Von D. Volbracht
Das Wichtigste in Kürze
Der Einspeisepunkt ist die Stelle, an der eine Photovoltaikanlage mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist und an der der Solarstrom in das Netz übergeht. Im Einfamilienhaus ist das der vorhandene Hausanschluss, bei großen Anlagen bestimmt der Netzbetreiber die Stelle nach einer Netzverträglichkeitsprüfung.
- Bis 30 Kilowatt Leistung auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss gilt der Hausanschluss nach § 8 EEG als günstigster Verknüpfungspunkt.
- Der Netzbetreiber muss bei diesen Anlagen innerhalb von einem Monat antworten, bei größeren Anlagen innerhalb von acht Wochen nach Eingang aller Unterlagen (§ 8 EEG).
- Den Anschluss bis zum Einspeisepunkt und die Zähler zahlt der Anlagenbetreiber (§ 16 EEG), den Ausbau des Netzes der Netzbetreiber (§ 17 EEG).
- Ohne intelligentes Messsystem mit Steuerung ist die Einspeisung am Verknüpfungspunkt bei Anlagen unter 100 Kilowatt in der Einspeisevergütung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzt (§ 9 EEG).
- Bei 10 Kilowatt Leistung gehen auf 20 Metern Leitung mit 6 Quadratmillimetern Kupfer unter Volllast rund 0,37 Prozent verloren (eigene Rechnung).
Was ist ein Einspeisepunkt?
Der Einspeisepunkt ist die Stelle, an der der Strom einer Photovoltaikanlage aus der eigenen Elektroinstallation in das öffentliche Stromnetz übergeht. Bis zu dieser Stelle gehört alles Ihnen: Module, Wechselrichter, Leitungen. Dahinter beginnt das Netz des Netzbetreibers, also des Unternehmens, dem die Stromleitungen in Ihrer Straße gehören.
Im Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG, kommt das Wort Einspeisepunkt nicht vor. Dort heißt die Stelle Verknüpfungspunkt. Netzbetreiber sprechen auch vom Netzanschlusspunkt. Im Wohnhaus meinen alle drei Begriffe dasselbe, nämlich den Hausanschluss.
Wichtig ist der Punkt aus zwei Gründen. Er trennt die Zuständigkeiten, denn für alles davor sind Sie verantwortlich, für alles dahinter der Netzbetreiber. Und er entscheidet über die Kosten, weil Sie die Leitung bis dorthin selbst bezahlen.
Wo liegt der Einspeisepunkt?
Bei einer Solaranlage auf dem Wohnhaus liegt der Einspeisepunkt am Hausanschluss, also dort, wo das Kabel des Netzbetreibers im Gebäude ankommt. Meist ist das der Hausanschlusskasten im Keller oder im Hausanschlussraum. Eine eigene Leitung zur Straße braucht die Anlage nicht, der Solarstrom nutzt das vorhandene Kabel in umgekehrter Richtung.
Der Strom nimmt dabei immer denselben Weg. Die Module erzeugen Gleichstrom, der Wechselrichter macht daraus Wechselstrom für das Hausnetz. Was im Haus gerade nicht verbraucht wird, fließt durch den Zählerschrank zum Hausanschluss und von dort ins Netz.
Bei großen Anlagen sieht das anders aus. Ein Solarpark auf einer Freifläche oder eine große Gewerbeanlage hat oft keinen passenden Anschluss in der Nähe. Dann liegt der Einspeisepunkt an einer Trafostation oder an einem Umspannwerk, und die Leitung dorthin kann mehrere hundert Meter oder Kilometer lang sein.
Wer legt den Einspeisepunkt fest?
Den Einspeisepunkt bestimmt zuerst das Gesetz und im Einzelfall der Netzbetreiber. Nach § 8 EEG muss der Netzbetreiber eine Anlage an der Stelle anschließen, die zur Spannungsebene passt und in der Luftlinie am nächsten am Standort liegt. Eine andere Stelle kommt nur infrage, wenn sie technisch und wirtschaftlich günstiger ist.
Für Hausbesitzer macht es das Gesetz einfach. Haben alle Anlagen auf einem Grundstück zusammen höchstens 30 Kilowatt Leistung und gibt es dort schon einen Netzanschluss, gilt dieser Anschluss als günstigster Verknüpfungspunkt. Der Netzbetreiber kann Sie dann nicht auf eine weiter entfernte Stelle verweisen, nur weil ihm das lieber wäre.
Bei größeren Anlagen prüft der Netzbetreiber in einer Netzverträglichkeitsprüfung, ob sein Netz den zusätzlichen Strom an der gewünschten Stelle aufnehmen kann. Reicht das Netz dort nicht aus, bleibt die Pflicht zum Anschluss trotzdem bestehen. Der Netzbetreiber muss sein Netz dann verstärken oder ausbauen.
Nach § 8 EEG dürfen Sie als Betreiber auch einen anderen geeigneten Verknüpfungspunkt wählen, solange dem Netzbetreiber dadurch keine erheblichen Mehrkosten entstehen. Umgekehrt darf der Netzbetreiber Ihnen einen anderen Punkt zuweisen. Die Mehrkosten trägt in diesem Fall er.
Welche Fristen gelten für den Netzbetreiber?
Für die Antwort auf ein Netzanschlussbegehren, also den Antrag auf Anschluss, setzt § 8 EEG dem Netzbetreiber feste Fristen. Bei Anlagen bis 30 Kilowatt auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss muss er innerhalb von einem Monat das Ergebnis seiner Prüfung, einen Zeitplan und einen Kostenvoranschlag schicken. Bei größeren Anlagen hat er dafür acht Wochen, gerechnet ab dem Tag, an dem alle Unterlagen vorliegen.
Lässt der Netzbetreiber die Frist verstreichen, hat das bei kleinen Anlagen eine klare Folge. Teilt er nicht rechtzeitig mit, dass der vorhandene Hausanschluss technisch nicht ausreicht, darf die Anlage dort angeschlossen werden. Voraussetzung bleibt, dass ein Fachbetrieb die technischen Regeln für den Anschluss einhält.
| Anlage | Verknüpfungspunkt | Frist für das Prüfergebnis | Folge, wenn die Frist abläuft |
|---|---|---|---|
| Bis 30 kW, Grundstück mit Netzanschluss | Hausanschluss gilt als günstigster Punkt | 1 Monat nach Eingang des Antrags | Anschluss am Hausanschluss erlaubt |
| Solaranlage über 30 bis 100 kW, Grundstück mit Netzanschluss | Vorhandener Anschluss gilt als günstigster Punkt, wenn seine Kapazität reicht | 8 Wochen nach Eingang aller Unterlagen | Anschluss am vorhandenen Anschluss erlaubt |
| Alle übrigen Anlagen | Nächstgelegene geeignete Stelle, sofern keine andere günstiger ist | 8 Wochen nach Eingang aller Unterlagen | Keine Regelung in § 8 EEG |
Für Anlagen bis 30 Kilowatt muss der Netzbetreiber nach § 8 EEG ein Webportal anbieten, über das Sie den Antrag stellen. Auf seiner Internetseite muss er außerdem veröffentlichen, in welchen Schritten er den Antrag bearbeitet, welche Unterlagen er braucht und welche Kosten durch den Anschluss entstehen.
Wer zahlt den Anschluss?
Die Kosten für den Anschluss bis zum Einspeisepunkt trägt nach § 16 EEG der Anlagenbetreiber. Dazu gehören die Leitung von der Anlage bis zum Verknüpfungspunkt und die Zähler, die den gelieferten und den bezogenen Strom erfassen. Alles, was hinter dem Einspeisepunkt im Netz nötig wird, zahlt nach § 17 EEG der Netzbetreiber.
Im Einfamilienhaus fällt dieser Posten klein aus, weil der Hausanschluss schon liegt und nur die Strecke vom Wechselrichter zum Zählerschrank verlegt wird. Teuer kann es bei Freiflächen und großen Dächern werden. Jeder Meter Erdkabel bis zur Trafostation geht dort auf Ihre Rechnung, und die Lage des Einspeisepunkts entscheidet mit darüber, ob sich ein Projekt rechnet.
| Kostenpunkt | Wer zahlt | Grundlage |
|---|---|---|
| Leitung von der Anlage zum Verknüpfungspunkt | Anlagenbetreiber | § 16 Absatz 1 EEG |
| Zähler für Lieferung und Bezug | Anlagenbetreiber | § 16 Absatz 1 EEG |
| Mehrkosten, wenn der Netzbetreiber einen anderen Punkt zuweist | Netzbetreiber | § 16 Absatz 2 EEG |
| Verstärkung und Ausbau des Netzes | Netzbetreiber | § 17 EEG |
Der Netzbetreiber muss Ihnen nach § 8 EEG einen nachvollziehbaren und detaillierten Kostenvoranschlag schicken. Er darf nur die Kosten für die technische Herstellung des Anschlusses enthalten. Stehen dort Posten für den Ausbau des Netzes, fragen Sie nach, denn diese Kosten sind Sache des Netzbetreibers.
Wie viel Strom geht auf dem Weg zum Einspeisepunkt verloren?
Auf dem Weg vom Wechselrichter zum Einspeisepunkt geht bei einer Hausanlage mit passendem Leitungsquerschnitt weniger als ein Prozent der Leistung verloren, wie die folgende Rechnung zeigt. Jede Leitung hat einen elektrischen Widerstand und wandelt einen kleinen Teil des Stroms in Wärme um. Je länger und dünner die Leitung ist, desto größer wird dieser Verlust.
Ein Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung. Eine Anlage mit 10 Kilowatt speist dreiphasig mit 400 Volt ein, dabei fließen rund 14,4 Ampere je Leiter. Auf 20 Metern Kupferleitung mit 6 Quadratmillimetern Querschnitt gehen unter Volllast etwa 37 Watt verloren, das sind 0,37 Prozent. Bei 50 Metern sind es 0,93 Prozent, mit einer dickeren Leitung von 10 Quadratmillimetern nur noch 0,56 Prozent.
Die Werte gelten für den Moment, in dem die Anlage ihre volle Leistung bringt. Über das Jahr gerechnet ist der Verlust geringer, weil die Anlage die meiste Zeit mit weniger Leistung läuft. Im Wohnhaus lohnt es sich deshalb selten, wegen der Kabelverluste den Wechselrichter umzusetzen. Bei langen Wegen, etwa von der Scheune zum Hausanschluss, zahlt sich eine größere Kabelstärke aus.
Wie viel darf am Einspeisepunkt eingespeist werden?
Am Einspeisepunkt dürfen Solaranlagen unter 100 Kilowatt in der Einspeisevergütung nach § 9 EEG höchstens 60 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen, solange kein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung eingebaut und vom Netzbetreiber getestet ist. Ein intelligentes Messsystem ist ein digitaler Zähler mit Datenverbindung, oft Smart Meter genannt. Eine Anlage mit 10 Kilowatt gibt in dieser Zeit also höchstens 6 Kilowatt an das Netz ab.
Gemessen wird am Verknüpfungspunkt und nicht am Wechselrichter. Strom, den Sie im Haus selbst verbrauchen oder in einen Speicher laden, zählt deshalb nicht mit. Wer mittags Waschmaschine, Wärmepumpe oder Wallbox laufen lässt, verliert durch die Grenze kaum Ertrag und erhöht nebenbei seinen Eigenverbrauch.
Sobald Messsystem und Steuerung eingebaut und getestet sind, entfällt die feste Grenze. Der Netzbetreiber kann die Einspeisung dann aus der Ferne regeln, wenn das Netz überlastet ist. Steckersolargeräte bis 2 Kilowatt installierter Leistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung sind von der Begrenzung ausgenommen. Für ältere Bestandsanlagen gelten Übergangsregeln, mehr dazu im Beitrag zum Einspeisemanagement.
Was müssen Sie als Betreiber tun?
Als Betreiber einer Hausanlage müssen Sie sich um den Einspeisepunkt kaum selbst kümmern, denn den Antrag beim Netzbetreiber stellt in der Regel Ihr Installateur mit einer Vollmacht. Sie sollten aber wissen, welche Schritte anstehen und welche Frist bei Ihnen selbst liegt.
- Anlage planenLeistung festlegen, Platz für Wechselrichter und Leitungsweg klären.
- Anschluss beantragenNetzanschlussbegehren über das Portal des Netzbetreibers stellen.
- Antwort abwartenPrüfergebnis, Zeitplan und Kostenvoranschlag kommen vom Netzbetreiber.
- Anschließen und meldenZähler setzen lassen, Anlage in Betrieb nehmen und registrieren.
Nach der Inbetriebnahme müssen Sie die Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eintragen. Die Marktstammdatenregisterverordnung gibt dafür in § 5 einen Monat Zeit. Diese Frist liegt bei Ihnen als Betreiber, auch wenn der Installateur die Eintragung oft mit erledigt.
- Bleiben alle Anlagen auf dem Grundstück zusammen unter 30 Kilowatt? Dann gilt der Hausanschluss als Einspeisepunkt.
- Wie lang ist der Weg vom Wechselrichter zum Zählerschrank, und welchen Querschnitt plant der Betrieb?
- Ist im Zählerschrank Platz für den Zähler, den der Netzbetreiber verlangt?
- Wer stellt den Antrag beim Netzbetreiber, und wer trägt die Anlage im Marktstammdatenregister ein?
- Bei großen Anlagen: Wo liegt die nächste Trafostation, und was kostet die Leitung dorthin?
Ein teurer Fehler passiert vor allem bei größeren Projekten. Wer Module bestellt, bevor der Netzbetreiber den Einspeisepunkt bestätigt hat, riskiert eine lange und teure Leitung oder eine Wartezeit, bis das Netz verstärkt ist. Bei der Planung der PV-Anlage gehört die Anfrage beim Netzbetreiber deshalb an den Anfang.
Einspeisepunkt, Einspeisezähler, Zählpunkt: die Unterschiede
Einspeisepunkt, Einspeisezähler und Einspeisezählpunkt bezeichnen drei verschiedene Dinge: einen Ort, ein Gerät und eine Messstelle mit Kennnummer. Verwechselt werden sie oft, weil im Einfamilienhaus alle drei nur wenige Meter auseinanderliegen.
| Begriff | Was es ist | Wo im Einfamilienhaus |
|---|---|---|
| Einspeisepunkt | Stelle der Verbindung mit dem öffentlichen Netz, im EEG Verknüpfungspunkt genannt | Hausanschluss |
| Einspeisezähler | Gerät, das die eingespeisten Kilowattstunden misst | Zählerschrank |
| Einspeisezählpunkt | Messstelle mit Kennnummer des Netzbetreibers für die Abrechnung | Am Zähler |
In den meisten Häusern sitzt kein eigener Einspeisezähler mehr, sondern ein Zweirichtungszähler. Er misst in einem Gerät, wie viel Strom Sie aus dem Netz beziehen und wie viel Sie einspeisen. Nach den Kilowattstunden, die er für die Netzeinspeisung zählt, rechnet der Netzbetreiber die Einspeisevergütung ab.
Häufige Fragen zum Einspeisepunkt
Wer legt den Einspeisepunkt fest?
Den Einspeisepunkt legt das Gesetz zusammen mit dem Netzbetreiber fest. Bei Anlagen bis 30 Kilowatt auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss gilt nach § 8 EEG der Hausanschluss als günstigster Verknüpfungspunkt. Bei größeren Anlagen prüft der Netzbetreiber, welche Stelle seines Netzes technisch und wirtschaftlich am günstigsten ist.
Ist der Einspeisepunkt dasselbe wie der Einspeisezähler?
Nein. Der Einspeisepunkt ist ein Ort, nämlich die Stelle, an der Ihre Anlage mit dem öffentlichen Netz verbunden ist. Der Einspeisezähler ist ein Gerät, das die eingespeisten Kilowattstunden misst. Im Einfamilienhaus sitzt der Zähler im Zählerschrank, der Einspeisepunkt liegt am Hausanschluss.
Was ist ein Einspeisezählpunkt?
Der Einspeisezählpunkt ist die Messstelle, an der die eingespeiste Strommenge gezählt wird. Der Netzbetreiber vergibt dafür eine eigene Kennnummer, über die er die Einspeisung abrechnet. Der Einspeisepunkt beschreibt dagegen den Ort der Verbindung mit dem Netz, nicht die Messung.
Wer zahlt den Anschluss bis zum Einspeisepunkt?
Die notwendigen Kosten für den Anschluss bis zum Verknüpfungspunkt und für die Zähler trägt nach § 16 EEG der Anlagenbetreiber. Weist der Netzbetreiber einen anderen, weiter entfernten Punkt zu, muss er die Mehrkosten übernehmen. Den Ausbau und die Verstärkung des Netzes zahlt nach § 17 EEG immer der Netzbetreiber.
Wie lange hat der Netzbetreiber Zeit für die Antwort?
Bei Anlagen bis 30 Kilowatt auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss muss der Netzbetreiber nach § 8 EEG innerhalb von einem Monat das Ergebnis seiner Prüfung mitteilen. Bei größeren Anlagen hat er acht Wochen Zeit, sobald alle Unterlagen vorliegen. Meldet er sich bei einer Anlage bis 30 Kilowatt nicht fristgerecht, darf sie am bestehenden Hausanschluss angeschlossen werden.
Wie viel Prozent Strom darf ich einspeisen?
Solaranlagen unter 100 Kilowatt in der Einspeisevergütung müssen nach § 9 EEG ihre Einspeisung am Verknüpfungspunkt auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen, solange kein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung eingebaut und getestet ist. Danach entfällt die feste Grenze, weil der Netzbetreiber die Anlage bei Bedarf fernsteuern kann. Für Steckersolargeräte und ältere Bestandsanlagen gelten Ausnahmen.
Darf ich einen anderen Einspeisepunkt wählen?
Ja. Nach § 8 EEG dürfen Anlagenbetreiber einen anderen geeigneten Verknüpfungspunkt wählen, solange dem Netzbetreiber dadurch keine erheblichen Mehrkosten entstehen. Das kann auch ein Punkt sein, den bereits eine andere Anlage nutzt, wenn deren Betreiber zustimmt.
Was bedeutet Einspeisepunkt bei Notstrom?
Bei Notstrom ist mit Einspeisepunkt die Stelle gemeint, an der ein Stromerzeuger oder ein Speicher in die Hausinstallation einspeist, wenn das öffentliche Netz ausfällt. Das Haus muss dabei sicher vom Netz getrennt sein. Mit dem Einspeisepunkt einer Solaranlage ins öffentliche Netz hat das nichts zu tun, mehr dazu steht im Beitrag zur Notstromfunktion.
Wie hoch ist die Einspeisevergütung am Einspeisepunkt?
Die Höhe der Vergütung hängt vom Tag der Inbetriebnahme, von der Größe der Anlage und von der Art der Einspeisung ab. Die geltenden Sätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur, eine Übersicht steht im Beitrag zur Einspeisevergütung.
Fazit
Im Einfamilienhaus ist der Einspeisepunkt schnell geklärt: Es ist der Hausanschluss, und bis 30 Kilowatt Leistung steht das so im Gesetz. Achten Sie auf einen kurzen Weg vom Wechselrichter zum Zählerschrank und auf einen passenden Leitungsquerschnitt, dann bleibt der Verlust unter einem Prozent.
Bei großen Dächern und Freiflächen ist der Einspeisepunkt dagegen eine der ersten Fragen. Seine Lage bestimmt, wie lang die Leitung wird und was sie kostet. Fragen Sie den Netzbetreiber, bevor Sie Verträge unterschreiben. Welche Anlagengröße zu Ihrem Dach passt, zeigt der Solarrechner.
Quellen und Methodik
Alle Rechtsaussagen und Fristen stammen aus dem Wortlaut des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Marktstammdatenregisterverordnung, abgerufen bei gesetze-im-internet.de. Die Leitungsverluste sind eine eigene Rechnung für Drehstrom mit 400 Volt und Kupferleitung, sie gelten für Volllast und ersetzen keine Auslegung durch den Fachbetrieb. Solar.red hat keine Anlagen gemessen.
- Bundesministerium der Justiz: § 8 EEG, Anschluss - Verknüpfungspunkt, Grenze von 30 Kilowatt, Wahlrecht, Fristen von einem Monat und acht Wochen
- Bundesministerium der Justiz: § 16 EEG, Netzanschluss - Kosten des Anschlusses und der Zähler, Mehrkosten bei Zuweisung
- Bundesministerium der Justiz: § 17 EEG, Kapazitätserweiterung - Kosten für Verstärkung und Ausbau des Netzes
- Bundesministerium der Justiz: § 9 EEG, Technische Vorgaben - Begrenzung auf 60 Prozent am Verknüpfungspunkt, Ausnahme für Steckersolargeräte
- Bundesministerium der Justiz: § 5 MaStRV, Registrierung - Frist von einem Monat für das Marktstammdatenregister
Hinweis: Dieser Beitrag dient der unabhängigen Information und ersetzt weder eine Rechtsberatung noch die Planung durch einen Fachbetrieb. Solar.red steht in keiner Verbindung zu Netzbetreibern oder zur Bundesnetzagentur. Gesetze können sich ändern, verbindlich sind der Gesetzestext und die Auskunft Ihres Netzbetreibers. Über die Anzeigen auf dieser Seite werden Anfragen an Fachbetriebe vermittelt, dafür erhält Solar.red eine Vergütung.
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