Von D. Volbracht
Das Wichtigste in Kürze
Der Netzanschlusspunkt ist die Stelle, an der eine Photovoltaikanlage mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist. Bei einer Dachanlage auf dem Wohnhaus ist das fast immer der vorhandene Hausanschluss. Das Gesetz nennt die Stelle Verknüpfungspunkt.
- Kleine Anlagen: Bis insgesamt 30 Kilowatt auf einem Grundstück mit bestehendem Anschluss gilt der vorhandene Anschluss als günstigster Punkt (§ 8 EEG)
- Frist: Der Netzbetreiber muss bei diesen Anlagen innerhalb eines Monats antworten (§ 8 EEG)
- Kosten Anschluss: trägt der Anlagenbetreiber, einschließlich der Messeinrichtungen (§ 16 EEG)
- Kosten Netzausbau: trägt der Netzbetreiber (§ 17 EEG)
- Eigentum: Der Netzanschluss bis zur Hausanschlusssicherung gehört zum Netz des Netzbetreibers (§§ 5 und 8 NAV)
- Registrierung: im Marktstammdatenregister innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme (§ 5 MaStRV)
Was ist ein Netzanschlusspunkt?
Der Netzanschlusspunkt ist die Stelle, an der die elektrische Anlage eines Gebäudes oder einer Solaranlage mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist. Durch diese Stelle fließt Strom in beide Richtungen: aus dem Netz ins Haus und von der Photovoltaikanlage ins Netz.
Bei einem Wohnhaus liegt der Punkt am Hausanschluss, meist im Keller oder im Hausanschlussraum. Die Niederspannungsanschlussverordnung, kurz NAV, beschreibt es genau: Der Netzanschluss beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung. Dahinter beginnt die Anlage des Hauses.
Wichtig ist der Punkt aus drei Gründen. Er trennt, was dem Netzbetreiber gehört und was dem Eigentümer. Er entscheidet mit darüber, wer welche Kosten trägt. Und in seiner Nähe wird gemessen, wie viel Strom ins Netz fließt und wie viel bezogen wird.
Netzanschluss, Netzanschlusspunkt, Verknüpfungspunkt: Was ist der Unterschied?
Der Netzanschluss ist eine Leitung, der Netzanschlusspunkt ist eine Stelle, und Verknüpfungspunkt ist das Wort des Gesetzes für diese Stelle bei Erzeugungsanlagen. Im Alltag gehen die Begriffe durcheinander, die Tabelle ordnet sie.
| Begriff | Was gemeint ist | Wo es steht |
|---|---|---|
| Netzanschluss | Die Verbindung vom Netz bis zur Hausanschlusssicherung, also Leitung und Sicherung | § 5 NAV |
| Netzanschlusspunkt | Die Übergabestelle zwischen Netz und Kundenanlage | gebräuchlicher Begriff |
| Verknüpfungspunkt | Die Stelle, an der eine Erzeugungsanlage ans Netz angeschlossen wird | § 8 EEG |
Bei einer Dachanlage auf einem Haus mit Stromanschluss fallen Netzanschlusspunkt und Verknüpfungspunkt zusammen. Bei einem Solarpark auf der grünen Wiese ist das anders. Dort gibt es noch keinen Anschluss, und der Verknüpfungspunkt muss erst gefunden werden, oft an einer Trafostation oder einem Umspannwerk in einiger Entfernung.
Netzanschlüsse gehören nach § 8 NAV zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Nur er darf sie unterhalten, erneuern, ändern und abtrennen. Der Anschlussnehmer darf nichts daran verändern und muss Schäden, etwa an der Hausanschlusssicherung oder fehlende Plomben, sofort melden.
Wer legt den Netzanschlusspunkt fest?
Den Netzanschlusspunkt einer Solaranlage legt das Erneuerbare-Energien-Gesetz in § 8 fest, und zwar mit einer Grundregel und einer Vereinfachung für kleine Anlagen. Die Grundregel: Der Netzbetreiber muss die Anlage an der Stelle anschließen, die zur Spannungsebene passt und in der Luftlinie am nächsten am Standort liegt. Das gilt nicht, wenn ein anderer Punkt technisch und wirtschaftlich günstiger ist.
Für Hausbesitzer zählt die Vereinfachung. Bei einer oder mehreren Anlagen mit insgesamt höchstens 30 Kilowatt auf einem Grundstück, das schon einen Netzanschluss hat, gilt der vorhandene Anschluss als günstigster Punkt. Eine Suche nach einem besseren Punkt entfällt. Für Solaranlagen über 30 bis höchstens 100 Kilowatt gilt Ähnliches, wenn die Leistung die Kapazität des bestehenden Anschlusses nicht übersteigt.
- Der Anlagenbetreiber darf einen anderen Punkt wählen, solange dem Netzbetreiber dadurch keine erheblichen Mehrkosten entstehen.
- Der Netzbetreiber darf einen anderen Punkt zuweisen. Die Mehrkosten trägt dann er.
- Die Pflicht zum Anschluss besteht auch, wenn das Netz dafür erst verstärkt oder ausgebaut werden muss.
Eine Sonderregel gilt für kleine Steckersolargeräte, oft Balkonkraftwerk genannt. Bis insgesamt 2 Kilowatt Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung dürfen sie nach § 8 angeschlossen werden, ohne dass der Netzbetreiber eine eigene Meldung verlangen kann. Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt Pflicht.
Wer zahlt den Netzanschluss?
Den Anschluss bis zum Verknüpfungspunkt zahlt der Anlagenbetreiber, den Ausbau des Netzes dahinter zahlt der Netzbetreiber. So teilen die §§ 16 und 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Kosten auf. Der Verknüpfungspunkt ist also auch eine Kostengrenze.
Für eine Dachanlage am vorhandenen Hausanschluss heißt das: Eine neue Leitung zum Netz ist nicht nötig. Kosten entstehen vor allem im Haus, etwa wenn der Zählerschrank für den Zweirichtungszähler umgebaut werden muss. Was das im Einzelfall kostet, hängt vom Zustand der Hausinstallation ab und steht im Angebot des Elektrofachbetriebs.
Weist der Netzbetreiber der Anlage einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Punkt zu, muss er die Mehrkosten tragen. Auf seiner Internetseite muss er außerdem allgemein angeben, welche Kosten Anlagenbetreibern durch einen Netzanschluss entstehen. Wie sich der Anschluss in die Gesamtrechnung einfügt, zeigt der Beitrag zu den Photovoltaik-Kosten.
Welche Fristen gelten für den Netzbetreiber?
Für kleine Anlagen gilt eine Frist von einem Monat, für größere von acht Wochen. Beide stehen in § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die Anfrage heißt dort Netzanschlussbegehren.
| Anlage | Frist für das Ergebnis der Netzprüfung | Folge, wenn die Frist verstreicht |
|---|---|---|
| Bis insgesamt 30 Kilowatt, Grundstück mit bestehendem Anschluss | ein Monat nach Eingang des Begehrens | Anlage darf am bestehenden Anschluss angeschlossen werden, unter Einhaltung der maßgeblichen Regeln |
| Größere Anlagen | acht Wochen nach Eingang der erforderlichen Informationen | keine vergleichbare Vereinfachung im Gesetz |
Mit dem Ergebnis muss der Netzbetreiber mehrere Dinge mitteilen: einen Zeitplan für die Herstellung des Anschlusses, einen nachvollziehbaren Kostenvoranschlag und die Information, ob er beim Anschließen dabei sein muss. Hält er seine Anwesenheit bei einer kleinen Anlage ausnahmsweise für nötig, muss er das einfach und verständlich begründen.
Für kleine Anlagen müssen Netzbetreiber ein Webportal anbieten, über das die Anfrage gestellt wird. Auf der Internetseite muss außerdem stehen, in welchen Schritten die Anfrage bearbeitet wird und welche Unterlagen nötig sind.
Praxis: In sechs Schritten ans Netz
Der Weg einer Dachanlage ans Netz besteht aus sechs Schritten, von denen der Fachbetrieb die meisten übernimmt. Es lohnt sich trotzdem, die Reihenfolge zu kennen, denn zwei Pflichten bleiben beim Betreiber.
- Anfrage stellen: Der Fachbetrieb meldet die geplante Anlage über das Portal des Netzbetreibers an.
- Antwort abwarten: Der Netzbetreiber prüft das Netz und schickt Zeitplan und Kostenvoranschlag.
- Anlage bauen: Module, Wechselrichter und Leitungen werden installiert. Am Netzanschluss selbst arbeitet nur der Netzbetreiber.
- Zähler tauschen: Der Messstellenbetreiber setzt einen Zähler, der Bezug und Einspeisung getrennt erfasst.
- In Betrieb nehmen: Die Anlage läuft ab jetzt im Netzparallelbetrieb.
- Registrieren: Der Betreiber trägt die Anlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme ins Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ein.
Notieren Sie das Datum, an dem die Anfrage beim Netzbetreiber eingegangen ist. Ab da läuft die Monatsfrist. Und tragen Sie die Registrierung im Marktstammdatenregister als Termin ein. Sie ist Pflicht des Betreibers, auch wenn der Fachbetrieb sie oft miterledigt.
Sobald die Anlage läuft, fließt jeder Überschuss über den Netzanschlusspunkt ins Netz. Was dafür gezahlt wird, steht unter Einspeisevergütung. Wie die Netzeinspeisung technisch abläuft und wann der Netzbetreiber sie drosseln darf, erklären die Beiträge zur Netzeinspeisung und zum Einspeisemanagement.
Mehrere Anlagen an einem Netzanschlusspunkt
Mehrere Solaranlagen dürfen einen Netzanschlusspunkt gemeinsam nutzen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz spricht in § 8 ausdrücklich von "einer oder mehreren Anlagen" auf einem Grundstück. Für die vereinfachten Regeln zählt die Summe: Entscheidend ist die insgesamt installierte Leistung.
Das hat praktische Folgen. Wer zu einer bestehenden Dachanlage eine zweite baut, etwa auf der Garage, muss beide Leistungen zusammenrechnen. Bleibt die Summe bei höchstens 30 Kilowatt, gilt weiter der vorhandene Hausanschluss als Punkt, und die Monatsfrist greift. Darüber gelten die Regeln für größere Anlagen.
Auch fremde Anlagen können sich einen Punkt teilen. Ein Anlagenbetreiber darf einen Verknüpfungspunkt wählen, den schon eine andere Anlage nutzt, wenn deren Betreiber zustimmt. Das spielt vor allem bei größeren Projekten eine Rolle, bei denen der Weg zum Netz lang und teuer ist. Wie jede Anlage dabei gemessen wird, regelt das Messkonzept, das mit dem Netzbetreiber abgestimmt wird. Mehr zu den Zählern steht unter Einspeisezähler und Bezugszähler.
Häufige Fragen
Was ist ein Netzanschlusspunkt?
Der Netzanschlusspunkt ist die Stelle, an der eine Kundenanlage mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist. Bei einem Wohnhaus liegt er am Hausanschluss. Hier endet nach der Niederspannungsanschlussverordnung der Netzanschluss des Netzbetreibers, und zwar mit der Hausanschlusssicherung.
Was ist der Unterschied zwischen einem Netzanschlusspunkt und einem Netzverknüpfungspunkt?
Im Alltag meinen beide Begriffe dieselbe Stelle. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz spricht vom Verknüpfungspunkt und meint den Ort, an dem eine Erzeugungsanlage ans Netz angeschlossen wird. Netzanschlusspunkt ist der gebräuchliche Begriff für den Anschluss eines Gebäudes. Bei einer kleinen Dachanlage fallen beide zusammen.
Was ist mit Netzanschluss gemeint?
Der Netzanschluss ist die Verbindung zwischen dem öffentlichen Stromnetz und der elektrischen Anlage des Gebäudes. Nach § 5 der Niederspannungsanschlussverordnung beginnt er an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung. Er gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers.
Wer bestimmt den Netzanschlusspunkt einer PV-Anlage?
Grundsätzlich gilt nach § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Stelle im Netz, die zur Spannungsebene passt und in der Luftlinie am nächsten liegt, wenn kein anderer Punkt technisch und wirtschaftlich günstiger ist. Bei Anlagen bis insgesamt 30 Kilowatt auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss gilt der vorhandene Anschluss als günstigster Punkt.
Wer zahlt den Netzanschluss einer PV-Anlage?
Die notwendigen Kosten für den Anschluss bis zum Verknüpfungspunkt und für die Messeinrichtungen trägt nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anlagenbetreiber. Muss das Netz dahinter verstärkt oder ausgebaut werden, zahlt das nach § 17 der Netzbetreiber.
Wie lange hat der Netzbetreiber Zeit für die Antwort?
Bei Anlagen bis insgesamt 30 Kilowatt auf einem Grundstück mit bestehendem Anschluss muss der Netzbetreiber nach § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes spätestens innerhalb eines Monats das Ergebnis seiner Prüfung mitteilen. Für größere Anlagen nennt das Gesetz eine Frist von acht Wochen nach Eingang der erforderlichen Informationen.
Kann ich mehrere PV-Anlagen an einem Netzanschlusspunkt betreiben?
Ja. Das Gesetz geht ausdrücklich von einer oder mehreren Anlagen auf einem Grundstück aus. Für die vereinfachten Regeln zählt die insgesamt installierte Leistung aller Anlagen. Ein Anlagenbetreiber darf auch einen Verknüpfungspunkt wählen, den schon eine andere Anlage nutzt, wenn deren Betreiber zustimmt.
Muss der Netzbetreiber meinen Solarstrom abnehmen?
Ja. Nach § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen Netzbetreiber den Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abnehmen, übertragen und verteilen. Die Pflicht zum Anschluss besteht nach § 8 auch dann, wenn das Netz dafür erst verstärkt oder ausgebaut werden muss.
Darf ich am Hausanschluss selbst etwas verändern?
Nein. Nach § 8 der Niederspannungsanschlussverordnung wird der Netzanschluss ausschließlich vom Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert und abgetrennt. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen vornehmen oder vornehmen lassen. Schäden, etwa fehlende Plomben, müssen dem Netzbetreiber unverzüglich gemeldet werden.
Fazit
Für die Dachanlage auf dem eigenen Haus ist der Netzanschlusspunkt schnell geklärt: Es ist der vorhandene Hausanschluss. Das Gesetz macht es kleinen Anlagen bis 30 Kilowatt bewusst einfach, mit festem Punkt und einer Monatsfrist für den Netzbetreiber.
Merken sollten Sie sich die Kostengrenze. Was bis zum Punkt nötig ist, zahlen Sie. Was im Netz dahinter verstärkt werden muss, zahlt der Netzbetreiber. Wie Ihre Anlage aussehen könnte, zeigt der Photovoltaik-Konfigurator.
Quellen und Methodik
Alle Aussagen zu Verknüpfungspunkt, Fristen, Kosten und Abnahmepflicht stammen aus dem Wortlaut des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die Abgrenzung und das Eigentum am Netzanschluss folgen der Niederspannungsanschlussverordnung, die Registrierungsfrist der Marktstammdatenregisterverordnung. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung der verlinkten Vorschriften. Konkrete Kosten in Euro nennt der Beitrag nicht, weil sie vom Netzbetreiber und von der Hausinstallation abhängen. Der Beitrag ist keine Rechtsberatung.
- Erneuerbare-Energien-Gesetz: § 8 Anschluss - Verknüpfungspunkt, 30-Kilowatt-Regel, Fristen, Steckersolargeräte
- Erneuerbare-Energien-Gesetz: § 16 Netzanschluss - Kosten des Anschlusses
- Erneuerbare-Energien-Gesetz: § 17 Kapazitätserweiterung - Kosten des Netzausbaus
- Niederspannungsanschlussverordnung: § 5 Netzanschluss - Beginn und Ende des Netzanschlusses
- Marktstammdatenregisterverordnung: § 5 Registrierung - Frist für die Registrierung
Hinweis: Solar.red steht in keiner geschäftlichen Verbindung mit Netzbetreibern. Der Beitrag gibt den Inhalt der genannten Vorschriften vereinfacht wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Arbeiten an elektrischen Anlagen gehören in die Hände eines eingetragenen Elektrofachbetriebs.
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