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Das Wichtigste in Kürze

Die Degression der Einspeisevergütung senkt die Fördersätze für neue Photovoltaikanlagen alle sechs Monate um 1 Prozent, jeweils zum 1. Februar und zum 1. August. Wer seine Anlage schon betreibt, behält seinen Satz. Offen ist, was ab 2027 gilt, denn das EEG 2023 ist nur bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar.

  • Degressionssatz: 1 Prozent je Halbjahr seit dem 1. Februar 2024 (§ 49 EEG 2023)
  • Termine: 1. Februar und 1. August, letzte Senkung am 1. August 2026
  • Aktueller Satz: 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung bis 10 kW, Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 (Bundesnetzagentur)
  • Volleinspeisung: 12,22 ct/kWh bis 10 kW im selben Zeitraum (Bundesnetzagentur)
  • Vorheriger Satz: 7,78 ct/kWh von Februar bis Juli 2026 (eigene Rechnung nach § 49 und § 53 EEG 2023)
  • Bestandsanlagen: nicht betroffen, der Satz gilt 20 Jahre bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres (§ 25 EEG 2023)
  • Ab 2027: Nachfolgeregelung in der parlamentarischen Beratung, noch nicht beschlossen (Stand 11.10.2026)

Der Vergütungssatz richtet sich nach dem Tag der Inbetriebnahme. Über das Formular erhalten Sie Angebote von Solarfirmen aus Ihrer Region und können Preis und Liefertermin vergleichen.

Was bedeutet Degression der Einspeisevergütung?

Degression der Einspeisevergütung bedeutet, dass der Fördersatz für Solarstrom in festen Abständen sinkt, und zwar nur für Anlagen, die neu ans Netz gehen. Geregelt ist das in § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023). Seit dem 1. Februar 2024 beträgt die Senkung 1 Prozent alle sechs Monate.

Die Einspeisevergütung ist der Betrag, den der Netzbetreiber für jede Kilowattstunde Solarstrom zahlt, die eine Photovoltaikanlage ins öffentliche Netz abgibt. Wie hoch die Sätze im Einzelnen sind und wie Sie die Vergütung beantragen, steht auf der Seite zur Einspeisevergütung. Hier geht es um den Mechanismus dahinter: Wann sinken die Sätze, um wie viel, und wen trifft es?

Kurz gesagt

Die Degression ändert nie den Satz einer laufenden Anlage. Sie legt nur fest, mit welchem Satz eine neue Anlage startet. Dieser Startsatz bleibt dann für die gesamte Förderdauer gleich.

Wie wird die Degression berechnet?

Die Degression wird in drei Schritten berechnet: Der anzulegende Wert des vorangegangenen Halbjahres wird ungerundet um 1 Prozent gesenkt, das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet, und davon werden 0,4 Cent abgezogen. So ergibt es sich aus § 49 und § 53 EEG 2023.

Der anzulegende Wert ist der gesetzliche Ausgangswert der Förderung. Das Gesetz nennt in § 48 für Solaranlagen auf Gebäuden bis 10 kW installierter Leistung 8,51 Cent pro Kilowattstunde. Die Einspeisevergütung, die tatsächlich ausgezahlt wird, liegt nach § 53 EEG 2023 um 0,4 Cent darunter.

Zwei Folgen dieses Rechenwegs überraschen viele. Erstens sinkt die ausgezahlte Vergütung um etwas mehr als 1 Prozent, weil der Abzug von 0,4 Cent gleich bleibt: Von 7,78 auf 7,70 Cent pro Kilowattstunde sind es rund 1,03 Prozent (eigene Rechnung). Zweitens lassen sich die Sätze nicht durch einfaches Abziehen von 1 Prozent vom gerundeten Vorwert nachrechnen, denn das Gesetz verlangt die ungerundeten Werte.

Die Degression erfasst nach § 49 EEG 2023 auch die Zuschläge für die Volleinspeisung, bei der der gesamte Strom ins Netz geht, und den Mieterstromzuschlag, den Vermieter erhalten können, wenn sie PV-Strom an Mieter verkaufen.

Wann sinkt die Einspeisevergütung?

Die Einspeisevergütung sinkt jeweils zum 1. Februar und zum 1. August eines Jahres. § 49 EEG 2023 nennt als Beginn den 1. Februar 2024 und danach einen Abstand von sechs Monaten. Die letzte Senkung war am 1. August 2026. Rechnerisch folgt der nächste Termin am 1. Februar 2027.

Ob es diesen Termin in der bekannten Form gibt, ist offen. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass das EEG 2023 nur bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar ist, und hat die Fördersätze deshalb nur für Inbetriebnahmen bis zu diesem Tag veröffentlicht (Abruf am 11.10.2026). Was danach gilt, steht im Abschnitt Was gilt ab 2027?

1. Februar 2024Erste Senkung um 1 Prozent nach § 49 EEG 2023
1. August 2024, 1. Februar 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026Weitere Senkungen um jeweils 1 Prozent
1. August 2026Letzte Senkung: 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung bis 10 kW (Bundesnetzagentur)
31. Dezember 2026Letzter Tag, für den die Bundesnetzagentur Fördersätze nach dem EEG 2023 veröffentlicht hat
1. Februar 2027Rechnerisch nächster Termin, abhängig von der Nachfolgeregelung

Aktuelle Vergütungssätze seit dem 1. August 2026

Für Solaranlagen auf Gebäuden, die vom 1. August bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, beträgt die Einspeisevergütung laut Bundesnetzagentur 7,70 Cent pro Kilowattstunde bei Teileinspeisung bis 10 kW. Bei Volleinspeisung sind es 12,22 Cent pro Kilowattstunde.

7,70 ct/kWh
Teileinspeisung bis 10 kW
12,22 ct/kWh
Volleinspeisung bis 10 kW
6,66 ct/kWh
Teileinspeisung bis 40 kW
1 %
Degression je Halbjahr
Tabelle seitlich scrollen
Einspeisevergütung ab 1. August 2026
Art der AnlageLeistung bisTeileinspeisungVolleinspeisung
Gebäude oder Lärmschutzwand10 kW7,70 ct/kWh12,22 ct/kWh
Gebäude oder Lärmschutzwand40 kW6,66 ct/kWh10,24 ct/kWh
Gebäude oder Lärmschutzwand100 kW5,44 ct/kWh10,24 ct/kWh
Sonstige Anlagen100 kW6,19 ct/kWh6,19 ct/kWh

Einspeisevergütung für Solaranlagen bis 100 kW bei Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026. Quelle: Bundesnetzagentur, Abruf am 11.10.2026.

Teileinspeisung heißt: Sie verbrauchen einen Teil des Stroms selbst und speisen nur den Überschuss ein. Die Leistungsstufen gelten anteilig. Eine Anlage mit 15 kW erhält für zwei Drittel des eingespeisten Stroms 7,70 Cent und für ein Drittel 6,66 Cent, im Mittel also rund 7,35 Cent pro Kilowattstunde (eigene Rechnung).

Für Anlagen in der Direktvermarktung, bei der der Strom an der Börse verkauft wird, veröffentlicht die Bundesnetzagentur die anzulegenden Werte ohne den Abzug von 0,4 Cent. Sie betragen im selben Zeitraum 8,10 Cent pro Kilowattstunde bis 10 kW und 7,06 Cent bis 40 kW bei Teileinspeisung. Das betrifft vor allem Photovoltaik-Großanlagen.

Bisherige Sätze seit Februar 2024

Seit Beginn der halbjährlichen Degression ist die Einspeisevergütung für Dachanlagen bis 10 kW bei Teileinspeisung von 8,11 auf 7,70 Cent pro Kilowattstunde gesunken. Das sind 0,41 Cent oder rund 5 Prozent in zweieinhalb Jahren (eigene Rechnung).

Tabelle seitlich scrollen
Degression bis 10 kW, Teileinspeisung
InbetriebnahmeAnzulegender WertEinspeisevergütung
ab 1. Februar 20248,51 ct/kWh8,11 ct/kWh
ab 1. August 20248,43 ct/kWh8,03 ct/kWh
ab 1. Februar 20258,34 ct/kWh7,94 ct/kWh
ab 1. August 20258,26 ct/kWh7,86 ct/kWh
ab 1. Februar 20268,18 ct/kWh7,78 ct/kWh
ab 1. August 20268,10 ct/kWh7,70 ct/kWh

Degression für Solaranlagen auf Gebäuden bis 10 kW, Teileinspeisung. Eigene Rechnung aus dem Ausgangswert in § 48 EEG 2023 und dem Satz der Bundesnetzagentur ab August 2026. Maßgeblich sind die archivierten Tabellen der Bundesnetzagentur.

Die Bundesnetzagentur stellt für jedes Halbjahr eine Tabelle mit allen Leistungsstufen und den zugrundeliegenden Berechnungen in ihrem Archiv bereit. Dort finden Sie auch die Sätze für Volleinspeisung und für größere Anlagen in früheren Zeiträumen.

Gilt die Degression für bestehende Anlagen?

Nein, die Degression gilt nicht für bestehende Photovoltaikanlagen. § 49 EEG 2023 senkt die Werte nur für Anlagen, die nach dem jeweiligen Stichtag in Betrieb genommen werden. Der Satz vom Tag der Inbetriebnahme bleibt nach § 25 EEG 2023 für 20 Jahre bestehen, verlängert bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres.

Ein Beispiel: Eine Anlage, die im Oktober 2026 in Betrieb geht, erhält ihren Satz bis zum 31. Dezember 2046. Spätere Senkungen ändern daran nichts. Den Inbetriebnahmezeitpunkt sollten Sie deshalb schriftlich festhalten, am besten im Inbetriebnahmeprotokoll des Installateurs.

Was heißt das für Ihre Planung?

Für Ihre Planung zählt allein der Tag der Inbetriebnahme. Ein Halbjahr Verzögerung kostet bei der Einspeisevergütung nur wenig: Zwischen den Sätzen vor und nach dem 1. August 2026 liegen 0,08 Cent pro Kilowattstunde. Wichtiger ist im Herbst 2026 der Jahreswechsel, weil die Regeln ab 2027 noch nicht feststehen.

Was 0,08 Cent bedeuten, zeigt eine Beispielrechnung: Speist eine Anlage 5.000 Kilowattstunden im Jahr ein, sind das 4 Euro weniger pro Jahr und 80 Euro in 20 Jahren (eigene Rechnung mit angenommener Einspeisemenge). Ein gutes Angebot und eine saubere Montage sind mehr wert als ein paar Wochen Vorsprung.

  • Fragen Sie im Angebot nach einem verbindlichen Termin für die Inbetriebnahme, nicht nur für die Montage.
  • Klären Sie früh den Netzanschluss und den Zähler mit dem Netzbetreiber, denn ohne beides kann die Anlage nicht in Betrieb gehen.
  • Melden Sie die Anlage nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister an.
  • Legen Sie die Anlage auf hohen Eigenverbrauch aus. Selbst genutzter Strom ersetzt Strom aus dem Netz, der mehr kostet als die Einspeisung einbringt.
  • Entscheiden Sie vor der Inbetriebnahme, ob Sie Teileinspeisung oder Volleinspeisung wählen.

Ob sich eine Anlage für Ihr Haus rechnet, hängt vor allem von den Anschaffungskosten und Ihrem Verbrauch ab. Mehr dazu lesen Sie in den Beiträgen Lohnt sich Photovoltaik? und Was kostet eine Solaranlage pro Quadratmeter? Ein Speicher erhöht den Eigenverbrauch, auch nachträglich, wie der Ratgeber PV-Speicher nachrüsten zeigt. Passende Geräte für kleinere Haushalte stellt der Beitrag zum PV-Speicher mit 5 kWh vor, das Zusammenspiel aller Bausteine der Beitrag zum autarken Haus. Für den Ertrag spielt außerdem der Neigungswinkel der Module eine Rolle, für die Abrechnung die Regeln zur Steuer bei PV-Anlagen.

Feste und atmende Degression: der Unterschied

Bei der festen Degression steht der Prozentsatz im Gesetz, bei der atmenden Degression hängt er davon ab, wie viele neue Anlagen gebaut wurden. Seit 2024 gilt die feste Variante: Laut Bundesnetzagentur werden die Fördersätze seitdem halbjährlich mit einem festen Degressionssatz bestimmt.

Davor war es anders. Bis zum 31. Juli 2014 veröffentlichte die Bundesnetzagentur die Degressions- und Vergütungssätze im Bundesanzeiger. Von Oktober 2014 an wurden die Fördersätze nach Angaben der Behörde quartalsweise anhand des vorangegangenen Zubaus bestimmt. Für Hausbesitzer hat die feste Degression einen klaren Vorteil: Der nächste Satz lässt sich im Voraus ausrechnen.

Tabelle seitlich scrollen
Feste und atmende Degression
MerkmalFeste DegressionAtmende Degression
Zeitraumseit 2024ab Oktober 2014, vor 2024
Rhythmushalbjährlichquartalsweise bestimmt
Höhe1 Prozent je Halbjahrabhängig vom Zubau
PlanbarkeitSatz im Voraus berechenbarSatz erst nach Auswertung des Zubaus bekannt

Feste und atmende Degression im Vergleich. Zeiträume nach Angaben der Bundesnetzagentur, die Einordnung zur Planbarkeit ist qualitativ.

Negative Strompreise: eine zweite Kürzung neben der Degression

Unabhängig von der Degression sinkt die Vergütung auf null, solange der Strompreis an der Börse negativ ist. So regelt es § 51 EEG 2023 in der seit dem 25. Februar 2025 geltenden Fassung. Für Anlagen unter 100 kW greift die Regel erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird.

Verloren ist die Förderung damit nicht ganz. Nach § 51a EEG 2023 verlängert sich der Vergütungszeitraum, wobei die betroffenen Viertelstunden bei Solaranlagen mit dem Faktor 0,5 angerechnet werden. Wer in diesen Zeiten Strom selbst verbraucht oder speichert, ist von der Kürzung weniger betroffen. Wie die Einspeisung technisch und rechtlich abläuft, erklärt die Seite zur Netzeinspeisung.

Was gilt ab 2027?

Was ab 2027 für neue Anlagen gilt, ist noch nicht beschlossen (Stand 11.10.2026). Das EEG 2023 ist laut Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar, eine Nachfolgeregelung befindet sich in der parlamentarischen Beratung. Die Bundesregierung hat dazu am 10. September 2026 den Entwurf einer EEG-Novelle 2027 vorgelegt.

Der Entwurf sieht nach der Mitteilung des Bundestags vor, die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen abzuschaffen und die Direktvermarktung zur Pflicht zu machen. Für Photovoltaikanlagen mit weniger als 25 kW sind feste Vergütungen noch bis Ende 2028 vorgesehen, allerdings nur für drei Jahre statt 20 Jahre und mit 5,2 Cent pro Kilowattstunde. Das Gesetz soll 2027 in Kraft treten. Bundestag und EU-Kommission müssen noch zustimmen.

Entwurf, kein geltendes Recht

Die genannten Punkte können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern. Sicher ist nur: Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, gelten die veröffentlichten Sätze nach dem EEG 2023. Den Stand der Novelle finden Sie auf der Seite zum Erneuerbare-Energien-Gesetz.

Häufige Fragen zur Degression der Einspeisevergütung

Wie hoch ist die Degression der Einspeisevergütung?

Die Degression der Einspeisevergütung für Photovoltaik beträgt 1 Prozent je Halbjahr. So steht es in § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023). Gesenkt wird der anzulegende Wert, also der gesetzliche Ausgangswert der Förderung. Für Dachanlagen bis 10 kW sank die Einspeisevergütung dadurch zum 1. August 2026 von 7,78 auf 7,70 Cent pro Kilowattstunde.

Wann sinkt die Einspeisevergütung das nächste Mal?

Nach § 49 EEG 2023 wäre der nächste Termin der 1. Februar 2027. Die Bundesnetzagentur hat Fördersätze aber nur bis zum 31. Dezember 2026 veröffentlicht, weil das EEG 2023 nur bis zu diesem Tag anwendbar ist. Ob und in welcher Höhe es danach eine Vergütung gibt, entscheidet die Nachfolgeregelung, die der Bundestag noch berät (Stand 11.10.2026).

Wie hoch ist die Einspeisevergütung ab August 2026?

Für Solaranlagen auf Gebäuden, die vom 1. August bis 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, nennt die Bundesnetzagentur bei Teileinspeisung 7,70 Cent pro Kilowattstunde bis 10 kW, 6,66 Cent bis 40 kW und 5,44 Cent bis 100 kW. Bei Volleinspeisung sind es 12,22 Cent bis 10 kW und 10,24 Cent bis 100 kW.

Betrifft die Degression auch bestehende Photovoltaikanlagen?

Nein. Die Degression gilt nach § 49 EEG 2023 nur für Anlagen, die nach dem jeweiligen Stichtag in Betrieb gehen. Wer seine Anlage bereits betreibt, behält den Satz vom Tag der Inbetriebnahme. Nach § 25 EEG 2023 wird die Einspeisevergütung 20 Jahre lang gezahlt, verlängert bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres.

Welches Datum entscheidet über den Vergütungssatz?

Es zählt der Tag der Inbetriebnahme, nicht der Tag der Bestellung oder der Vertragsunterschrift. Die Bundesnetzagentur bemisst den Fördersatz nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und nach der installierten Leistung der Solaranlage. Geht die Anlage einen Tag nach einem Stichtag in Betrieb, gilt für die gesamte Laufzeit der niedrigere Satz.

Warum sinkt die Einspeisevergütung um mehr als 1 Prozent?

Die 1 Prozent beziehen sich auf den anzulegenden Wert. Die Einspeisevergütung liegt nach § 53 EEG 2023 immer 0,4 Cent darunter, und dieser Abzug bleibt gleich. Deshalb fällt der Schritt bei der Auszahlung etwas größer aus: Von 7,78 auf 7,70 Cent pro Kilowattstunde sind es rund 1,03 Prozent (eigene Rechnung).

Was ist der Unterschied zwischen fester und atmender Degression?

Bei der festen Degression sinken die Sätze um einen im Gesetz genannten Prozentsatz, seit 2024 um 1 Prozent je Halbjahr. Bei der atmenden Degression hing die Senkung vom Zubau neuer Anlagen ab. Laut Bundesnetzagentur wurden die Fördersätze ab Oktober 2014 quartalsweise anhand des vorangegangenen Zubaus bestimmt.

Wird die Einspeisevergütung 2027 abgeschafft?

Beschlossen ist das nicht (Stand 11.10.2026). Die Bundesregierung hat am 10. September 2026 den Entwurf einer EEG-Novelle 2027 vorgelegt. Er sieht laut Bundestag vor, die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen abzuschaffen. Für Photovoltaikanlagen unter 25 kW soll es bis Ende 2028 noch 5,2 Cent pro Kilowattstunde für drei Jahre geben. Bundestag und EU-Kommission müssen zustimmen.

Gilt die Degression auch für die Volleinspeisung?

Ja. § 49 EEG 2023 nennt ausdrücklich auch die Zuschläge für die Volleinspeisung nach § 48 Absatz 2a. Beide Teile sinken je Halbjahr um 1 Prozent. Für Dachanlagen bis 10 kW, die vom 1. August bis 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, beträgt die Einspeisevergütung bei Volleinspeisung laut Bundesnetzagentur 12,22 Cent pro Kilowattstunde.

Fazit: Die Degression ist klein, der Jahreswechsel zählt

Die Degression der Einspeisevergütung senkt den Startsatz neuer Photovoltaikanlagen um 1 Prozent je Halbjahr, zuletzt am 1. August 2026 auf 7,70 Cent pro Kilowattstunde bei Teileinspeisung bis 10 kW. Laufende Anlagen sind nicht betroffen. Der einzelne Schritt macht bei einem Einfamilienhaus nur wenige Euro im Jahr aus.

Mein Tipp: Lassen Sie sich von den Stichtagen nicht unter Druck setzen, aber behalten Sie den 31. Dezember 2026 im Blick. Bis dahin gelten die bekannten Sätze für 20 Jahre. Vereinbaren Sie im Angebot einen festen Termin für die Inbetriebnahme. Weitere Begriffe erklärt das Photovoltaik-Lexikon, Angebote erhalten Sie auch über den Photovoltaik-Konfigurator.

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Quellen und Methodik

Die Sätze ab dem 1. August 2026 stammen aus den veröffentlichten Fördersätzen der Bundesnetzagentur, der Mechanismus aus dem Gesetzestext des EEG 2023 (§ 25, § 48, § 49, § 51, § 51a und § 53), jeweils abgerufen am 11.10.2026. Die Sätze der früheren Halbjahre, die Prozentangaben und die Beispielrechnungen sind eigene Rechnungen von Solar.red auf dieser Grundlage. Die Angaben zur EEG-Novelle 2027 geben den Regierungsentwurf wieder, nicht geltendes Recht.

  1. Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und -Fördersätze - aktuelle Einspeisevergütung und anzulegende Werte, Hinweis zur Geltung des EEG 2023
  2. Bundesnetzagentur: Archivierte EEG-Vergütungssätze - Tabellen aller Halbjahre und Geschichte der Degression
  3. Gesetze im Internet: § 49 EEG 2023 - Degressionssatz, Termine und Rundung
  4. Gesetze im Internet: § 53 EEG 2023 - Abzug von 0,4 Cent bei der Einspeisevergütung
  5. Deutscher Bundestag: Bundesregierung legt EEG-Novelle vor - Inhalt des Regierungsentwurfs vom 10. September 2026

Hinweis: Solar.red steht in keiner geschäftlichen Verbindung mit der Bundesnetzagentur oder anderen genannten Stellen. Vergütungssätze und gesetzliche Regeln können sich ändern, maßgeblich sind die Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur und der Gesetzestext zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.

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