Von D. Volbracht
Das Wichtigste in Kürze
Der Inbetriebnahmezeitpunkt ist der Tag, an dem eine Photovoltaikanlage zum ersten Mal Strom erzeugt, nachdem sie fest montiert und mit einem Wechselrichter ausgestattet wurde. Er legt fest, welcher Vergütungssatz gilt und wie lange er gezahlt wird. Auf den Netzanschluss kommt es dabei nicht an.
- Die Definition steht in § 3 Nummer 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).
- Netzanschluss, Zähler und Registrierung sind für die Inbetriebnahme nicht erforderlich (Clearingstelle EEG|KWKG).
- Die Vergütung wird 20 Jahre gezahlt, bei kleinen Anlagen mit gesetzlich festem Satz bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres (§ 25 EEG).
- Die Anlage muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister stehen (§ 5 Marktstammdatenregisterverordnung).
- Der Tausch von Modulen oder Wechselrichter ändert den Zeitpunkt nicht (§ 3 Nummer 30 EEG).
Was ist der Inbetriebnahmezeitpunkt?
Der Inbetriebnahmezeitpunkt ist der Tag, an dem eine Photovoltaikanlage zum ersten Mal Strom aus Sonnenlicht erzeugt, nachdem sie technisch betriebsbereit ist. So regelt es § 3 Nummer 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Abgekürzt wird der Begriff oft mit IBZ.
Technisch betriebsbereit ist die Anlage nach dem Gesetz erst, wenn zwei Dinge erfüllt sind. Sie muss fest an dem Ort montiert sein, an dem sie auf Dauer laufen soll. Und sie muss dauerhaft mit dem Zubehör verbunden sein, das Wechselstrom erzeugt, also mit einem Wechselrichter.
Gemeint ist ein rechtliches Datum und kein technischer Meilenstein. Es steht später im Inbetriebnahmeprotokoll, im Marktstammdatenregister und in der Abrechnung des Netzbetreibers. An diesem einen Tag hängt die gesamte Förderung der Anlage.
Wann gilt eine PV-Anlage als in Betrieb genommen?
Eine PV-Anlage gilt als in Betrieb genommen, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen. Die Clearingstelle EEG|KWKG, die neutrale Schlichtungsstelle für Fragen zum EEG, fasst sie so zusammen: Es gibt eine Anlage, sie ist technisch betriebsbereit, und sie wurde erstmals mit Sonnenenergie in Betrieb gesetzt.
- Module fest montiertDie Module sitzen funktionsfähig am endgültigen Platz auf dem Dach.
- Wechselrichter verbundenDie Module sind dauerhaft an einen Wechselrichter angeschlossen.
- Strom erzeugtDer Betreiber oder sein Installateur setzt die Anlage bewusst in Gang.
- Strom verbrauchtDer erzeugte Strom wird außerhalb der Module genutzt oder gespeichert.
Als Anlage zählt bei Photovoltaik jedes einzelne Modul. Das hat eine praktische Folge: Werden Module in mehreren Etappen montiert, kann jedes Teilstück sein eigenes Inbetriebnahmedatum haben.
Für das Inbetriebsetzen verlangt die Clearingstelle eine aktive Handlung. Der Betreiber oder ein beauftragter Dritter, in der Regel der Installateur, muss die Anlage einschalten. Der Strom muss dann außerhalb der Anlage umgewandelt werden. Als Beispiele nennt die Clearingstelle eine angeschlossene Glühlampe, das Laden einer Batterie oder ein anderes Gerät, das den Strom verbraucht.
Ältere Fassungen des Gesetzes ließen nach Darstellung der Clearingstelle offen, was technisch betriebsbereit genau bedeutet. Das Gesetz verlangt dafür ausdrücklich die feste Montage am endgültigen Ort und den dauerhaft verbundenen Wechselrichter. Die Lampe belegt nur noch den letzten Schritt, den Verbrauch des Stroms.
Was ist für die Inbetriebnahme nicht nötig?
Für die Inbetriebnahme ist kein Netzanschluss nötig. Die Clearingstelle EEG|KWKG zählt vier Dinge auf, die für das Datum keine Rolle spielen.
| Schritt | Nötig für die Inbetriebnahme? |
|---|---|
| Module funktionsfähig und fest am endgültigen Ort montiert | Ja |
| Wechselrichter dauerhaft verbunden | Ja |
| Erste Stromerzeugung mit Verbrauch außerhalb der Anlage | Ja |
| Anschluss an das Stromnetz | Nein |
| Einbau des Zählers | Nein |
| Technik zur Steuerung der Einspeisung | Nein |
| Eintrag im Marktstammdatenregister | Nein |
Das ist für Sie als Betreiber ein Vorteil. Verzögert sich der Zählertausch beim Netzbetreiber, verlieren Sie dadurch nicht den Vergütungssatz, der am Tag der Inbetriebnahme galt. Welcher Zähler am Ende eingebaut wird, erklärt der Beitrag zum Zweirichtungszähler.
Geld gibt es trotzdem erst für Strom, der tatsächlich ins Netz fließt und gemessen wird. Inbetriebnahme und erste Einspeisung sind also zwei verschiedene Tage. Der erste bestimmt den Satz und den Beginn der Laufzeit, der zweite den Beginn der Zahlungen.
Warum ist der Zeitpunkt so wichtig?
Der Inbetriebnahmezeitpunkt ist wichtig, weil er über Höhe und Dauer der Förderung entscheidet. Nach den Erläuterungen der Clearingstelle bestimmt er, welche Fassung des EEG für eine Anlage gilt, und damit die Voraussetzungen der Förderung und die Höhe der Vergütung.
Höhe der Vergütung
Für jede Anlage gilt der Satz, der am Tag ihrer Inbetriebnahme im Gesetz stand. Er bleibt über die gesamte Laufzeit gleich. Für später gebaute Anlagen sinken die Sätze nach § 49 EEG alle sechs Monate um 1 Prozent. Wer kurz vor einem solchen Stichtag in Betrieb geht, sichert sich also den etwas höheren Satz. Mehr dazu steht in den Beiträgen zur Einspeisevergütung und zur Degression.
Dauer der Vergütung
Die Vergütung wird nach § 25 EEG für 20 Jahre gezahlt, und die Frist beginnt mit der Inbetriebnahme. Bei Anlagen mit gesetzlich festgelegtem Satz, also bei üblichen Hausdachanlagen, läuft sie bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres. Eine Anlage, die im Frühjahr startet, bekommt damit mehr Monate vergütet als eine, die im Dezember startet.
Meldefrist
Mit der Inbetriebnahme beginnt auch die Frist für das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Nach § 5 der Marktstammdatenregisterverordnung haben Sie einen Monat Zeit. Wer nicht meldet, muss nach § 52 EEG je Kilowatt Leistung und Monat 10 Euro an den Netzbetreiber zahlen. Holen Sie die Meldung nach, sinkt der Betrag rückwirkend auf 2 Euro.
Ein Beispiel: Eine Anlage mit 10 Kilowatt bleibt drei Monate ohne Meldung. Das ergibt zunächst 300 Euro. Nach der nachgeholten Registrierung bleiben 60 Euro (eigene Rechnung: 10 × 3 × 10 Euro und 10 × 3 × 2 Euro).
Rechner: Fristen ab der Inbetriebnahme
Rechner: Meldefrist und Ende der Vergütung
Tragen Sie das Datum aus Ihrem Inbetriebnahmeprotokoll ein.
Vereinfachte Rechnung für Anlagen mit gesetzlich festem Vergütungssatz: ein Monat Meldefrist nach § 5 Marktstammdatenregisterverordnung, Laufzeit bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres nach § 25 EEG, 10 Euro je Kilowatt und Monat nach § 52 EEG. Maßgeblich ist die Abrechnung Ihres Netzbetreibers.
Wie weisen Sie den Zeitpunkt nach?
Den Inbetriebnahmezeitpunkt weisen Sie mit dem Inbetriebnahmeprotokoll Ihres Installateurs nach. Auch die Bundesnetzagentur verweist in ihren Hinweisen zum Marktstammdatenregister auf dieses Protokoll: Das Datum für die Registrierung kann ihm entnommen werden.
Wichtig wird der Nachweis vor allem dann, wenn zwischen Inbetriebnahme und Zählereinbau Zeit vergeht oder ein Stichtag dazwischen liegt. Dann müssen Sie belegen können, dass die Anlage am genannten Tag wirklich fertig montiert war und Strom erzeugt hat.
- Inbetriebnahmeprotokoll mit Datum und Unterschrift des Installateurs.
- Fotos der fertig montierten Module und des angeschlossenen Wechselrichters vom selben Tag.
- Foto oder Ausdruck der Anzeige des Wechselrichters mit der ersten Stromerzeugung.
- Bestätigung der Registrierung im Marktstammdatenregister.
- Schriftverkehr mit dem Netzbetreiber zum Anschluss und zum Zähler.
Im Marktstammdatenregister tragen Sie das Datum selbst ein. Solaranlage und Batteriespeicher werden dort getrennt registriert, jeweils mit ihrem eigenen Inbetriebnahmedatum. Das gilt nach den Hinweisen der Bundesnetzagentur auch dann, wenn beide am selben Tag in Betrieb gehen.
Kann sich der Zeitpunkt später ändern?
Der Inbetriebnahmezeitpunkt ändert sich später nicht mehr. Das Gesetz stellt in § 3 Nummer 30 EEG klar, dass der Austausch des Generators oder anderer technischer und baulicher Teile das Datum unberührt lässt. Eine zweite Inbetriebnahme derselben Anlage ist nach Auskunft der Clearingstelle nicht möglich.
Für die häufigsten Fälle heißt das:
- Wechselrichter getauscht: Das Datum bleibt, der Vergütungssatz auch.
- Anlage zieht um: Das Datum der ersten Inbetriebnahme bleibt. Die Bundesnetzagentur vergleicht es mit einem Geburtsdatum, das sich bei einem Umzug nicht ändert. Im Register kommt lediglich das Datum am anderen Standort als Zusatzangabe hinzu.
- Anlage erweitert: Zusätzliche Module sind eigene Anlagen und bekommen ihr eigenes Datum mit dem dann geltenden Satz.
- Defekte Module ersetzt: Hier gelten besondere Regeln. Die Clearingstelle behandelt den Fall in einer eigenen Rechtsfrage, klären Sie ihn vor dem Tausch mit dem Netzbetreiber.
Das Datum lässt sich auch nicht frei wählen. Es folgt aus dem, was auf dem Dach tatsächlich geschehen ist. Ein vordatiertes Protokoll für eine Anlage, die noch nicht fertig montiert war, ist kein gültiger Nachweis.
Worauf sollten Sie in der Praxis achten?
In der Praxis sollten Sie drei Termine auseinanderhalten: die Inbetriebnahme, den Einbau des Zählers und die Meldung im Register. Sie fallen selten auf denselben Tag, und für jeden gilt etwas anderes.
| Termin | Wer handelt? | Was hängt daran? |
|---|---|---|
| Inbetriebnahme | Installateur im Auftrag des Betreibers | Vergütungssatz, Beginn der 20 Jahre, Beginn der Meldefrist |
| Zählereinbau und Netzanschluss | Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber | Beginn der Einspeisung und der Zahlungen |
| Meldung im Marktstammdatenregister | Betreiber | Vermeidung der Zahlung nach § 52 EEG |
Sprechen Sie den Tag der Inbetriebnahme vor der Montage mit dem Installateur ab, vor allem wenn ein Stichtag für die Vergütung in der Nähe liegt. Lassen Sie sich das Protokoll am selben Tag aushändigen und prüfen Sie, ob Datum, Leistung und Anschrift stimmen.
Tragen Sie die Anlage danach zügig im Register ein und warten Sie damit nicht auf den Zähler. Die Monatsfrist läuft ab der Inbetriebnahme und nicht ab dem Netzanschluss. Bei Streit über das Datum hilft die Clearingstelle EEG|KWKG, die solche Fragen außergerichtlich klärt.
Häufige Fragen zum Inbetriebnahmezeitpunkt
Wann gilt die Inbetriebnahme einer PV-Anlage?
Die Inbetriebnahme gilt an dem Tag, an dem die Anlage erstmals Strom aus Sonnenlicht erzeugt, nachdem sie fest am endgültigen Ort montiert und dauerhaft mit einem Wechselrichter verbunden wurde. So regelt es § 3 Nummer 30 EEG. Der Strom muss dabei außerhalb der Anlage verbraucht oder gespeichert werden.
In welcher Reihenfolge wird die Inbetriebnahme einer PV-Anlage durchgeführt?
Zuerst werden die Module fest montiert, dann wird der Wechselrichter dauerhaft angeschlossen. Danach setzt der Installateur die Anlage in Gang und dokumentiert die erste Stromerzeugung im Inbetriebnahmeprotokoll. Zählereinbau, Netzanschluss und die Meldung im Marktstammdatenregister können danach folgen.
Muss die PV-Anlage für die Inbetriebnahme am Netz angeschlossen sein?
Nein. Nach den Erläuterungen der Clearingstelle EEG|KWKG sind Netzanschluss, Zählereinbau, Technik zur Steuerung der Einspeisung und die Registrierung im Marktstammdatenregister für die Inbetriebnahme nicht erforderlich. Vergütet wird aber erst der Strom, der tatsächlich eingespeist und gemessen wird.
Reicht der Glühlampentest für die Inbetriebnahme aus?
Allein reicht er nicht. Die leuchtende Lampe belegt nur, dass der erzeugte Strom verbraucht wurde. Zusätzlich müssen die Module fest am endgültigen Ort montiert und dauerhaft mit einem Wechselrichter verbunden sein. Statt einer Lampe genügt auch das Laden einer Batterie oder ein anderes Gerät, das den Strom verbraucht.
Wie lange wird die Einspeisevergütung ab der Inbetriebnahme gezahlt?
Die Vergütung wird nach § 25 EEG für 20 Jahre ab der Inbetriebnahme gezahlt. Bei Anlagen mit gesetzlich festgelegtem Satz, also üblichen Hausdachanlagen, verlängert sich der Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres.
Bis wann muss die Anlage im Marktstammdatenregister gemeldet sein?
Innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme, so steht es in § 5 der Verordnung zum Marktstammdatenregister. Ohne Meldung werden nach § 52 EEG je Kilowatt Leistung und Monat 10 Euro fällig. Wird die Meldung nachgeholt, sinkt der Betrag rückwirkend auf 2 Euro.
Ändert der Tausch des Wechselrichters den Inbetriebnahmezeitpunkt?
Nein. Nach § 3 Nummer 30 EEG ändert der Austausch des Generators oder anderer technischer und baulicher Teile den Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht. Vergütungssatz und Laufzeit bleiben unverändert.
Was passiert mit dem Inbetriebnahmedatum bei einem Umzug der Anlage?
Das Datum der ersten Inbetriebnahme bleibt bestehen. Die Bundesnetzagentur vergleicht es mit einem Geburtsdatum, das sich bei einem Umzug nicht ändert. Im Marktstammdatenregister wird das Datum der Inbetriebnahme am anderen Standort lediglich zusätzlich eingetragen.
Hat ein Batteriespeicher ein eigenes Inbetriebnahmedatum?
Ja. Solaranlage und Batteriespeicher werden nach den Hinweisen der Bundesnetzagentur im Marktstammdatenregister getrennt registriert. Beim Speicher wird dessen eigenes Inbetriebnahmedatum eingetragen.
Wo finde ich das Inbetriebnahmedatum meiner Anlage?
Das Datum steht im Inbetriebnahmeprotokoll des Installateurs. Außerdem finden Sie es im Eintrag Ihrer Anlage im Marktstammdatenregister und in den Abrechnungen des Netzbetreibers.
Fazit
Der Inbetriebnahmezeitpunkt ist das wichtigste Datum im Leben einer Solaranlage. Er steht fest, sobald die Module fest montiert und mit dem Wechselrichter verbunden sind und zum ersten Mal Strom liefern. Netzanschluss und Zähler dürfen später kommen.
Für Sie zählen zwei Dinge: ein sauberes Protokoll mit Fotos vom selben Tag und die Meldung im Register innerhalb eines Monats. Wer die Anlage noch plant, findet im Photovoltaik-Konfigurator eine erste Auslegung.
Quellen und Methodik
Alle Aussagen zum Begriff, zur Laufzeit und zu den Fristen stammen aus den Gesetzestexten. Die Auslegung der Voraussetzungen folgt den veröffentlichten Erläuterungen der Clearingstelle EEG|KWKG und den Hinweisen der Bundesnetzagentur zum Marktstammdatenregister. Die Quellen sind sinngemäß wiedergegeben, die Rechenbeispiele sind eigene Rechnungen.
- Erneuerbare-Energien-Gesetz, § 3 Begriffsbestimmungen - Definition der Inbetriebnahme in Nummer 30
- Erneuerbare-Energien-Gesetz, § 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs - Laufzeit von 20 Jahren ab Inbetriebnahme
- Erneuerbare-Energien-Gesetz, § 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen - 10 Euro und 2 Euro je Kilowatt und Monat
- Clearingstelle EEG|KWKG: Wann ist eine Solaranlage in Betrieb genommen? - Voraussetzungen, nicht erforderliche Schritte, Beispiele für den Stromverbrauch
- Bundesnetzagentur: Hinweise zur Registrierung des Inbetriebnahmedatums - Protokoll als Nachweis, Speicher, Standortwechsel
Hinweis: Dieser Beitrag dient der unabhängigen Information und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Solar.red steht in keiner Verbindung zu den genannten Einrichtungen. Verbindlich sind der Gesetzestext und die Auskunft Ihres Netzbetreibers. Über die Anzeigen auf dieser Seite werden Anfragen an Fachbetriebe vermittelt, dafür erhält Solar.red eine Vergütung.
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