlage. Der Netzbetreiber muss anschließen, abnehmen und bezahlen, und zwar ohne dass Sie einen Vertrag aushandeln müssen.
Für Sie bedeutet das: Ihr Solarstrom hat immer einen Abnehmer. Wie viel Sie dafür erhalten, regelt die Einspeisevergütung. Die Grenzen der Garantie, also Abregelung, negative Preise und die 60-%-Begrenzung, lassen sich mit Smart Meter, Speicher und hohem Eigenverbrauch gut abfedern.
Ob sich die Investition rechnet, hängt von weiteren Faktoren ab. Mehr dazu in unseren Ratgebern zu PV-Kosten, Wirtschaftlichkeit und Lohnt sich Photovoltaik?
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Quellen und Methodik
So ist dieser Artikel entstanden: Die Paragrafen-Zuordnung folgt dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der geltenden Fassung. Konkrete Vergütungssätze nennen wir hier bewusst nicht, weil sie sich regelmäßig ändern. Die aktuellen Werte veröffentlicht die Bundesnetzagentur.
Erneuerbare-Energien-Gesetz (Gesetze im Internet) - amtlicher Gesetzestext, unter anderem § 7, § 8, § 9, § 11, § 19, § 21, § 25, § 51 und § 51a.
Bundesnetzagentur: EEG-Förderung - Förderformen, 100-kW-Grenze und aktuelle Fördersätze.
Bundesnetzagentur: Steckersolargeräte - Regeln für Balkonkraftwerke, unentgeltliche Abnahme oder reguläre Vergütung.
Clearingstelle EEG|KWKG: Einspeisevertrag - warum kein Einspeisevertrag abgeschlossen werden muss.
Marktstammdatenregister - Registrierung der Anlage bei der Bundesnetzagentur.
Hinweis: Solar.red steht in keiner geschäftlichen Verbindung mit der Bundesnetzagentur oder anderen hier genannten Institutionen. Alle Angaben basieren auf dem EEG in der jeweils geltenden Fassung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die Bundesnetzagentur, die Clearingstelle EEG|KWKG oder einen qualifizierten Energieberater. Dieser Artikel dient ausschließlich der unabhängigen Information.
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